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So organisierst du deine Eingangsrechnungen

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Deine Kassenbons und andere Eingangsrechnungen liegen überall, nur nicht dort, wo sie sein sollten? Wenn du keine Lust mehr hast, ständig Rechnungen zu suchen, das Fälligkeitsdatum zu übersehen und dann vielleicht noch Mahngebühren durch versäumte Zahlungsfristen bezahlen zu müssen, haben wir ein paar Tipps für dich!

Inhaltsverzeichnis

Eingangsrechnung digitalisiert ablegen
Eingangsrechnungen zeitgerecht bezahlen
Eingangsrechnungen ordnungsgemäß verbuchen
Buchung mit Eingangsrechnung verknüpfen
Vorteile der Digitalisierung in der Buchhaltung
Buchhaltungs-Guide

Eingangsrechnungen digitalisiert ablegen

Verabschiede dich von deiner Schuhschachtel. Damit du einen Kassenbon nicht zweimal oder öfter angreifen musst, fotografiere diesen gleich mit dem Smartphone oder scanne ihn ein. Du hast damit einen digitalen Beleg, den du in Folge einfach weiterverarbeiten kannst.

Dasselbe gilt für andere Eingangsrechnungen auf Papier: Vermeide es, diese chaotisch in einer Schuhschachtel zu sammeln. Fotografiere die Eingangsrechnung oder scanne sie ein – damit hast du auch hier direkt einen digitalen Beleg für die weiteren Arbeitsschritte.

Heutzutage bekommt man viele Rechnungen bereits in digitaler Form – als PDF per E-Mail zum Beispiel. Du musst den Beleg nicht mehr ausdrucken – die Umwelt wird es dir danken. Verwende eine (Buchhaltungs-)Software mit digitaler Ablage plus einer Verknüpfung zur Buchhaltung. Dort können digitale Belege hochgeladen und im Optimalfall mit einer Buchung verknüpft werden.

In ProSaldo.net kannst du einen fotografierten Bar-Beleg bzw. jegliche digitale Rechnung sofort über „Scannen & Buchen“ ins System hochladen und sorgst so für eine rechtlich korrekte Archivierung gemäß BAO.

Eingangsrechnungen zeitgerecht bezahlen

Was mit einer chaotischen Ablage in der Schuhschachtel meist einher geht: Man vergisst auf das zeitgerechte Bezahlen der Eingangsrechnung (ausgenommen Kassenbons – diese sind ja bereits bezahlt).

Damit du Zahlungsziele nicht überschreitest, musst du die Fälligkeiten deiner offenen Rechnungen immer im Blick haben. Das geht ganz einfach, wenn man die Belege digitalisiert in einer (Buchhaltungs-)Software zur Verfügung hat und so die offenen Beträge leicht abfragen kann. Denke bei einer Überweisung mittels Online-Banking auch immer daran, dies rechtzeitig – am besten ca. 2-3 Werktage vor der Fälligkeit – zu erledigen, damit du das Zahlungsziel nicht überschreitest.

Bei rechtzeitigem Zahlen gewähren manche Unternehmen einen Skonto. Falls dies nicht auf der Rechnung angeführt ist, kannst du nachfragen.

Eingangsrechnungen ordnungsgemäß verbuchen

Deine Eingangsrechnungen sind nun digitalisiert und bezahlt. Wie geht es jetzt weiter?

In den meisten Fällen werden Eingangsrechnungen (außer Kassenbons) mittels Banküberweisung, SEPA-Lastschrift oder auch zB Sofortüberweisung bzw. eps beglichen. Egal, welche dieser Zahlungsarten verwendet wurde: Dieser Geldfluss findet sich immer auf deinem Bankkonto wieder. Du musst also deine Kontoauszüge in die Buchhaltung bringen.

Auch hier gilt: Drucke deine Kontoauszüge nicht aus. Besser wäre, wenn du deine Kontoauszüge direkt in deine Buchhaltung importierst oder im besten Fall dein Bankkonto mit deiner Buchhaltung verknüpft ist – so können Bankbewegungen ganz einfach in die Buchhaltung übergeleitet werden.

In ProSaldo.net nutzt du dafür „Bank & Buchen“. Importiere CSV-/TXT-Files oder verbinde dein Bankkonto über die finAPI-Schnittstelle mit deiner Buchhaltung. Dabei werden Banktransaktionen tagesaktuell und automatisch importiert und können verbucht werden.

Buchung mit Eingangsrechnung verknüpfen

Wenn du nun die Bankbewegungen in der Buchhaltung hast, ist eine Verknüpfung des dazugehörigen Belegs sinnvoll. Normalerweise passiert dies, indem man am gedruckten Beleg händisch den Belegkreis und die Belegnummer notiert. Besser wäre es aber, du nutzt eine Buchhaltungs-Software, die eine Verknüpfung zwischen digitalisiertem Beleg und Buchung anbietet. Falls du zukünftig eine Betriebsprüfung haben solltest, ist es so ganz einfach, den vom Beamten erwünschen Beleg zu finden und zur Verfügung zu stellen.

Hinweis: Du bist nicht verpflichtet, den digitalen Beleg mit einer Buchung zu verknüpfen. Du kannst auch zB durch die passende Benennung der eingescannten Rechnung mit der gebuchten Belegnummer eine Verbindung herstellen.

Wenn du ProSaldo.net verwendest, gehst du einfach auf „Scannen & Buchen“, öffnest einen der hochgeladenen Belege und verknüpfst diesen mit der passenden Buchung.

Auch Kassenbons wollen verbucht werden. Da die diesbezüglichen Zahlungen nicht unbedingt über dein Bankkonto laufen, musst du hier aber nicht auf mühsames händisches Buchen zurückgreifen. Nutze wie erwähnt besser eine Buchhaltungssoftware, wo du Belege digitalisieren und mit der passenden Buchung verknüpfen kannst. Noch komfortabler sind Funktionen wie das automatische Auslesen relevanter Daten aus dem Beleg für einen Buchungsvorschlag.

In ProSaldo.net werden fotografierte Kassenbons nicht nur ins System hochgeladen, es werden auch die notwendigen Daten automatisch ausgelesen und als Buchungsvorschlag angezeigt. Fehlende Daten trägst du nach, setzt ein Häkchen bei „bezahlt“ und schon ist die Rechnung in Nullkommanix verbucht.

Vorteile der Digitalisierung in der Buchhaltung

Nutze am besten eine Buchhaltungs-Software, mit der du Belege scannen kannst. Im Idealfall kann diese Software auch direkt Werte aus der gescannten Rechnung auslesen und dir Buchungsvorschläge unterbreiten. Eine Verknüpfung der digitalen Rechnung und der Buchung ist auch eine sinnvolle Möglichkeit, um schnell zu finden, zB im Falle einer Betriebsprüfung. Wenn die Software zusätzlich eine Anbindung an dein Bankkonto ermöglicht, bist du mit dem Organisieren und Verbuchen deiner Eingangsrechnungen ganz schnell fertig.

Zusammengefasst sind die Vorteile solch einer Lösung also:

  • Kein Chaos am Schreibtisch
  • Alle Eingangsrechnungen an einem Ort sicher gespeichert
  • Prüfung von Buchungen durch Verknüpfung mit dem passenden Beleg schnell erledigt
  • Kein mühsames Suchen nach Belegen

Buchhaltungs-Guide

Du möchtest noch mehr Infos für Selbstständige? Rainer Haude, der Gründer von ProSaldo.net hat einen Buchhaltungs-Guide geschrieben, der alles Wichtige rund um Buchhaltung für Selbstständige in Österreich zusammenfasst. 

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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Die Kleinunternehmer-Regelung in Österreich

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Die wichtigsten Fakten mit Beispielen für dich zusammengefasst.

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Die Regelung besagt, dass man als Kleinunternehmer von seinen Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug dafür darfst du auch keine Vorsteuer von deinen Ausgaben abziehen. Es handelt sich somit um eine „unechte“ Steuerbefreiung.

Bitte beachte aber, dass du auf deinen Rechnungen zum einen keine Umsatzsteuer ausweisen darfst, und zum anderen aber auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen musst. Dafür kannst du z.B. „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“ schreiben.

Wer fällt unter die Kleinunternehmerregelung?

Um als Kleinunternehmer zu gelten, darf dein Jahresumsatz als Selbstständiger nicht mehr als € 35.000,- betragen. Bitte beachte, dass es hierbei auf den Gesamtumsatz eines Jahres ankommt. D.h. wenn du verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausübst, musst du diese zusammenrechnen. (Achtung – seit 1.1.2017 gibt es hier neue Regeln für die Umsatzgrenze bei Zusatzeinkommen!). Ebenso ist für die Berechnung dieser Umsatzgrenze die Umsatzsteuer abzuziehen.

Beispiel:
Die Gesamtumsätze für das Jahr 2023 betragen € 37.400,-, die aus zwei Bereichen stammen:

  • Einnahmen als selbstständiger Webdesigner: € 33.000,-
  • Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung: € 4.400,-

Abzüglich der Umsatzsteuer ergibt sich:
Betriebliche netto Umsätze: € 33.000 – € 5.500 (errechnete USt 20%) = € 27.500
Vermietung: € 4.400 – € 400 (errechnete USt 10%) = € 4.000
Gesamter Nettoumsatz: € 27.500 + € 4.000 = € 31.500

Somit fällt man unter die Kleinunternehmerregelung.

Ausnahme: Innerhalb von fünf Jahren darf die Grenze um 15% überschritten werden. Zusätzlich gibt es seit dem 1.1.2020 eine Toleranzregelung für alle, die in den letzten vier Jahren bereits die 15%-Grenze einmal überschritten haben. Sollte das bei dir der Fall sein, darfst du die Grenze von 15% ein zweites Mal überschreiten.

Hier ein Beispiel zum besseren Verständnis:

Der Unternehmer erzielt dem Normalsteuersatz unterliegende (Netto-) Umsätze in folgender Höhe:
2019: € 20.000,-
2020: € 33.000,-
2021: € 20.000,-
2022: € 39.000,-
2023: € 44.000,-

Im Jahr 2022 kommt weiterhin die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, obwohl die bis 31.12.2021 geltende Toleranzgrenze innerhalb des fünfjährigen Beurteilungszeitraumes bereits einmal (im Jahr 2020) überschritten wurde. Die im Jahr 2022 erfolgte Überschreitung der neuen Kleinunternehmergrenze von € 35.000 liegt innerhalb der 15-prozentigen Toleranz (max. € 40.250) und gilt als erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Kalenderjahren. Erst im Jahr 2023 kommt es bei einer neuerlichen Überschreitung der Umsatzgrenze zu einem Herausfallen aus der Kleinunternehmerregelung.

(Beispiel von https://www.wko.at/service/steuern/Kleinunternehmerregelung-(Umsatzsteuer).html)

Muss die Kleinunternehmerregelung immer in Anspruch genommen werden?

Nein. Die Kleinunternehmerregelung muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Wichtig ist nur, wenn du dich gegen diese entscheidest, dies auch beim Finanzamt per Antrag zu melden. Nachdem du die Erklärung zur Regelbesteuerung (Formular U12) ausgefüllt und übersendest hast, gilt für dich die normale Regelung. Bitte beachte, dass du dann für dieses und weitere vier Jahre an die Option gebunden bist und diese Regelung erst danach wieder widerrufen kannst.

Welche Vorteile habe ich?

Wenn du noch überlegst, ob die Kleinunternehmerregelung für dich einen Vorteil ausmacht, oder nicht, kannst du abwägen, ob du eher an Private oder an Unternehmen deine Rechnungen schreibst. Wenn du eher an Unternehmen fakturierst und du hohe Vorsteuern (z.B. auch durch Anschaffungen) zu erwarten hast, wird sich eine Regelbesteuerung vermutlich mehr für dich lohnen. Ansonsten ersparst du dir durch die Kleinunternehmerregelung, das regelmäßige Senden der UVA ans Finanzamt und somit auch ein bisschen zusätzliche Arbeit.

Weitere Informationen bzgl. UID-Nummer, Binnenmarkt- oder Dienstleistungsverkehr im EU-Ausland, und sonstigen Ausnahmen bei der Kleinunternehmerregelung findest du unter:
https://www.wko.at/service/steuern/Kleinunternehmerregelung-(Umsatzsteuer).html
https://www.wko.at/service/steuern/kleinunternehmerregelung-oesterreich.html

Maxi Fischer

Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.

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Der Jahreswechsel in der Buchhaltung

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Wir begleiten dich Schritt für Schritt durch den Jahreswechsel in deiner Buchhaltung. Die Übersicht soll dir helfen, keinen wichtigen Punkt zu vergessen.

ToDos vor dem Jahreswechsel in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

  • Abstimmung der Konten bzw. Buchhaltung: Durchsicht/Kontrolle der Buchhaltung
  • Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen, den Betriebsausgaben
  • Erstellung des Anlageverzeichnisses
  • Umbuchung der Steuerkonten
  • Eventuelle Korrektur der Bewirtungsspesen usw.

