Da es seit 2020 Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung gibt, haben wir dies zum Anlass genommen, noch einmal die wichtigsten Fakten zusammenzufassen.
Wer fällt unter die Kleinunternehmerregelung?
Um als Kleinunternehmer zu gelten, darf dein Jahresumsatz (seit 1.1.2020) als Selbstständiger nicht mehr als €35.000,- betragen. Bitte beachte, dass es hierbei auf den Gesamtumsatz eines Jahres ankommt. D.h. wenn du verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausübst, musst du diese zusammenrechnen. Ebenso ist für die Berechnung dieser Umsatzgrenze die Umsatzsteuer abzuziehen.
Ein Beispiel:
Die Gesamtumsätze für das Jahr 2020 betragen €40.400,-, die aus zwei Bereichen stammen:
- Einnahmen als selbständiger Graphiker: €36.000,-
- Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung: €4.400,-
Abzüglich der Umsatzsteuer ergibt sich:
Betriebliche netto Umsätze: €36.000 – €6.000 (errechnete USt 20%) = €30.000
Vermietung: €4.400 – €400 (errechnete UST 10%) = €4.000
Gesamter Nettoumsatz: €30.000 + €4.000 = €34.000
Somit fällt man unter die Kleinunternehmerregelung.
Ausnahme:
Innerhalb von fünf Jahren darf die Grenze um 15% überschritten werden. Zusätzlich gibt es seit dem 1.1.2020 eine Toleranzregelung für alle, die in den letzten vier Jahren bereits die 15%-Grenze einmal überschritten haben. Sollte das bei dir der Fall sein, darfst du die Grenze von 15% ein zweites Mal überschreiten.
Hier ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Du erzielst folgende (Netto-)Umsätze:
2017: € 20.000,-
2018: € 33.000,-
2019: € 20.000,-
2020: € 39.000,-
2021: € 44.000,-
Im Jahr 2018 wurde die 15%-Toleranzgrenze in Anspruch genommen. Das Jahr 2020 fällt – da unter der 15%-Toleranzgrenze (max. €40.250,-) – auch unter die Kleinunternehmerregelung. Ab dem Jahr 2021 ist keine Kleinunternehmerregelung mehr anwendbar.
Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?
Die Regelung besagt, dass man als Kleinunternehmer von seinen Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug dafür darfst du auch keine Vorsteuer von deinen Ausgaben abziehen. Es handelt sich somit um eine „unechte“ Steuerbefreiung.
Bitte beachte aber, dass du auf deinen Rechnungen zum einen keine Umsatzsteuer ausweisen darfst, und zum anderen aber auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen musst. Dafür kannst du z.B. „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“ schreiben.
Muss die Kleinunternehmerregelung immer in Anspruch genommen werden?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Wichtig ist nur, wenn du dich gegen diese entscheidest, dies auch beim Finanzamt per Antrag zu melden. Nachdem du die Erklärung zur Regelbesteuerung (Formular U12) ausgefüllt und übersendest hast, gilt für dich die normale Regelung. Bitte beachte, dass du dann für dieses und weitere vier Jahre an die Option gebunden bist und diese Regelung erst danach wieder widerrufen kannst.
Welche Vorteile habe ich?
Wenn du noch überlegst, ob die Kleinunternehmerregelung für dich einen Vorteil ausmacht, oder nicht, kannst du abwägen, ob du eher an Private oder an Unternehmen deine Rechnungen schreibst. Wenn du eher an Unternehmen fakturierst und du hohe Vorsteuern (z.B. auch durch Anschaffungen) zu erwarten hast, wird sich eine Regelbesteuerung vermutlich mehr für dich lohnen. Ansonsten ersparst du dir durch die Kleinunternehmerregelung, das regelmäßige Senden der UVA ans Finanzamt und somit auch ein bisschen zusätzliche Arbeit.
Weitere Informationen bzgl. UID-Nummer, Binnenmarkt- oder Dienstleistungsverkehr im EU-Ausland, und sonstigen Ausnahmen bei der Kleinunternehmerregelung findest du hier.
Außerdem haben wir in der Programmhilfe von ProSaldo.net eine Checkliste für dich zusammengestellt, wie du am schnellsten alle wichtigen Einstellungen zur Kleinunternehmerregelung vornehmen kannst.
Quelle der Infos: https://www.finanz.at/business/kleinunternehmerregelung/#ueberblick
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