ToDos vor dem Jahreswechsel in der doppelten Buchhaltung

  • Durchführung der Inventur: d.h. die Aufzeichnung aller im Unternehmen vorhandenen Vermögensteile und Schulden
  • Buchführung abstimmen bzw. Korrekturarbeiten vornehmen: Man stimmt die Ergebnisse der durchgeführten Inventur mit der Buchhaltung ab, korrigiert eventuelle Fehlbuchungen usw.
  • Bewerten der Vermögensgegenstände sowie der Schulden
  • Aufstellung bzw. Erfassung der Um- und Nachbuchungen
  • Erstellung der Bilanz, GuV
  • Jahresabschluss auswerten: Kennzahlen berechnen, Steuererklärungen erstellen usw.

Allgemeines für den Jahreswechsel in der E/A-Rechnung und Bilanz:

1. Anlegen eines neuen Buchungsjahres:

Hier geht es um zeitlich festgelegte Perioden, in welchem die entsprechenden Buchungen und Rechnungen erfasst werden können.

Diese zeitlichen Perioden sind im Buchhaltungsbereich streng abgegrenzt und verfügen jeweils über einen eigenen Kontenplan und eigene Belegkreise. Die Startwerte der einzelnen Bereiche (Belegkreise, Nummernkreise usw.) beginnen wieder von „1“, sofern die Werte nicht bearbeitet werden.

2. Festlegen der Startwerte:

Sollen die Startwerte der einzelnen Belege an bereits vorhandenen Werten anknüpfen und fortlaufend nummeriert werden, können diese angepasst werden.

3. Übernahme der Salden aus der Vorperiode:

Bitte achte hierbei darauf, dass dieser Schritt erst dann ausgeführt wird, wenn das Geschäftsjahr „fertig“ gebucht wurde, die Steuerkonten auf die entsprechenden Konten umgebucht wurden und keine Änderungen bzw. Buchungen mehr vorgenommen werden müssen. In diesem letzten Schritt übernimmst du die Salden aus der Vorperiode, lässt die Eröffnungsbuchungen automatisch generieren und schließt somit den Jahreswechsel ab.

Der Jahreswechsel bei ProSaldo.net

… in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

1. Schritt: Anlage einer neuen Buchungsperiode:

Gehe zu „Einstellungen“„Buchungsjahre“ und wähle „Neu“ aus. ProSaldo.net schlägt dir automatisch das nächstfolgende Buchungsjahr vor. Hier kannst du auswählen, wann die Periode beginnen bzw. enden soll und gleichzeitig die Nummernkreise vergeben.
Hier kannst du auch bei „Buchhaltungsform“ von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanz wechseln und umgekehrt.

Beachte folgende Punkte:

  • Eine neue Buchungsperiode kann grundsätzlich nur vom „Hauptbenutzer“ angelegt werden.
  • Beim Anlegen eines neuen Buchungsjahres, werden alle, zu diesem Zeitpunkt bestehenden Konten in das neue Buchungsjahr übernommen. Wenn du nachträglich im „alten“ Buchungsjahr noch ein Konto hinzufügst, wird dieses nicht ins neue Buchungsjahr übertragen. Du musst dieses händisch im neuen Buchungsjahr eintragen.
  • Sobald das Buchungsjahr angelegt wurde, sind nachträgliche Änderungen bezüglich des Zeitraums nicht mehr möglich. Lediglich die Nummernkreise können noch geändert werden.

2. Schritt: Festlegen der Startwerte:

Mit der Funktion „Nummernkreise“ (siehe vorherige Abbildung) können die Startwerte der einzelnen Belegarten (Angebot, Rechnung, Auftrag und Lieferschein) festgelegt werden. Es empfiehlt sich die Nummernkreise vor der ersten Rechnung zu aktualisieren.

Wurden im „neuen“ Buchungsjahr bereits Belege (z.B. Rechnungen) erstellt, kann als Startwert nur eine höhere Zahl als die bereits erstellten Belege eingegeben werden, da die Belege eine fortlaufende Nummer haben müssen!

3. Schritt: Übernahme der Salden aus der Vorperiode:

Eine automatische Übernahme durch ProSaldo.net ist nur dann möglich, wenn du das Vorjahr mit ProSaldo.net gebucht hast. Bitte führe diesen Schritt erst dann aus, wenn im alten Jahr die Abschlussbuchungen erledigt sind.

Um die Salden aus dem Vorjahr übernehmen zu können, musst du das neu angelegte Buchungsjahr zum aktuellen Buchungsjahr machen.

Nachdem du dich nun im neuen Buchungsjahr befindest, wähle „EB und OP aus Vorjahr übernehmen“ um die Endbestände der Verrechnungskonten sowie die offenen Posten aus dem Vorjahr zu übernehmen. Hier wird dir automatisch der erste Tag des neuen Buchungsjahres, der Belegkreis „EB“ sowie der Buchungstext, „Eröffnungsbuchung“ vorgeschlagen. Bei Bedarf können diese Werte geändert werden. Fertig ist der Jahresabschluss.

… in der doppelten Buchhaltung

Die ersten beiden Schritte des Jahreswechsels decken sich hier mit der Anleitung vom Modul Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

3. Schritt: Übernahme der Salden aus der Vorperiode:

In der doppelten Buchhaltung wird zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen Saldenübernahme unterschieden.

Bei der „vorläufigen Saldenübernahme“ werden dir die Salden sowie die offenen Posten aus dem Vorjahr übernommen. Die Eröffnungsbuchungen werden mit dieser Funktion jedoch noch nicht generiert. Diese Funktion kann jederzeit rückgängig gemacht werden.

Bei der „endgültigen Übernahme von EB und OP“ werden nicht nur die offenen Posten übernommen, sondern auch die Eröffnungsbuchungen automatisch generiert. Bitte beachte hierbei, dass diese Funktion nur einmalig durchgeführt werden kann und nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Um die Salden aus dem Vorjahr übernehmen zu können, musst du das neu angelegte Buchungsjahr zum aktuellen Buchungsjahr machen.

Du findest die oben beschriebenen Funktionen jeweils beim Button “…Mehr“.

Nina Kornfeind

Nina ist mit Leib und Seele Customer Success Managerin. Sie hilft Anwendern seit 2015 bei allen Fragen und Anliegen zu ProSaldo.net weiter und kennt das Tool wie ihre Westentasche.

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Aufbewahrungsfristen für Unternehmer

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Das Jahresende naht. Zeit fürs Aufräumen. Bedenke aber, dass du dich als Unternehmer an die Aufbewahrungsfrist halten muss. Du bist verpflichtet, Belege, Bücher und Aufzeichnungen für eine Dauer von sieben Jahre aufzuheben.

Wofür gelten die Aufbewahrungsfrist und wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?

In Österreich müssen sämtliche „Bücher sowie sonstige Aufzeichnungen“, Rechnungen, Belege, Aufstellungen von Einnahmen und Ausgaben usw. bis zu sieben Jahre aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, auf das sich der jeweilige Beleg bezieht.

Beispiel: Eine Eingangsrechnung mit Datum 3. März 2023 muss bis zum 31. Dezember 2030 aufbewahrt werden. Erst am 1. Jänner 2031 darf man diese und alle weiteren Unterlagen von 2023 entsorgen.

Aufbewahrungsfrist bei EDV-Buchhaltungen

Bei einer EDV-Buchführung sind sämtliche Daten auf Datenträgern aufzubewahren. Dazu findest du in professionellen Systemen wie ProSaldo.net eine Archivierungsfunktion bzw. einen Export gem. §§ 131 & 132 BAO. Die Datei, die du über diese Funktion erhältst, kann dem Betriebsprüfer übergeben werden, der diese in einem speziellen Prüfprogramm öffnen kann.

Wie bewahre ich die Unterlagen auf?

Belege sollten auf jeden Fall elektronisch gespeichert und so bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden.

Wenn du ProSaldo.net verwendest, musst du dich nicht um die Sicherung deiner Buchhaltung bzw. Fakturierung kümmern – diese ist im Preis inkludiert und wird in unserem Hochsicherheits-Rechenzentrum automatisiert durchgeführt.

Alle anderen Belege, die nicht in der Buchhaltung abgebildet sind (zB Bestellungen, Auftrag) können eingescannt und auch entsprechend gesichert werden. Lies dazu auch unsere Tipps zum Thema „Datensicherung & Datenverlust“.

Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Vorschrift, dass du Unterlagen aus EDV-Buchhaltungen physisch aufheben musst. Natürlich ist es aber auch kein Fehler, die Unterlagen sowohl elektronisch als auch physisch über den Zeitraum aufzubewahren.

Was passiert bei Datenverlust bzw. wenn die Belege frühzeitig vernichtet werden (zB Brand, Wasserschaden)

Lass es nicht soweit kommen. Kümmere dich um die ordnungsgemäße Sicherung deiner Daten bzw. korrekte Lagerung von Unterlagen. Wenn du dich nicht an die Aufbewahrungspflicht hältst, kann dies bei einer Prüfung zu einer Schätzung durch den Betriebsprüfer und somit zu empfindlichen Nachzahlungen kommen!

Auszug aus der Bundesabgabenordnung (BAO):

„Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.“

Was mache ich mit den Unterlagen nach Ende der Aufbewahrungsfrist?

Wenn kein gerichtliches Verfahren gegen dein Unternehmen vorliegt und die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, können die Unterlagen vernichtet werden. Wirf diese aber nicht einfach in den Papiercontainer – immerhin beinhalten diese sehr sensible Daten, die außerhalb deines Unternehmens niemanden etwas angehen. Lass die Unterlagen lieber von einem professionellen Entsorgungsunternehmen vernichten – es gibt Firmen, die auf Aktenvernichtung spezialisiert sind.

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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Steuertermine 2024

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Für österreichische Unternehmen gibt es viele verschiedene Termine in Bezug auf Buchhaltung, Steuern und sonstige Abgaben, die im Laufe des Jahres einzuhalten sind. Damit nichts vergessen wird, haben wir die wichtigsten Steuertermine für das komplette Jahr 2024 für dich zusammengefasst.

Du möchtest alle Steuertermine 2024 in deinem Kalender haben?

Lade dir unseren Steuertermin-Kalender herunter und importiere diesen in deinen Kalender.

Zur Info: iCalender (*.ics) ist ein standardisiertes Format zum Austausch von Kalenderinhalten und kann in z.B. Google Kalender, Android Kalender, Microsoft Outlook und alle OS/iOS-Kalender Applikationen eingespielt werden.

Jänner 2024

15.1. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 11/2023
15.1. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 12/2023
bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2023 für geringfügig Beschäftigte
31.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Dezember 2023 bzw. für das 4. Quartal 2023
31.1. Übermittlung der Jahreslohnzettel für 2023 (L 16) in Papierform

Februar 2024

15.2. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 12/2023 bzw. 4. Quartal 2023
15.2. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 1/2024
15.2. Kammerumlage für 4. Quartal 2023
15.2. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 1. Viertel
15.2. Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2023 (pro Registrierkasse)
28.2. Pflichtversicherung SVA
28.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse
28.2. Meldung des Jahreslohnzettel 2023 (L 16 und E 18) bei ELDA
28.2. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Jänner 2024

März 2024

15.3. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 1/2024
15.3. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 2/2024
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung für 2023 bei Stadtkasse/Gemeinde
31.3. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Februar 2024

April 2024

15.4. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2/2024
15.4. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 3/2024
30.4. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für März 2024 bzw. für das 1. Quartal 2024
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2023 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO

Mai 2024

15.5. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 3/2024 bzw. 1. Quartal 2024
15.5. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 4/2024
15.5. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 2. Viertel
15.5. Kammerumlage für 1. Quartal 2024
31.5. Pflichtversicherung SVA
31.5. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für April 2024

Juni 2024

15.6. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 4/2024
15.6. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 5/2024
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2023 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Mai 2024

Juli 2024

15.7. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 5/2024
15.7. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 6/2024
31.7. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2024 bzw. für das 2. Quartal 2024

August 2024

15.8. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 6/2024 bzw. 2. Quartal 2024
15.8. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 7/2024
15.8. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 3. Viertel
15.8. Kammerumlage für 2. Quartal 2024
31.8. Pflichtversicherung SVA
31.8. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juli 2024

September 2024

15.9. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 7/2024
15.9. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 8/2024
30.9. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für August 2024
bis 30.9. Abgabe Arbeitnehmerpflichtveranlagung für 2023 (L 1) in Papierform oder FinanzOnline
bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer aus EU-Ländern für das Steuerjahr 2023
bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2024 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Oktober 2024

ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 2023
15.10. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 8/2024
15.10. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 9/2024
bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
31.10. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für September 2024 bzw. für das 3. Quartal 2024

November 2024

15.11. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 9/2024 bzw. 3. Quartal 2024
15.11. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 10/2024
15.11. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 4. Viertel
15.11. Kammerumlage für 3. Quartal 2024
30.11. Pflichtversicherung SVA
30.11. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Oktober 2024

Dezember 2024

15.12. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 10/2024
15.12. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 11/2024
31.12. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für November 2024

Anmerkungen/Disclaimer:

Es gelten längere Fristen, wenn du durch einen Steuerberater vertreten wirst.

Die Termine sind grundsätzlich lt. Gesetz festgelegt. Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24.12. ist, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. In der Liste bzw. im iCalender sind diese Verschiebungen nicht berücksichtigt.

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, alle Angaben ohne Gewähr.

Bei der WKO findest du ebenfalls eine Auflistung der Termine und Fälligkeiten je nach Bundesland.

Für die pünktliche Abgabe der Steuererklärung bist du selbst bzw. dein steuerlicher Vertreter verantwortlich.

Stand: 11.12.2023

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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Kleinunternehmerpauschalierung: keine Einkommensteuer mehr?

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Hast du schon einmal von der Kleinunternehmerpauschalierung gehört? Vielleicht hast du dich dann gefragt, wie du dieses Instrument auch für dich nutzen kannst. Erfahre mehr über die Voraussetzungen und wie dieses sehr interessante steuerbare Instrument für dich und dein Unternehmen nutzen kannst

Was ist die Kleinunternehmerpauschalierung?

Als Kleinunternehmer kannst du deinen Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung pauschal ermitteln. Diese Pauschalierung hat viele Vorteile, vor allem senkst du die Berechnungsgrundlage für deine Einkommensteuer. Allerdings kannst du diese nur anwenden, wenn du eine bestimmte Umsatzgrenze nicht überschreitest.

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung werden pauschal 45% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt. Das bedeutet konkrekt, dass du gar keine Betriebsausgaben haben musst – es wird einfach angenommen, dass diese vorhanden sind. Im Endeffekt geht es darum, dass du einzelne Ausgaben nicht extra belegen musst, sondern sie werden pauschal angesetzt.

Voraussetzungen

Für die Kleinunternehmerpauschalierung gibt es eine wichtige Voraussetzung und die trägt schon das Wort im Namen: Man muss Kleinunternehmer sein. Das ist dann der Fall, wenn deine Betriebseinnahmen maximal EUR 40.000 betragen (bis 2022: EUR 35.000). Die Pauschalierung bezieht sich auf genau diese Betriebseinnahmen. Mit der Kleinunternehmerpauschalierung kannst du bis zu 45% dieser Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben ansetzen, also somit bis zu EUR 18.900.

Achtung: Wenn du einen Dienstleistungsbetrieb hast, ist dieser Prozentsatz auf 20% reduziert (maximal EUR 8.400). Warum ist das so? Als Dienstleister hat man weniger Ausgaben, zB Materialkosten. Deshalb ist der Satz angepasst.

Warum ist die Kleinunternehmerregelung so interessant?

Du kannst zusätzlich deine gesamten Beiträge zur Sozialversicherung und auch den Gewinnfreibetrag als Betriebsausgaben ansetzen. Dadurch reduzierst du deine Steuerbemessungsgrundlage, von der wiederum die Steuer berechnet wird. Das heißt: Im günstigsten Fall kannst du die Bemessungsgrundlage so weit senken, dass du im Endeffekt überhaupt keine Steuern zahlen musst.

Ein Beispiel:

In deinem Betrieb machst du einen Umsatz von EUR 30.000. Davon kannst du eine Betriebsausgabenpauschale von 45% ansetzen, das entspricht rund EUR 13.500. Zusätzlich kannst du die Sozialversicherung als Betriebsausgabe ansetzen, das entspricht EUR 4.550.

Es ergibt sich somit ein Gewinn von rund EUR 12.000. Dieser Gewinn kann um den Gewinnfreibetrag reduziert werden, das sind rund EUR 1.800.

In Summe ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer von EUR 10.000. Beim derzeitigen Steuertarif ergibt das eine Steuer von EUR 0.

Für das bessere Verständnis des Vorteils der Kleinunternehmerpauschalierung vergleichen wir die Rechnung jetzt mit der Einnahmen-/Ausgabenrechnung:

Nehmen wir wieder EUR 30.000 Betriebseinnahmen (also Umsatz) an. Dazu hast du zB Betriebsausgaben iHv EUR 3.000 und Abschreibungen iHv EUR 1.000. In Summe sind das somit EUR 4.000.

Da die Betriebsausgaben nicht so hoch sind, ist auch die Sozialversicherung höher. In unserem Beispiel wären das EUR 7.100. Somit ergibt sich ein Gewinn von EUR 18.900, der berechnete Gewinnfreibetrag (15%) sind rund EUR 2.800. Im Endeffekt ergibt das eine Steuerbemessungsgrundlage von EUR 16.000, die du versteuern musst. Nach dem Steuertarif 2023 ergibt sich eine zu bezahlende Steuer von rund EUR 1.000.

Wenn du also diese beiden Berechnungen miteinander vergleichst, siehst du, dass du ohne der Kleinunternehmerpauschalierung eine sehr viel höhere Steuerbemessungsgrundlage hast und im Endeffekt mehr Steuern. In unserem Beispiel wäre es extrem vorteilhaft, wenn du die Kleinunternehmerpauschalierung anstatt der Einnahmen-/Ausgabenrechnung verwendest.

Kleinunternehmerpauschalierung: ja oder nein?

Welche Variante für dich die beste Möglichkeit ist, um Steuern zu sparen, kann man leider nicht pauschal sagen. Man muss sich klarerweise immer den konkreten Einzelfall ansehen. Das kannst du ganz einfach selbst machen – nämlich indem du eine Buchhaltung führst und auf entsprechende Auswertungen zurückgreifen kannst.

Um zu beurteilen, welche der Optionen für dich die bessere Variante ist, solltest du alle deine Einnahmen verzeichnen. Das passiert ja „automatisch“, wenn du Rechnungen schreibst. Du musst außerdem Aufzeichnungen über deine Ausgaben haben. Das ergibt ein vollständiges Bild über die wirtschaftliche Lage deines Unternehmens. Dann machst du im Prinzip nichts anderes als im Beispiel: Du rechnest einmal die Einnahmen-Ausgabenrechnung komplett durch bis zur Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage. Wenn du ProSaldo.net verwendest, druckst du einfach zB den Report „Erfolgsrechnung“ aus – darin findest du die Bemessungsgrundlage.

Dann erstellst du eine Alternativrechnung, wo du 45% (bzw. 20%) deiner Betriebseinnahmen als Ausgaben ansetzt und vergleichst diese beiden Berechnungsarten. So kannst du herausfinden, welche Gewinnermittlungsart für dich vorteilhafter ist.

Tipp: Wenn du dich aufgrund dessen für den Wechsel deiner Gewinnermittlungsart entscheidest, besprich das am besten vorher auch noch mit deinem Steuerberater.

Zusammenfassung

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist anwendbar, wenn du Kleinunternehmer bist (das heißt bis maximal EUR 40.000 Betriebseinnahmen). Dann kannst du 45% (bzw. 20% als Dienstleistungsbetrieb) deiner Betriebseinnahmen als Ausgaben ansetzen (max. EUR 18.900 bzw. EUR 8.400). Du kannst zusätzlich deine Beiträge zur Sozialversicherung und den Gewinnfreibetrag als Betriebsausgabe ansetzen.

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Checkliste: So gelingt deine Unternehmensgründung!

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Hier findest du eine Checkliste mit Fragen zur Unternehmensgründung. Die Checkliste soll helfen, dir Gedanken über ein paar der wesentlichen Stolpersteine in der Unternehmensgründung zu machen. Je gründlicher die Themen durchüberlegt und vorbereitet sind, umso mehr Chancen auf nachhaltiges Wachstum hat dein Unternehmen.

1) Einfache Geschäftsidee

  1. Worin liegt das Kundenproblem bzw. was ist der Bedarf am Markt?
  2. Ist meine Geschäftsidee einfach in 3 bis 5 Sätzen erklärbar?
  3. Konzentriere ich mich auf einen Aspekt, in dem ich besonders exzellent sein kann?
  4. Welche Nische habe ich gefunden, um mich von anderen abzuheben?
  5. Wer sind meine Mitbewerber?
  6. Habe ich meine Geschäftsidee auf 1-2 Seiten aufgeschrieben, inklusive Marketing, Finanzierung, Business-Modell und kaufmännische Fragen?

2) Funktionierendes Business Modell

  1. Habe ich meinen Businessplan gründlich durchgerechnet?
  2. Sind alle Kosten (Miete, Strom, Mitarbeiter, etc.) berücksichtigt?
  3. Gibt es eine klare Marge (=Spanne) zwischen Einkauf und Verkauf?
  4. Ist die Zielgruppe bereit für mein Angebot zu zahlen bzw. gibt es Referenzprodukte?
  5. Wie rasch erfolgt der Cash-Eingang zwischen meiner Investition und den Einnahmen?

3) Marketingplan

  1. Wer ist meine Zielgruppe?
  2. Ist meine Zielgruppe genügend eingegrenzt, sodass ich sie mit meinen Mitteln erreichen kann?
  3. Wie erreiche ich meine Zielgruppe?
  4. Welche konkrete Strategie oder welche Marketingmaßnahmen verwende ich, um mein Angebot bekannt zu machen?
  5. Welche Kosten entstehen mir in der Gründungsphase und in den ersten 2-3 Jahren für Marketing?

4) Ausreichendes Startkapital

  1. Habe ich genügend Kapital für die Anfangsphase gesichert?
  2. Ist Liquidität für die ersten 2-3 Jahre vorhanden?
  3. Habe ich mich zu möglichen Förderungen erkundigt (zB beim Gründerservice der Wirtschaftskammer)?
  4. Welche weiteren Finanzierungsoptionen (Friends & Family, Bankkredite) sind für mich denkbar?

5) Finanzen organisieren

  1. Welches sind meine 5 wesentlichen kaufmännischen Kernprozesse (zB Rechnung schreiben, Mahnen, Belege ordnen)?
  2. Sind diese Prozesse so mit externen Partnern besprochen, dass sie monatlich ohne viel Aufwand ablaufen können?
  3. Welches Tool verwende ich für das Rechnungsschreiben und das Ordnen der Belege?
  4. Welche Zahlungsmethoden akzeptiere ich?
  5. Habe ich ein separates Bankkonto für meine geschäftlichen Aktivitäten angelegt?
  6. Wie organisiere ich meine Buchhaltung (selbst oder durch externe Steuerberatung oder Buchhaltung)?
  7. Habe ich eine Möglichkeit, um laufend aktuell meinen Finanzstatus zu sehen, zB über ein Softwaretool oder über Auswertungen eines externen Beraters?
Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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Podcast: Einblicke in KI und digitale Transformation im Geschäfts- und Finanzsektor

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Was können österreichische Unternehmen von ihren nordischen Kollegen lernen und wie verändert bargeldoses Bezahlen das Geschäftsumfeld für Unternehmen? Worauf kommt es an, wenn man die Zukunft der Buchhaltung in der Digitalisierung sieht?

Im Podcast der Reihe „Unternehmen wir Zukunft“ diskutieren Jussi Pekkala (Director of Group Marketing & Branding des ProSaldo.net-Mutterkonzerns Visma) und Maurizio Poletto (Chief Platform Officer/Erste Group) zum Thema „KI und digitale Transformation im Geschäfts- und Finanzsektor“.

Jussi Pekkala, Director of Group Marketing & Branding, Visma Group, brutkasten CEO Dejan Jovicevic und Maurizio Poletto, Chief Platform Officer, Erste Group | (c) brutkasten

Digitalisierung sichert langfristiges Überleben

Nicht alle KMU machen die Buchhaltung noch wie vor Jahrzehnten. Die Zukunft der Buchhaltung liegt (auch) in der Digitalisierung. Hier kann man sich ein Beispiel an den nordischen Ländern nehmen – dort ist man im Vergleich zu Österreich 10-15 Jahre voraus.

Hör dir die spannende Diskussion der Experten zu den Themen KI, Effizienzsteigerung und Optimierung von Arbeitsabläufen an. Erfahre mehr über den Vergleich Österreich – Norwegen und hol dir Inputs für dich & und dein Unternehmen!

Der Podcast ist auf Englisch.

Weitere spannende Podcasts aus der Reihe „Unternehmen wir Zukunft“:
https://www.sparkasse.at/sgruppe/unternehmen/vorteile-services/unternehmen-wir-zukunft

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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Grundlagen zu Umsatzsteuer und Umsatzsteuervoranmeldung

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Alles Wissenswerte über die Umsatzsteuer und die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA). Leicht verständlich erklären wir Basisbegriffe, bringen aber auch Details zu z.B. UVA-Formular und wie man dieses ausfüllt.

Besonders interessant für EPU und Selbstständige, von den Grundlagen zur Umsatzsteuervoranmeldung, bis zu Umsatzgrenzen und Fristen.

Begriffsdefinitionen zur Umsatzsteuer

Der Umsatz ist der Erlös, welcher beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erzielt wird und von dem die Umsatzsteuer zu berechnen ist.

Erlös ist nicht gleich Gewinn! Beim Erlös handelt es sich um den reinen Gegenwert aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Der Gewinn ist der „Rest“ der dir nach Abzug der Aufwendungen in Summe übrig bleibt. Dieser Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist hingegen der Erlös maßgeblich.

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Leistungsaustausch besteuert. Basis für die Umsatzsteuer ist der Erlös.

Die Vorsteuer ist die ausgewiesene Umsatzsteuer, welche ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer beim Leistungsaustausch bezahlt hat. Diese kannst du im Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend machen.

Der Nettobetrag ist der Verkaufsbetrag ohne Steuer. Somit also auch die Basis zur Berechnung der Umsatzsteuer.

Der Bruttobetrag ist der Verkaufsbetrag inkl. Umsatzsteuer.

Umsatzsteuervoranmeldungen (U30) sind unterjährig, monatlich oder quartalsweise, als Vorabmeldung an das Finanzamt zu erbringen.

Die Umsatzsteuererklärung (U1) ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres von jedem Unternehmer zu erstellen und elektronisch bis 30. Juni des Folgejahres einzubringen.

Wer muss Umsatzsteuer abführen?

Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer geschuldet, der eine Ware oder Dienstleistung verkauft. Sie ist an das Finanzamt abzuführen.

Kleinunternehmer, die eine Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht überschreiten, sind unecht steuerbefreit (eine nähere Erläuterung dieses Begriffes findest du hier), können aber auf Antrag auf diese Umsatzsteuerbefreiung verzichten.

Wann unterliegt ein Umsatz der Umsatzsteuer?

Grundsätzlich unterliegt jeder unternehmerische Umsatz der Umsatzsteuer.

Steuerbare Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994 §1 Abs 1) sind:

  • Die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt;
  • der Eigenverbrauch im Inland;
  • die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer) aus dem Drittlandsgebiet in das Inland;
  • der innergemeinschaftliche Erwerb.

Aber nicht alle Umsätze sind steuerpflichtig. Das UStG enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG). 

Berechnung der Umsatzsteuer

Als Basis zur Berechnung der Umsatzsteuer wird das Nettoentgelt der verkauften Ware oder Dienstleistung herangezogen. Nettobetrag plus Umsatzsteuer ergeben somit den Warenverkaufspreis. Den errechneten Umsatzsteuerbetrag musst du nun an das Finanzamt entrichten.

Die geltenden Umsatzsteuersätze für Österreich sind:

  • 20% Normalsteuersatz
  • 10% ermäßigter Steuersatz, gilt z.B. für Lebensmittel, Arzneimittel, Bücher, etc. (eine taxative Auflistung findet sich im UStG §10)
  • 13% ermäßigter Steuersatz, z.B. für Wein (eine taxative Auflistung findet sich im UStG §10)
  • 19% ermäßigter Steuersatz für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätzen

Beispiel: Deine Ware hat einen Nettowert von EUR 500,00 + 20% USt EUR 100,00 = einen Gesamtverkaufsbetrag von EUR 600,00

Vorsteuerabzug

Kaufst du als Unternehmer eine Ware oder Dienstleistung zu, so kannst du in der Regel diese bezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) beim Finanzamt zurückfordern.

Umsatzsteuervoranmeldung & Fälligkeit der Umsatzsteuer

Allgemein

Die Umsatzsteuer ist eine selbst zu berechnende Abgabe. In der Praxis werden Umsatzsteuer und Vorsteuer pro Periode (Monat oder Quartal) errechnet. Ist in einer Periode die Umsatzsteuer höher als die Vorsteuerforderung gegenüber dem Finanzamt, so spricht man von einer Umsatzsteuerzahllast. Diese Zahllast ist an das Finanzamt als Vorauszahlung abzuführen. Den umgekehrten Fall nennt man Überschuss, welchen du vom Finanzamt zurückfordern kannst. Hast du eine Gutschrift und somit eine Forderung gegenüber dem Finanzamt errechnet, so musst du trotzdem eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einbringen. Ein etwaiges Guthaben kannst du dann für andere Steuerverbindlichkeiten verwenden oder dir mittels eines Antrages zurückzahlen lassen.

Voranmeldungszeitraum

Grundsätzlich gilt als Voranmeldungszeitraum der Monat. Wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von EUR 100.000,00 nicht überschritten haben, gilt das Kalendervierteljahr (Quartal) als Voranmeldungszeitraum.

Fristen und Fälligkeiten

Die Umsatzsteuerzahllast ist bis spätestens am 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt zu überweisen. An diesem Fälligkeitstag ist auch die Umsatzsteuervoranmeldung, elektronisch über Finanzonline, beim Finanzamt einzubringen.

Beispiel: Deine im Monat Mai entstandene Umsatzsteuerzahllast muss bis spätestens 15. Juli an das Finanzamt bezahlt und deine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai muss ebenfalls bis zu diesem Termin beim Finanzamt eingereicht werden.

Elektronische Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch über Finanzonline zu übermitteln. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dies mangels technischer Voraussetzungen, wie etwa ein fehlender Internet-Anschluss, nicht möglich oder zumutbar ist. Dann hast du die Möglichkeit, einen amtlichen Vordruck – das U 30 Formular – beim Finanzamt direkt abzugeben.

Beispiel: Das Gesetz stellt hier ganz klar auf die Zumutbarkeit ab. Wird vom Einbringer z.B. ein Internet-Anschluss als Ausgaben geltend gemacht, so ist der Antrag jedenfalls elektronisch einzubringen, da dann nicht auf die mangelnden technischen Voraussetzungen abgestellt werden kann.

Wissenswertes zur Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz in der aktuellen Fassung stammt aus dem Jahr 1994 (UStG 1994) wurde aber im Laufe der Jahre durch diverse Erlässe, Novellen, Richtlinien und Begleitgesetze adaptiert.

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Allphasensteuer, was bedeutet, dass in jeder Phase der Wertschöpfungskette bis zum Endverbraucher eine Umsatzsteuer erhoben wird.

Einteilung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine

  • Objektsteuer, weil eine Sache und nicht eine Person besteuert wird
  • Verkehrssteuer, weil sie durch einen Leistungsaustausch ausgelöst wird
  • Verbrauchersteuer, weil nur der Endverbraucher tatsächlich damit belastet wird
  • Indirekte Steuer, weil sie zwar vom Endverbraucher letztendlich bezahlt, aber vom Unternehmer (Verkäufer) an das Finanzamt abgeführt werden muss
  • Gemeinschaftliche Bundesabgabe, weil sie Bund, Ländern und Gemeinden gemeinschaftlich zusteht

Erhebungsformen der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird erhoben durch

  • Umsatzsteuervoranmeldung, welche monatlich/quartalsweise an das Finanzamt gemeldet werden muss
  • Veranlagung durch die Umsatzsteuererklärung, welche im Rahmen der Jahreserklärung (unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen) erstellt wird.

Weitere Blog-Artikel zum Thema:

Maxi Fischer

Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.

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ProSaldo.net Erfahrungen: Martina Pecher (Pecher Consulting)

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Wir haben eine unserer Kundinnen nach ihren Erfahrungen mit ProSaldo.net gefragt. Im Interview hat Martina uns verraten, warum sie ProSaldo.net verwendet, welche Vorteile sie darin sieht und was sie am meisten an der Online-Lösung begeistert.

Bitte um kurze Vorstellung!

Mein Name ist Martina Pecher, Unternehmerin und Mutter von zwei Kindern. Ich startete nach vielen Jahren als Angestellte und Geschäftsführerin sowie strukturellen Veränderungen im Unternehmen im Juli 2004 in die Selbstständigkeit und konnte kurz danach bereits die erste Mitarbeiterin aufnehmen.

Ich bin zugelassene Auditorin und erarbeite gemeinsam mit meinen Kunden Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Was sind für dich die Freuden und Herausforderungen der Selbstständigkeit?

Das Finden von Geschäftsfeldern, der Fokus auf den USP, die Akquise von Neukunden und die Organisation des Büros samt Buchhaltung ist immer herausfordernd. Gleichzeitig habe ich großen Spaß an den interessanten Aufgaben und liebe die freie Zeiteinteilung.

Warum ProSaldo.net?

ProSaldo.net gibt mir die Möglichkeit, die Buchungen selbst durchzuführen. Ich buche jetzt schon für drei Firmen und habe so auch die geschäftlichen Transaktionen viel besser im Griff als früher. Da ließ ich die Buchhaltung erstellen, die Belege sammelte meine Mitarbeiterin, da haben sich immer wieder unnötige Abos, Mitgliedschaften oder Zahlungen eingeschlichen. Das kann mir heute nicht mehr passieren.

Was ist deine Lieblingsfunktion in ProSaldo.net?

Besonders schätze ich die Funktion „Bank & Buchen“, die mir viel Zeit erspart.

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Tipps für die Wahl eines sicheren Passworts

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Bei der Wahl eines Passwortes sind die meisten Anwender nicht sehr kreativ. Dass kann allerdings ungeahnte Folgen haben. Was die größten Fehler bei der Passwortwahl sind, wie du diese vermeiden kannst und wie Hacker dein Passwort herausfinden, liest du in diesem Artikel.

Die Passwort-Wahl

Die Situation ist wahrscheinlich jedem bekannt: Der Computer oder Webdienst meldet, dass ein neues Passwort vergeben werden muss. Und da beginnen die Probleme – man muss sich ein Passwort überlegen, was sicher und leicht merkbar ist. Viele entscheiden sich dann für ein kurzes und prägnantes Wort (im schlimmsten Fall lautet das Passwort „123456“ oder „passwort“), das man nicht so schnell vergisst und damit das Vertippen bei der Eingabe die Ausnahme ist. Das ist aber gleichzeitig die Crux an der Sache – leicht zu merken heißt meistens auch leicht zu knacken.

Dazu kommt, dass es vielen Menschen einfach nicht bewusst ist, was es für Folgen haben kann, wenn das Passwort geknackt wird. Besonders schlimm kann es werden, wenn das Passwort universal für sämtliche Bereiche genutzt wird.

Exkurs: Ein konstruiertes Worst-Case-Szenario

Wenn jemand nun dein Universal-Passwort herausfindet, könnte im schlimmsten Fall folgendes passieren: Als erstes werden die E-Mails in deinem Postfach gelesen, hier können auch weitere interessante Informationen (andere Zugangsdaten, persönliche Unterlagen usw.) gefunden werden. Peinliche E-Mails an Freunde oder sogar Geschäftspartner werden ausgeschickt. Danach loggt sich der Hacker bei Amazon ein und bestellt auf deine Kosten. Die Lieferung der Ware erfolgt über einen Strohmann, bezahlt wird direkt mit der im Amazon-Konto hinterlegten Bankverbindung. Zu guter Letzt wird noch der Status in Facebook auf eine Art aktualisiert, die dich womöglich bis auf die Knochen blamiert.

Du siehst also, wie wichtig es ist, für jeden Bereich ein eigenes und vor allem gutes Passwort zu verwenden. Bei der Auswahl der Passwörter solltest du einige Grundregeln berücksichtigen, damit du das obige Szenario nie erleben musst.

Tipps und Regeln für die Passwort-Wahl

Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich schnell und einfach ein neues Passwort auszudenken. Beispielsweise finden sich im Internet sogenannte Passwort-Generatoren: Diese spucken gute Passwörter aus, da einfach mittels Zufalls-Generator beliebige Zeichen, Ziffern und/oder Sonderzeichen in der gewünschten Länge kombiniert werden. Dann erhältst du ein Passwort wie z.B.: 2E*%v§R?sW. Aber: Wer kann sich so eine Kombination schon merken? Deshalb möchten wir dir einige Tipps geben, wie du ein sicheres, leicht merkbares Passwort selbst generieren kannst.

Grundsätzlich gilt:

  • Kombiniere Groß-/Kleinschreibung, Ziffern und Sonderzeichen.
  • Je mehr Stellen das Passwort insgesamt hat, desto besser. Ein gutes Passwort besteht aus mindestens 8, am besten aber mehr als 10 Zeichen.
  • Verwende Passwörter nie ein zweites Mal oder für mehrere Bereiche. Passwörter sind sozusagen „Einwegprodukte“ und nicht „recyclebar“.
  • Ändere dein Passwörter regelmäßig, am besten alle 2-3 Monate.
  • Wenn du einen Passwort-Manager (Software für die Verwaltung von Passwörtern) verwendest, nutze diesen nur auf deinem eigenen Rechner, auf den sonst niemand Zugriff hat. Dass das Master-Passwort, welches für das Programm selbst benötigt wird, entsprechend gut gewählt sein muss, ist selbstverständlich.
  • Verwende nie deinen Benutzernamen gleichzeitig auch als Passwort.

1. Beispiel: Passwort aus einem Satz

Denk dir einen Satz aus, den du dir gut merken kannst. Der Satz sollte am besten eine oder mehrere Ziffern enthalten. Für das Passwort verwendest du dann nur die Anfangsbuchstaben der Wörter (inkl. Groß-/Kleinschreibung).

Beispiel (ohne Zahlen):

Im Winter fahre ich gerne Schi in Tirol.

Passwort: IWfigSiT

Beispiel (mit Zahlen):

Ich feiere am 23. Juli meinen Geburtstag mit einer großen Party.

Passwort: Ifa23JmGmegP

2. Beispiel: Passwort aus einem Datum

Du kannst auch beispielsweise ein beliebiges Datum (Geburtsdatum, Hochzeitsdatum; Beispiel: 23.7.1995) kombiniert mit deinen Initialen (AB) verwenden: AB23.7.1995

Tippe nun das Passwort mit gedrückter Umschalttaste. Das ergibt in unserem Beispiel folgendes Passwort: AB“§:/:!))%

Du kannst anschließend noch die Initialen vor und nach das Datum stellen und zusätzlich die erste und die letzte Ziffer „normal“ tippen. Damit würde das Passwort so aussehen: B2§:/:!))5L

3. Beispiel: Einfaches Wort mit kleinen Veränderungen

Such dir ein relativ einfaches Wort aus, beispielsweise Toastbrot oder Postbote. Nun ersetze den Buchstaben „o“ durch „0“ (Null) und den Buchstaben „s“ durch „$“ (Dollarzeichen). So wird aus „Toastbrot“ das Passwort „T0a$tbr0t“, aus „Postbote“ wird „P0$tb0te“. Weitere Zeichen, die du ersetzen könntest: „1“ (eins) statt dem Buchstaben „i“ oder auch „2“ statt dem Buchstaben „z“.

4. Beispiel: Absichtlich vertippen

Eine gute Methode ist auch das absichtliche Vertippen. Überlege dir ein gut zu merkendes Wort und mach absichtlich Fehler beim Tippen:

Beispiele:

Bananenkarton

Passwort: Bannanenkartoon

Fussballtor

Passwort: Fusssballltoor

Welche Kennwörter man besser nicht verwendet – und was man sonst noch beachten sollte

Als Passwörter ungeeignet sind sämtliche Wörter aus dem Wörterbuch, Eigennamen (egal ob Personen, Städte, Wahrzeichen usw.) oder rückwärts Geschriebenes. Solche Passwörter können oft in kürzester Zeit geknackt werden.

Schreib dein Passwort nirgends auf – auch wenn es noch so verlockend ist. Vor allem, wenn das Passwort (sinnvoller Weise) komplexer ist.

Ein Passwort, das einem Tipp-Muster auf der Tastatur entspricht (z.B. asdf), ist ebenfalls nicht empfehlenswert.

Kabellose Tastaturen bergen auch ein Risiko – zumindest die Tastaturen, die die Daten unverschlüsselt übertragen. Mit etwas Know-how und dem richtigen Equipment ist es sehr einfach, das Signal abzufangen und so evtl. Passwörter oder ähnliches auszuspionieren.

Das beste Passwort nützt ebenfalls nichts, wenn sich auf deinem Rechner ein Trojaner eingeschlichen hat. Installiere also immer alle Updates zu deinem Betriebssystem, Browser und vor allem der Anti-Viren-Software. Auch eine Firewall sollte standardmäßig aktiviert sein.

Zu guter Letzt: Wenn du einen öffentlichen Computer in einem Internet-Café oder einer Bibliothek verwendest, vergiß nicht, dich nach Beendigung der Arbeit abzumelden!

Wie Hacker vorgehen (könnten)

Hackern stehen viele Möglichkeiten zur Verfügung, um ein Passwort herauszufinden. Beginnend mit einem Tool, das einfach alle Wörter aus dem Wörterbuch durchprobiert, bis zu sogenannten Brute Force Attacken: Auch hier probiert ein Tool verschiedene Kombinationen durch, beginnend mit einstelligen Passwörtern wie z.B. 1, 2, 3 usw. Danach wird das mögliche Passwort um eine Stelle erweitert, also 11, 12, 13 usw.

So ist es Hackern möglich, ein 5stelliges Passwort, dass nur aus Zahlen besteht, quasi sofort herauszufinden. Bei einem 10stelligen Passwort, was Zahlen, Groß- und Kleinbuchstaben beinhaltet, dauert das dann schon über ein halbes Jahr. Daran sieht man eindeutig, wie wichtig ein entsprechendes Passwort ist.

Die wohl bekannteste Methode des Passwort-Diebstahls ist die Phishing-Methode. Hier wird der ahnungslose User z.B. auf eine Webseite gelotst, die exakt so aussieht, wie der gewohnte Login seines Online-Bankings. Dort wird er aufgefordert, Passwort, Zugangs- oder sonstige Anmeldedaten einzugeben – und schon ist es passiert: Der Hacker hat nun alle Informationen, die er wollte. Hier kann man nur immer wieder darauf hinweisen, dass man niemals über einen Link auf die Login-Seite der Bank navigieren soll, sondern nur über die direkte URL-Eingabe im Browser.

Passwörter in ProSaldo.net

In ProSaldo.net werden nur mindestens 8-stellige Passwörter akzeptiert, die mindestens einen Großbuchstaben und mindestens 1 Ziffer enthalten. Bereits der Login bei ProSaldo.net erfolgt über 128 bit SSL-Verschlüsselung, ebenso wie die Datentransfers zwischen dir und dem Rechenzentrum. Das bedeutet, dass die Daten für jeden Unbefugten unlesbar und unbrauchbar sind, auch wenn dieser es schaffen würde, Daten abzufangen.

Fazit

Wie sicher ein Passwort ist, hängt nicht nur von der Zeichenanzahl ab. Auch ein längeres Passwort kann sehr unsicher sein: test1234567890 zum Beispiel.

Versuch mit obigen Tipps neue Passwörter zu finden, die für dich gut merkbar sind. Kombiniere dabei 2 oder auch mehrere der oben genannten Methoden. Du wirst sehen, dass du ziemlich einfach gute und vor allem leicht zu merkende Passwörter erhalten wirst. Man kann sich zwar nicht zu 100 Prozent vor dem Knacken des eigenen Passworts schützen, aber man kann es Hackern zumindest schwer machen.

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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Umstieg zu ProSaldo.net in 6 Schritten

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Es geht ganz leicht: So wirst du deine bestehenden Buchhaltungssoftware oder Excel los und kannst schnell auf ProSaldo.net umsteigen:

Deine Checkliste:

1. Betrieb anlegen
2. Fortlaufende Nummerierung sicherstellen
3. Daten importieren
4. Rechnungslayout einstellen
5. Eröffnungsbuchungen durchführen
6. Offene Posten übernehmen

In den nachfolgenden Absätzen zeigen wir dir Schritt für Schritt, wie du das in ProSaldo.net umsetzen kannst.

1. Betrieb anlegen

Klicke auf den kleinen Pfeil oberhalb von „Dashboard“ und wähle „Mein Account“ – „Einstellungen“ – „Eigene Betriebe“, um zu den Einstellungsmöglichkeiten deines Betriebes zu gelangen.

ProSaldo.net hat bereits bei deiner Registrierung automatisch alle erforderlichen Daten für das Anlegen deines Betriebs abgefragt. Du kannst jetzt aber verschiedene Angaben zu deinem Betrieb nachträglich bearbeiten. Klicke dafür auf die Zeile deines Betriebs.

Bei deinem Testaccount ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voreingestellt.

Solltest du die doppelte Buchhaltung verwenden, erstelle hier einen neuen Betrieb (oben rechts „Betrieb anlegen“ klicken) und wähle bei der Buchhaltungsform „Bilanz (doppelte Buchhaltung)“ aus. Danach klickst du in der neuen Zeile rechts auf die drei Punkte und wählst „Zum aktuellen Betrieb machen“, um diesen Betrieb aktiv zu setzen.
Den vorherigen Betrieb mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kannst du – wenn du möchtest – jetzt auch löschen.

Beim ersten Einstieg in ProSaldo.net wird automatisch ein Buchungsjahr für das aktuelle Kalenderjahr angelegt. Wenn du über die Einstellungen ein neues Buchungsjahr anlegst, kannst du die Buchhaltungsform jedes Mal ändern.

Wenn du deine Buchhaltung für ein Vorjahr aufbuchen möchtest, kannst du jetzt ein neues Buchungsjahr für das entsprechende Jahr anlegen und mit diesem starten.

2. Fortlaufende Nummerierung sicherstellen

Wenn du in einem laufenden Geschäftsjahr bist und z.B. schon Rechnungen geschrieben hast, musst du in ProSaldo.net deine nächste Rechnungsnummer (oder auch Auftrag-, Angebots- oder Lieferscheinnummer) festlegen, damit die fortlaufende Nummerierung deiner Belege sichergestellt ist.

Klicke dafür auf den kleinen Pfeil oberhalb von „Dashboard“ und wähle „Mein Account“ – „Einstellungen“ – „Buchungsjahre“. Wähle dort das gewünschte Buchungsjahr, für das du die Nummerierung anpassen möchtest, und trage im rechten Bereich (Nummernkreise) die Startwerte ein.

3. Daten importieren

Du kannst deine Konten (nur in der E/A-Rechnung), Kontakte und Produkte mit wenigen Klicks in ProSaldo.net importieren. Dazu müssen die Daten als CSV- oder TXT-Datei vorliegen und eine gewisse Struktur aufweisen.

Klicke auf den kleinen Pfeil oberhalb von „Dashboard“ und wähle „Mein Account“ – „Einstellungen“ – „Datenimport“, um zum Importassistenten zu gelangen.

In den detaillierten Schritt-für-Schritt-Anleitungen haben wir genaue Infos zu den einzelnen Importen von Konten, Produkten und Kontakten zusammengefasst.

Wenn du deine Kontakte händisch eintragen und die Kundennummer selbst vergeben möchtest, klicke auf der Übersichtsseite der Kontakte auf den „…Mehr„-Button rechts oben. Hier kannst du definieren, ob die Nummer durch das Programm vergeben werden soll oder nicht. Mehr dazu findest du in der Programmhilfe von ProSaldo.net (am Dashboard rechts oben auf „Hilfe?“ klicken) unter „Kontakte“ – „Kundennummer vergeben“. 

Du kannst außerdem deine Kundenkonten mit deinen Kontakt verknüpfen. Dazu gehst du in den Einstellungen zu den Konten und wählst entweder ein importiertes Konto aus oder erstellst ein neues Konto.

Sobald du auswählst, ob das Konto für einen „Kunde/Lieferant“ bzw. „Debitor/Kreditor“ ist, erscheint oben rechts das Kontaktsymbol. Mit Klick auf dieses Symbol öffnen sich deine Kontakte, und du kannst das Konto mit dem Kontakt verbinden. Das Konto bekommt dadurch automatisch als Kontonummer die Kundennummer mit einer 2 (Kunde/Debitor) oder 3 (Lieferant/Kreditor) davor.

Möchtest du deine anderwärtig erstellten Rechnungen auch in ProSaldo.net zur Verfügung haben oder dein Bankkonto mit ProSaldo.net verknüpfen, gibt es dafür im System praktische Funktionen. So kannst du über die Funktion „Scannen & Buchen“ Rechnungen hochladen und an die jeweilige Buchung anhängen bzw. als offenen Posten markieren. 

Wenn du dein Bankkonto mit ProSaldo.net verbinden möchtest, kannst du das über das kostenpflichtige Zusatzmodul „Bank & Buchen“ tun. Hier kannst du deine Bankbewegungen mittels csv-Datei in ProSaldo.net importieren und dann verbuchen.

4. Rechnungslayout einstellen

Klicke auf den kleinen Pfeil oberhalb von „Dashboard“ und wähle „Mein Account“ – „Einstellungen“ – „Layout Designer„, um das Aussehen deiner Belege festzulegen. Du kannst zwischen den Vorlagen „Beleg (Standard)“ oder „Dienstleistung (Standard)“ wählen oder ein neues Layout anlegen.

Lies dazu auch die ausführlichere Anleitung in der Programmhilfe unter „Einstellungen“ – „Rechnungen“ – „Layout Designer“.

5. Eröffnungsbuchungen durchführen

Um mit dem Verbuchen starten zu können, musst du jetzt nur noch deine Eröffnungsbuchungen durchführen – d.h. die Anfangsbestände deiner Konten buchen.

Wenn du nicht weißt, wie das funktioniert, schau dir in der Programmhilfe die Buchungsbeispiele unter „Buchung“ – „Eröffnungsbuchungen“ an.

6. Offene Posten übernehmen

Deine vorhandenen offenen Posten kannst du entweder direkt über die Buchungsmaske oder über die FunktionScannen & Buchen“ erfassen.

Über die Buchungsmaske erfasst du die offenen Posten wie eine Buchung. Du gibst dabei wie gewohnt Betrag, E/A-Konto, Steuercode, Buchungstext usw. ein, jedoch wird anstatt dem Zahlungskonto das Kunden- oder Lieferantenkonto (in der Bilanz ein Debitor- oder Kreditorkonto) eingetragen.

Nach dem Hochladen deiner Belege über die Funktion „Scannen & Buchen“ wählst du das jeweilige Dokument aus. Im rechten Bereich wählst du oben unter „Was möchtest du tun?“ den Punkt „neu OP/Buchung“ aus. Mit Klick auf „Beleg speichern“ erstellt du so einen neuen offenen Posten.

Du hast jetzt alles Notwendige gemacht, um mit deiner Buchhaltung in ProSaldo.net fortzufahren.

Viel Erfolg mit ProSaldo.net!

Nina Kornfeind

Nina ist mit Leib und Seele Customer Success Managerin. Sie hilft Anwendern seit 2015 bei allen Fragen und Anliegen zu ProSaldo.net weiter und kennt das Tool wie ihre Westentasche.

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5 Tipps zum Finden deiner Geschäftsidee

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Du möchtest dich selbstständig machen, aber dir fehlt noch die zündende Geschäftsidee? Wir haben einige Tipps für dich, mit denen du zu einer Geschäftsidee kommst und ein nachhaltiges Business aufbauen kannst.

Folgende fünf Methoden möchten wir dir empfehlen:

  1. Kreative Prozesse starten
  2. Bewährte Geschäftsmodelle ausbauen
  3. Nachfolgebörsen
  4. Neue Trends erkennen
  5. Franchise-Unternehmen

Methode # 1: Kreative Techniken

Du kennst sicher die Brainstorming-Technik. Dabei sammelst du ganz viele Ideen und schreibst diese auf ein Blatt Papier. Dabei ist es wichtig, dass du diese Ideen nicht gleich bewertest. Eine ähnliche Technik ist die Mindstorming-Technik: Dabei fängst du mit einer Idee an, schreibst sie auf und clusterst dann verschiedene andere Ideen drumherum. So ergibt sich eine Mindmap mit ganz vielen Ideen.

Weitere Techniken wie Painspotting, Copycat oder Blue-Ocean-Strategie erzählt dir Rainer Haude im Video unten.

Methode # 2: Bewährte Geschäftsmodelle ausbauen

Es muss nicht immer die neue, bahnbrechende Idee sein, mit der du Erfolg hast. Man kann auch auf altbewährte Geschäftsmodelle zurückgreifen. Geh durch deine Stadt und schreib auf, welche Geschäfte du siehst also zB ein Blumengeschäft, eine Buchhandlung oder eine Pizzeria. Wie bei allen anderen Techniken, die wir dir vorstellen, geht es auch hier darum, zuerst einmal zu sammeln und dann zu bewerten: Wo hast du Fachkompetenz? Was liegt dir emotional am nächsten?

Methode # 3: Nachfolgebörsen

Viele Betriebe in Österreich – allein bis 2027 ca. 50.000 Betriebe – suchen einen Nachfolger, weil der bestehende Geschäftsinhaber das Geschäft nicht mehr weiterführen möchte. Nachfolgebörsen sind eine wunderbare Möglichkeit, um Ideen zu bekommen und um sehr einfach ein schon bestehendes Geschäft zu übernehmen. Schau zum Beispiel in die Nachfolgebörse der Wirtschaftskammer, dort findest du vielleicht ein Geschäft, was für dich interessant ist.

Noch mehr Infos zu den Vor- und Nachteilen dieser Art des Selbstständigmachens sowie weitere Links bekommst du im Video von Rainer Haude unten.

Menschen verändern sich und so verändert sich auch das Konsumverhalten oder die Arbeitswelt. Halte deine Augen offen, frage Familie & Freunde, wie sie arbeiten, was sie bewegt oder was sie sich wünschen. Dann findest du neue Trends.

Es gibt auch Plattformen wie z.B. Trendhunter (diesen und weitere Links im Video unten), wo du nachschauen kannst, was in den nächsten Jahren en vogue ist. Eine sehr gute Möglichkeit, um Trends aufzuspüren, sind Gründerveranstaltungen wie z.B. die Gründermesse in Graz oder das 4GameChanger-Festival.

Methode # 5: Franchise-Unternehmen

Beim Franchise hat jemand anders schon eine Geschäftsidee gehabt und die zu einem funktionierenden Business – Geschäftsmodell, Marketingplan und/oder Finanzierungsmöglichkeiten – ausgebaut. Du als Franchisenehmer steigst in dieses Modell ein und bezahlst für diese Vorleistungen ein Lizenzentgelt. Das wirkt vielleicht ein bisschen merkwürdig als DER große Schritt in die Selbstständigkeit, aber es hat handfeste Vorteile:

  • Du bekommst ein funktionierendes Geschäftsmodell.
  • Du hast wesentlich weniger Risiko.
  • Du hast eine Marke, die die Kunden bereits kennen.

Ein sehr bekanntes Beispiel für ein Franchise-System ist McDonald’s. In Österreich gibt es insgesamt ca. 500 Franchise-Systeme, die angeboten werden, und insgesamt ca. 10.000 Unternehmen, die daran beteiligt sind. Im Video unten findest du Links, wo du dich näher über diese Systeme informieren kannst.

Alles Gute für deinen Weg zur zündenden Geschäftsidee! Lass dich inspirieren von Rainer Haude im Video:

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Rainer Haude

Rainer Haude ist Unternehmer aus und mit Leidenschaft. Bereits während seiner Studienzeit gründete er seine erste Firma – und viele sollten folgen. Seine Passion ist es, mit innovativen Ideen und Ansätzen das komplexe Leben von Unternehmern einfacher machen. Mit dieser Motivation hat Rainer Haude ProSaldo.net gegründet. Heute engagiert er sich mit Begeisterung dafür, KMU zu finanziellem Erfolg zu verhelfen. Neben der Entwicklung von Software zur Unterstützung von Unternehmern arbeitet er als Business Coach und Mentor für Start-ups.

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Die neue Kontakteseite

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Mit dem letzten Update in ProSaldo.net führten wir einige grundsätzliche Funktionen ein, mit denen du das Arbeiten mit Übersichtslisten zukünftig individuell an deine Bedürfnisse anpassen kannst. Als erster Schritt betrifft dies die Kontakte.

Die neue Kontakteliste

Suchfunktion

Mit der neuen Suche findet ProSaldo.net deine gewünschten Daten blitzschnell. Die Suche erfolgt über alle Spalten in der Übersichtsliste. Neu ist, auch, dass die Treffer farblich markiert werden, damit du sie leichter findest.

Individuelle Spalten

Du kannst die Kontakteliste nun sehr leicht so anpassen, dass genau die Spalten angezeigt werden, die du auch tatsächliche brauchst. Deine Einstellung wird pro Browser gespeichert.

Filtern

Pro Spalte kannst du sehr mächtige Filterfunktionen nutzen und damit die Sicht auf deine Daten verändern, Beispiel: Einschränkung der Kontakte auf solche mit Land = Österreich „AT“.

Folgende Filter sind möglich:

  • Enthält – Enthält nicht
  • Beginnt mit
  • Endet mit
  • Ist gleich
  • Ist nicht gleich

Die Filtereinstellungen werden auch nach deiner Sitzung gespeichert.

Gruppieren

Du kannst sehr leicht mit Drag&Drop einen Spaltennamen an den Kopf der Übersichtsliste ziehen, dann wird die Tabelle nach dieser Spalte gruppiert. Es kann auch mehrfach gruppiert werden, z.B. Gruppierung nach Land, Gruppierung nach PLZ.

Markieren von Datensätzen

Mehrere Datensätze können auf einmal für weitere Operationen durch ein Hakerl am Beginn der Zeile markiert werden.

Löschen

Über das Markieren von Datensätzen können mehrere Datensätze auf einmal gelöscht werden.

Exportieren

Der neue Export-Button bietet folgende Möglichkeiten:

  • Alle Daten exportieren als PDF
  • Ausgewählte Zeilen exportieren als PDF
  • Alle Daten exportieren nach Excel
  • Ausgewählte Zeilen exportieren nach Excel

Beim Export in Excel können die Daten weiter bearbeitet, gefiltert und sortiert werden.

Filter-Generator

Über einen Generator können komplexe Filterbedingungen gesetzt werden.

Speicherung

Alle Einstellungen für deine Übersichtsliste werden pro Browser gespeichert. Wenn du erneut in ProSaldo.net einsteigst sind sie automatisch wieder eingestellt.

Neue Kontaktemaske

Die Kontaktemaske haben wir für dich komplett neu überarbeitet.

Person/Firma

Es ist nun übersichtlicher zwischen Personen und Firmen zu unterscheiden.

Ansprechpartner

Ansprechpartner und zusätzliche Kontakte kannst du nun übersichtlicher hinzufügen.

Gib uns Feedback!

Wie findest du die neuen Kontakte? Vermisst du noch eine Funktion oder hast Anregungen für uns? Wir freuen uns über dein Feedback!

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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ProSaldo.net Erfahrungen: Nena Gerl (Nachhilfe x anders)

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Wir haben eine unserer Kundinnen nach ihren Erfahrungen mit ProSaldo.net gefragt. Im Interview hat Nena uns verraten, warum sie ProSaldo.net verwendet, welche Vorteile sie darin sieht und was sie am meisten an der Online-Lösung begeistert.

Bitte um kurze Vorstellung!

Mein Name ist Nena Gerl, ich bin Bilanzbuchhalterin und betreibe seit 2022 gemeinsam mit Marco die Lernplattform „Nachhilfe x anders“.

Warum hast du dich selbstständig gemacht?

Die Idee dazu entstand spontan während einer Europareise. In meiner Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin habe ich davor bereits viel Einzelunterricht in Rechnungswesen gegeben – und die Nachfrage war enorm. So entstand die Lernplattform mit Lernmodulen zu den wichtigsten Kernthemen im Rechnungswesen, darunter Doppelte Buchhaltung bzw. Doppelte Buchführung im Tourismus, Kostenrechnung, Personalverrechnung und Jahresabschluss.

Was ist das Geheimnis deines Erfolgs?

Unsere Lernplattform wird täglich umfangreicher und mit Zusammenfassungen, Übungsvideos und zahlreichen Quizzen bestückt. Unsere Kunden schätzen Nachhilfe x anders besonders wegen der qualitativ hochwertigen und preiswerten Rechnungswesen-Nachhilfe. Viele Schüler benötigen keine 1:1-Nachhilfe, sondern einfach verständliche Beispiele mit klaren Lösungswegen. Bei uns gibt es außerdem die Möglichkeit, über die Plattform mit uns zu chatten und offene Fragen zu klären.

Warum ProSaldo.net?

Vor ProSaldo.net haben wir SevDesk verwendet, fanden es jedoch zu unübersichtlich für unsere Bedürfnisse. Als Bilanzbuchhalterin ist es mir wichtig, Saldenlisten zu exportieren und eine klare E1a-Struktur einzusehen. Eure Reports sind wirklich ausgezeichnet! Der einzige Wunsch, den ich habe, ist die Möglichkeit, zu den Buchungen auch die Belege als PDF hinzuzufügen. Ansonsten bin ich äußerst zufrieden, besonders auch mit dem Support. Ich bin froh, ProSaldo.net eine Chance gegeben zu haben und habe es bereits vielen anderen Selbstständigen empfohlen.

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Ökoscheck für KMU bis 8. April beantragen

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Derzeit läuft eine Förderung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) zur Unterstützung  von Projekten, mit denen KMUs der Einstieg in oder die Verbesserung von einer nachhaltigen bzw. klimaneutralen Wirtschaftsweise erleichtert werden soll.

Mit dem sogenannten „FFG-Ökoscheck“ wurde ein Anreiz für KMU geschaffen, neue Innovationen zu entwickeln oder auch bestehende Innovationen voranzutreiben und CO2 zu reduzieren.

Die wichtigsten Eckdaten

Wer wird gefördert?

Der Antrag kann von KMUEinzelunternehmer mit Firmenbuchnummer oder UID-Nummer und gemeinnützige Organisationen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Österreich eingebracht werden. Wurde bereits mit einem Öko-Scheck gefördert, ist keine weitere Öko-Scheck-Förderung möglich.

Was genau als KMU zählt, kannst du in der KMU-Definition auf der FFG-Website nachlesen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Gesamtkosten dürfen max. EUR 15.000 betragen. Durch den Ökoscheck gefördert werden pro Projekt max. EUR 12.000 bzw. 80% der Kosten.

Wie lange läuft das Projekt?

Die Laufzeit ist auf zwölf Monate beschränkt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Bis wann kann ich mein Projekt einreichen?

Eine Einreichung ist noch bis zum 8. April 2024 möglich.

Was genau wird mit dem Ökoscheck gefördert?

  • Entwickeln von innovativen Produkten und Dienstleistungen (zB Produkte aus nachwachsenden Materialien oder Produkte aus 100% Wiederverwertung)
  • Entwickeln von nachhaltigen Geschäftsmodellen (zB digitale Plattformen für einen Wiederverkauf oder Angebote zu Produktreparaturen)
  • Nachhaltiges Gestalten von Produkten (zB ökologisches Produktdesign oder verbesserte Recyclingfähigkeit)
  • Nachhaltiges Organisieren von Beschaffungen (zB Einkauf regionaler Produkte oder Dienstleistungen)
  • Umweltfreundliche Gestaltung von Transporten (zB durch Transportbündelung)
  • uvm.

Mehr Beispiele für geförderte Projekte findest du auf der Informationsseite der FFG über den Ökoscheck.

Wer wird nicht gefördert?

  • Organisationen, die bereits mit einem Öko-Scheck gefördert wurden
  • Großunternehmen (Verbundene Unternehmen, zum Beispiel Mutter- und Tochterunternehmen, werden als ein Unternehmen gewertet)
  • Einzelunternehmen ohne Firmenbuchnummer bzw. UID-Nummer
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR)
  • Unternehmen in Gründung
  • Unternehmen, die laut De-minimis Verordnung ausgeschlossen sind (z. B. Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse etc.)
  • (Privat-) Universitäten und Fachhochschulen
  • Schulen
  • Gemeinden und Selbstverwaltungskörper
  • Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen 

Was wird nicht gefördert?

  • Investitionen und Anschaffungen (zB Geräte, Fahrzeuge)
  • Sach- und Materialkosten (zB Bücher, Zeitschriften)
  • Reisekosten
  • Externe Weiterbildungskosten
  • Marketing
  • Anwaltskosten
  • Externe Projektmanagementkosten

Einreichung

Das Projekt für den Ökoscheck kann direkt mit dem USP-Login eingereicht werden.

Die Einreichung erfolgt online im eCall, dem elektronischen Einreichsystems der FFG. Du musst dabei eine kurze inhaltliche Beschreibung deines Projektes sowie eine einfache Kostenplanung bzw. Beschreibung der Kosten abgeben.

Wenn dein Antrag positiv geprüft wurde, bekommst du per eCall eine bedingte Förderungszusage. Beachte, dass die Prüfung erst nach dem Ende des Einreichzeitraums startet.

Mehr Infos zur Einreichung findest du auch in den FAQs zum Ökoscheck.

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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Umsatzsteuer-Befreiung von Photovoltaik-Anlagen in Österreich

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In den letzten Jahren hat Österreich, wie viele andere Länder auch, verstärkte Anstrengungen unternommen, um den Übergang zu erneuerbaren Energiequellen zu beschleunigen. Ein Schlüsselelement dieser Bemühungen ist die Förderung der Nutzung von Photovoltaik-Anlagen. Neu für 2024 und 2025 ist die Umsatzsteuer-Befreiung gemäß § 28 Abs. 62 UStG.

Hintergrund

Die Nutzung von Solarenergie leistet einen Beitrag in der Strategie Österreichs zur Reduktion von CO2-Emissionen und zur Erreichung der Klimaziele. Photovoltaik-Anlagen wandeln Sonnenlicht direkt in elektrische Energie um und sind eine saubere, erneuerbare Energiequelle, die zur Reduktion der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beiträgt.

Gesetzliche Grundlage der Umsatzsteuer-Befreiung

Der § 28 Abs. 62 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG) bildet die rechtliche Grundlage für die Umsatzsteuer-Befreiung von bestimmten Umsätzen aus der Lieferung, dem Eigenverbrauch und der Einspeisung von elektrischer Energie, die durch Photovoltaik-Anlagen erzeugt wird. Diese Regelung zielt darauf ab, administrative Hürden zu minimieren, um so einen Anreiz für die Investition in Solarenergie zu schaffen.

Nullsteuersatz für 2024 und 2025

Um den Ausbau von Sonnenstrom in den nächsten Jahren weiter zu beschleunigen, gilt deshalb seit 1. Jänner 2024 für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kWp sowie dazugehörige Speicher der Nullsteuersatz. Es muss also keine Förderung beantragt werden, weil somit einfach die Umsatzsteuer beim Kauf nicht verrechnet wird. Gültig ist diese Umsatzsteuerbefreiung für 2024 und 2025.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuer-Befreiung für Photovoltaik-Anlagen

Die Inanspruchnahme der Umsatzsteuer-Befreiung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Keine Antragstellung auf EAG-Investitionszuschuss bis 31.12.2023
  • Zeitpunkt bei einem Kauf oder einer Finanzierung mit Installation:
    Wenn ein Montagebetrieb die Photovoltaikmodule installiert, ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem die Anlage vollständig installiert ist. Vollständig installiert ist eine Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme (= Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nach Installation). Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind nicht von Bedeutung.
  • Zeitpunkt bei einem Kauf ohne Installation: Werden nur Photovoltaik-Komponenten gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikmodule auch zu installieren hat, gilt das Lieferdatum als entscheidender Zeitpunkt, dh. die Lieferung muss nach dem 31.12.2023 erfolgen.
  • Größe der Anlage von max. 35 kWp

Auch die Örtlichkeit der Photovoltaik-Anlage ist relevant. Die Umsatzsteuerbefreiung greift nur, wenn die die Anlage „auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird“:

  • Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäuden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für sog. Balkonkraftwerke. Balkonkraftwerke sind Photovoltaik-Module, die auf dem Balkon montiert und über eine Steckdose angeschlossen sind. (Achtung – auch hier gilt die Grenze von 35 kWp).

‍Die Umsatzsteuerbefreiung kommt nicht nur bei allen Nutzungstypen zur Anwendung, sondern auch für Nebenleistungen in Zusammenhang mit dem Kauf. Somit sind von der Steuerbefreiung auch betroffen:

  • Installation und Montage
  • Montagesystem bzw. Installationsmaterial
  • Erneuerungen der Hauselektrik (wenn diese für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage notwendig sind)
  • Ersatzteile (unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig mind. ein Photovoltaik-Modul gekauft wird)
  • Reparaturen (unter der Voraussetzung, dass mit der Reparatur ein Photovoltaik-Modul getauscht wird)

‍Garantie- und Wartungsverträge für Photovoltaik-Anlagen sind nicht steuerbefreit.

Ausblick: Förderung von Stromspeicheranlagen

Der Klima- und Energiefonds plant eine Förderung von Stromspeicheranlagen, die Strom aus bereits bestehenden PV-Anlagen bis zu einer nutzbaren Speicherkapazität von 50 kWh speichern. Die Ausschreibung dazu wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 starten.

Informationen dazu findest du zum Start der Ausschreibung auf der Website des Klima- und Energiefonds.

Verbuchung des Kaufs einer Photovoltaik-Anlage – Beispiel anhand von ProSaldo.net

in der E/A-Rechnung

Kauf der PV-Anlage, Rechnungsbetrag EUR 5.000,-

in der doppelten Buchhaltung

Kauf der PV-Anlage, Rechnungsbetrag EUR 5.000,-

Bezahlung der PV-Anlage mittels Banküberweisung

Maxi Fischer

Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.

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ViDA – die geplante Modernisierung der e-Rechnung in der EU &Österreich

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Vielleicht hast du schon etwas darüber gehört oder gelesen: ViDA, die Abkürzung für „VAT in the digital Age“ bringt Bewegung in das Thema „e-Rechnung“ in Österreich: Laut dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen bis 2028 e-Rechnungsmeldungen (schrittweise) verpflichtend werden.

Wir erklären dir, was ViDA genau ist, welchen Einfluss ViDA auf die Rechnungslegung in Österreich hat und welche Auswirkungen der Punkt „e-Rechnungen“ auf dich und dein Unternehmen hat.

Was genau ist ViDA?

ViDA ist die Abkürzung für „VAT in the digital Age“. Übersetzt heißt dies so viel wie „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“.

Im Jahr 2019 wurde bei einer EU-Konferenz festgestellt, dass es durch die Weiterentwicklung von neuen Geschäftsmodellen, die fortschreitende Digitalisierung und die damit zusammenhängenden neuen Möglichkeiten des Steuerbetrugs nötig sein wird, die aktuellen Vorschriften bezüglich Mehrwertsteuer zu überarbeiten und den neuen bzw. zukünftigen Gegebenheiten anzupassen.

In dieser Konferenz kam man zu dem Ergebnis, dass dies nur durch Änderungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL 2016/112/EG) erreicht werden kann. Der daraufhin erarbeitete Maßnahmenplan wurde unter dem Begriff „VAT in the digital age“ – kurz „ViDA“ bekannt gemacht. Der Plan der EU-Kommission sieht vor, diese Änderungen schrittweise von 1. Januar 2024 bis 1. Januar 2028 umzusetzen.

Die Maßnahmen sind grundsätzlich in drei Punkten zusammengefasst:

  1. Digitale, verpflichtende Mehrwertsteuermeldungen („DRR – digital reporting requirements“):
    Betrifft EU Binnenumsätze; soll die „Zusammenfassende Meldung“ ersetzen. Neue Definition der elektronischen Rechnung, elektronische Rechnungslegung als Standardverfahren
  2. Plattformwirtschaft („platform economy“):
    Betrifft u.a. Plattformen, die sog. „kurzfristige Unterkunftsvermietungen/Beherbergungen“ anbieten; hier sollen die Aufzeichnungspflichten ausgeweitet werden
  3. Erweiterung einer einzigen, einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung (Stichwort: SVR – single VAT registration):
    Betrifft alle Unternehmen; neue verpflichtende & umfassende Quasi-Echtzeit-Meldepflichten zu elektronischen Rechnungen

Zusammengefasst ist ViDA also eine EU-Richtlinie zur Modernisierung des Mehrwertsteuersystem in der EU, die unter anderem auch neue digitale Meldepflichten mittels e-Rechnung mit sich bringt.

Wie ist der Status Quo bei der Umsetzung von ViDA?

In vielen EU-Ländern wird die digitale Rechnungsstellung im B2B-Bereich bereits kräftig vorangetrieben. Beispielsweise wollen Belgien, Dänemark und Schweden schnellstmöglich mit einer verpflichtenden E-Rechnung starten.

In Spanien existiert bereits eine Art „real-time“-Reporting, wo Rechnungsinformationen innerhalb von vier Tagen an die Finanz gemeldet werden. In Italien gibt es die e-Rechnung im B2B-Bereich seit einiger Zeit, hier müssen Rechnungen vor einer Verbuchung von der Finanzverwaltung freigegeben werden.

In Deutschland tritt ab 1.1.2025 eine Neuregelung für e-Rechnungen in Kraft, die alle Unternehmer betrifft, die ihren Sitz, ihren Ort der Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Deutschland haben. Eine Rechnung im PDF-Format, die per E-Mail verschickt wird, gilt dann ab 2025 nicht mehr als e-Rechnung, sondern als sogenannte „sonstige Rechnung“ und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen, die für eine „e-Rechnung“ gelten.

Gibt es die in ViDA erwähnte e-Rechnung nicht bereits in Österreich?

In Österreich wurde die e-Rechnung bereits vor einigen Jahren eingeführt – aber nur für Rechnungen, die an die öffentliche Verwaltung gestellt werden.

Die sogenannten „Rechnungen an den Bund“ müssen spezielle Anforderungen erfüllen und elektronisch übermittelt werden. Das bedeutet aber nicht, dass man PDF-Rechnungen schicken darf. Ganz im Gegenteil: Rechnungen per E-Mail gelten nicht als eingebracht. e-Rechnungen an den Bund von ProSaldo.net erfüllen diese strengen Richtlinien und Behörden können sie elektronisch weiterverarbeiten.

Was bedeutet ViDA für Unternehmen in Österreich?

Die EU-Kommission hat mit dem ViDA-Vorschlag deutlich gemacht, dass sie durch die Einführung von digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende B2B-Geschäfte die Digitalisierung innerhalb der EU vorantreiben möchte.

Dabei bringt die Einführung der e-Rechnung – auch in Österreich – nicht nur für die Steuerbehörden Vorteile. Für Unternehmen bedeutet dies eine mögliche Effizienzsteigerung (vor allem bei der Zahlungsabwicklung) und eine Reduzierung der Kosten. So können beispielsweise Prozesse automatisiert und interne Abläufe besser überwacht werden.

Was bedeutet ViDA für mich und wie kann ich mich vorbereiten?

Wenn der Vorschlag der Europäischen Kommission in den nächsten Monaten und Jahren umgesetzt wird, werden auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen sein: In Österreich verfügten laut einer Studie der WKO im Jahr 2018 nur 40% der Unternehmen über ein Buchhaltungssystem, mit dem der elektronische Datenaustausch möglich ist.

Da es fix ist, dass es hier in den nächsten Jahren EU weit umfassende Neuerungen geben wird, sind womöglich Veränderungen in deinen Arbeitsprozessen nötig – gegebenenfalls auch der Umstieg auf konforme Buchhaltungs- bzw. Rechnungslegungssysteme, die den österreichischen bzw. EU-weiten Vorschriften entsprechen.

In Österreich sind „Papierrechnungen“ aktuell immer noch Usus – vielleicht auch in deinem Unternehmen? Vor allem in Word erstellte Rechnungen (die eigentlich gesetzlich unzulässig sind) erfreuen sich immer noch großer Beliebtheit, da immer noch bei vielen ein Wissensdefizit rund um das Thema gesetzlich korrekter Rechnungslegung besteht. Außerdem erfüllen nicht alle am Markt vorhandenen Systeme die Voraussetzungen, um korrekte (e-)Rechnungen zu erstellen.

Setze also auf ein System wie ProSaldo.net, das standardmäßig sämtliche Rechnungen BAO-konform erstellt und außerdem seit vielen Jahren die Möglichkeit bietet, sogenannte „e-Rechnungen an den Bund“ zu erstellen und zu versenden. Die Erweiterung auf die standardmäßige „e-Rechnung“ gemäß dem Vorschlag der EU-Kommission wird in ProSaldo.net zeitgerecht umgesetzt und allen Kunden zur Verfügung gestellt.

Auch wenn die Umsetzung in Österreich wohl erst schrittweise erfolgen wird, macht es gerade für Unternehmen mit B2B-Umsätzen (wenn sie der Umsatzsteuer unterliegen) Sinn, sich bereits  jetzt intensiver mit dem Thema „elektronische Rechnungen“ zu beschäftigen und Vorbereitungen zu treffen, damit die möglicherweise notwendige Umstellung von Systemen und Prozessen zeitgerecht erfolgen kann.

Richtlinien-Entwurf COM (2022)701 zu „VAT in the Digital Age“ (ViDA)“: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13186-VAT-in-the-digital-age_de

Offizielle Webseite der Europäischen Kommission: https://commission.europa.eu/index_de

Infos der WKO: https://www.wko.at/digitalisierung/e-rechnung-an-den-bund

Maxi Fischer

Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.

The post ViDA – die geplante Modernisierung der e-Rechnung in der EU & Österreich appeared first on ProSaldo.net.

e-Rechnung verpflichtend für inländische B2B-Umsätze in Österreich?

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Was genau ändert sich zukünftig für (Klein-)Unternehmer in Österreich beim Rechnungen schreiben? Wir fassen den aktuellen Stand bezüglich e-Rechnung zusammen und informieren dich über die kommenden (verpflichtenden) Änderungen und die Auswirkungen für dich und dein Unternehmen.

Was genau ist eine e-Rechnung?

Der Begriff „e-Rechnung“ (auch „elektronische Rechnung“) wird in Österreich im alltäglichen Sprachgebrauch verwendet, wenn es um eine digital erstellte und ebenso übermittelte Rechnung geht – zB ein PDF, das alle notwendigen Daten einer herkömmlichen Papierrechnung in digitaler Form enthält. So eine e-Rechnung muss kein spezielles Format haben und kann zB per E-Mail oder als Download zugestellt werden. Grundsätzlich müssen solche „e-Rechnungen“ jedoch bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um von den österreichischen Finanzbehörden als gleichwertig zu Papierrechnungen anerkannt zu werden. Dazu gehört die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung. Dies kann zum Beispiel durch eine sogenannte „qualifizierte elektronische Signatur“ sichergestellt werden.

Eine eigene Stellung in Österreich hat die sogenannte „e-Rechnung an den Bund“, also die Rechnungslegung an die öffentliche Verwaltung. Mehr dazu siehe weiter unten.

Strenggenommen ist eine „e-Rechnung“ eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format (zB XML-Datei im Format „ebInterface“) ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird und zumindest die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale enthält.

Ist eine Rechnung im PDF-Format nicht auch eine e-Rechnung?

Die Beantwortung dieser Frage kommt auf die Definition des Begriffs „e-Rechnung“ an. Grundsätzlich wird auch eine PDF-Rechnung im Alltag als e-Rechnung tituliert, wenn sie die oben erwähnten gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Eine PDF-Rechnung kann jedoch nie als e-Rechnung an den Bund verwendet werden und entspricht auch nicht der Definition der e-Rechnung gem. den gesetzlichen Vorgaben und EU-Richtlinien.

Gibt es die e-Rechnung nicht bereits in Österreich?

Wie oben erwähnt spricht man in Österreich bereits seit einigen Jahren von der e-Rechnung im Sinne einer „digital erstellten und übermittelten Rechnung“. Diese e-Rechnung hat jedoch nichts mit der e-Rechnung an den Bund bzw. den e-Rechnungen gem. der kommenden EU-Richtlinie zu tun.

Was ist die e-Rechnung an den Bund?

Zusätzlich sind Unternehmen, die Leistungen für den Bund erbringen, seit 2014 verpflichtet, ihre Rechnungen elektronisch in einem speziellen Format einzureichen. Das bedeutet nicht, dass man PDF-Rechnungen schicken darf. Ganz im Gegenteil: Rechnungen per E-Mail gelten nicht als eingebracht. Die Einreichung muss im XML-Format von ebinterface über das Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen. Dieses Format entspricht dem europäischen Standard und soll sicherstellen, dass die Rechnungen maschinenlesbar und leicht zu verarbeiten sind. Dies dient der Effizienzsteigerung, Kostenersparnis und Umweltschonung.

In ProSaldo.net können e-Rechnungen an den Bund bereits seit vielen Jahren problemlos erstellt werden.

Was wird sich zukünftig bei e-Rechnungen ändern?

Im Jahr 2019 kam man bei einer EU-Konferenz zu dem Ergebnis, dass es durch die fortschreitende Digitalisierung nötig sein wird, Maßnahmen gegen die neuen Möglichkeiten des Steuerbetrugs zu ergreifen. Aus diesem Grund wurde ein Maßnahmenplan für Änderungen der sog. „Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie“ (MwStSystRL 2016/112/EG) erarbeitet, der unter anderem auch neue digitale Meldepflichten mittels e-Rechnung mit sich bringt.

Dieser Plan wurde unter der Bezeichnung „ViDA“ (= „VAT in the digital Age“; übersetzt „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“) bekannt. Die schrittweise Umsetzung der Maßnahmen soll bis zum 1. Januar 2028 abgeschlossen sein.

Änderungen im Detail und Status Quo

Die Änderungen, die österreichische Unternehmen betreffen, halten sich derzeit noch in Grenzen. Dadurch, dass die Maßnahmen schrittweise bis 2028 umgesetzt werden sollten, ist bislang noch nicht viel passiert. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren zahlreiche neue Herausforderungen bei der Umsetzung der e-Rechnungsverpflichtung auf österreichische Unternehmen zukommen werden.

Mit ViDA kommt auf jeden Fall die verpflichtende, strukturierte e-Rechnung (im Dateiformat entsprechend der EN 16931) im Bereich von innergemeinschaftlichen B2B Umsätzen – also zwischen zwei Unternehmen, die beide ihren Firmensitz innerhalb der EU haben. Die Rechnung muss außerdem innerhalb von zwei Tagen nach Entstehung des Steuertatbestands (also zwei Tage nach Liefer- oder Leistungszeitpunkt) ausgestellt werden. Danach muss innerhalb von weiteren zwei Tagen eine automatisierte Meldung der Umsätze über VIES/MIAS erfolgen. Die 2-Tagesfristen sind jedoch noch nicht sicher, da der Richtlinienentwurf noch nicht endgültig ist. Womöglich wird diese Frist noch um ein paar Tage verlängert.

Man muss davon ausgehen, dass diese Verpflichtungen auch auf Umsätze innerhalb Österreichs ausgeweitet werden. Der Vorschlag der EU-Kommission lässt in diesem Punkt jedoch den EU-Mitgliedstaaten die Wahl.

Wird die neue e-Rechnung auch für Kleinunternehmer in Österreich kommen?

Nach derzeitigem Stand sind hier noch keine Ausnahmen für Kleinunternehmer bekannt. Dies muss jedoch noch nichts bedeuten, da sich die Umsetzung noch im Anfangsstadium befindet bzw. der Richtlinienentwurf noch nicht endgültig ist.

Deshalb sollten sich auch Kleinunternehmer auf die kommenden möglichen Anpassungen und Veränderungen einstellen.

Darf ich dann noch Word-Rechnungen schreiben?

Grundsätzlich entsprechen Word-Rechnungen nicht den Vorgaben der österreichischen Finanzverwaltung. Demensprechend solltest du bereits jetzt – unabhängig von den kommenden Änderungen durch „ViDA“ – von der Rechnungserstellung mit Word Abstand nehmen und auf ein rechtlich einwandfreies System wie beispielsweise ProSaldo.net umsteigen.

Was muss ich nun genau tun? Wie kann ich mich darauf vorbereiten?

Man muss davon ausgehen, dass es in den nächsten Jahren EU-weit viele Neuerungen geben wird. Rechne mit Veränderungen in deinen Arbeitsprozessen und überlege, ob dein derzeit im Einsatz befindliches Rechnungssystem bereits jetzt den österreichischen bzw. EU-weiten Vorschriften entspricht oder ein Umstieg nötig sein wird.

Gerade Unternehmen mit B2B-Umsätzen ist anzuraten, sich bereits jetzt intensiver mit dem Thema „elektronische Rechnungen“ zu beschäftigen. Wahrscheinlich werden Umstellungen von Systemen und Prozessen nötig sein – auch wenn die Umsetzung in Österreich wohl erst schrittweise erfolgen wird.

Mit einem System wie ProSaldo.net ist sichergestellt, dass standardmäßig sämtliche Rechnungen BAO-konform erstellt werden. Weiters können mit ProSaldo.net seit vielen Jahren die sogenannten „e-Rechnungen an den Bund“ erstellt werden. Die Erweiterung auf die standardmäßige „e-Rechnung“ gemäß dem Vorschlag der EU-Kommission wird zeitgerecht umgesetzt und allen Kunden zur Verfügung gestellt.

Maxi Fischer

Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.

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Sozialversicherungsabgaben für Selbstständige: Wer – wieviel – wann

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Egal, ob Neugründer/Jungunternehmer oder bereits standfester Unternehmer: Die „Sozialversicherungswelt“ ist nach wie vor für viele Selbstständige ein wahres Enigma. Welche Beiträge von welcher Bemessungsgrundlage wann zu entrichten sind, ist oft nicht leicht zu durchblicken. Dieser Artikel soll Gründern, Jungunternehmern, Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und gewerbetreibenden Pflichtversicherten im Allgemeinen mehr Aufschluss geben und Ihnen helfen, die wichtigsten Dinge im Zusammenhang mit Sozialversicherungszahlungen besser zu verstehen. 

Wer muss Beiträge entrichten?

Pflichtversicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) haben ihre Beiträge zur Pflichtversicherung an die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) zu entrichten.

Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

  • selbstständig erwerbstätige Personen – Neue Selbständige
  • Natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind
    • Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung
    • Werkvertragstätige mit Gewerbeberechtigung
  • Gesellschafter einer OG (wenn die Gesellschaft Mitglied bei der Wirtschaftskammer Österreich ist)
  • Komplementäre einer KG (wenn Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich gegeben ist)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder einer FlexKapG , bei einer Beteiligung über 50 %(wenn die Gesellschaft Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich ist)

Welche Beiträge sind zu entrichten?

Die Pensionsversicherung (PV), die Krankenversicherung (KV), der Beitrag zur Selbstständigenvorsorge (SeVo) und die Unfallversicherung (UV) sind an die SVA abzuführen. Die Beitragssätze sind nachfolgend ersichtlich:

PV: 18,5 % von der Beitragsgrundlage
KV: 6,8 % von der Beitragsgrundlage
SeVO: 1,53 % von der Beitragsgrundlage
UV: Fixbetrag in Höhe von 11,35 € (monatlich)
Stand 2024

Was ist die Beitragsgrundlage?

Die Beitragsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus dem Steuerbescheid und stellt jenen Basisbetrag dar, von dem die SVA die Beiträge für Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Selbstständigenvorsorge (siehe Prozentsätze oben) berechnet.

Sie ermittelt sich wie folgt:

Gewinn laut Einkommensteuerbescheid
(wird jährlich automatisch vom Finanzamt an die SVA übermittelt)
+ bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
= Beitragsgrundlage

Da der Steuerbescheid oft erst einige Jahre später vorliegt, werden die Beiträge vorläufig von den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres bemessen und bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheides entsprechend den aktuellen Einkünften nachbemessen (ausgenommen die Beiträge zur Selbständigenvorsorge).

Mindestbeitragsgrundlage

Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt in der Pensions- und Krankenversicherung € 518,44 und kommt zur Anwendung, wenn die Einkünfte sehr gering sind oder Verluste erwirtschaftet wurden und für so genannte Jungunternehmer (Neugründer).

Für diese gelten in der Krankenversicherung in den ersten zwei Kalenderjahren ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit fixe Mindestbeitragsgrundlagen, welche die finanzielle Situation bei Neugründungen berücksichtigen, und nicht nachbemessen werden.

Höchstbeitragsgrundlage

Darüber hinaus kennt das GSVG auch eine Höchstbeitragsgrundlage. Überschreiten die Einkünfte aus der selbständigen gewerblichen Tätigkeit € 7.070 monatlich, so ist für die Ermittlung der GSVG-Beiträge dieser Betrag heranzuziehen.

Wann und wie sind die Beiträge zu entrichten?

Die Vorschreibungen der SVA erfolgen einmal pro Quartal ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung. Die Informationen zum Anmeldungszeitpunkt werden automatisch an die SVA weitergeleitet.

Hinweis: Werden mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, zB Selbständige und Unselbständige Erwerbstätigkeit gibt es Sonderregelungen wie die so genannte Mehrfachversicherung.

Maxi Fischer

Steuern und alles, was dazu gehört – das ist Maxis große Leidenschaft. Durch ihre jahrelange Erfahrung, die sie in Steuerberatungskanzleien sammeln konnte, weiß sie genau, welche Themen & Infomationen für Selbstständige am wichtigsten sind.

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