Quantcast
Channel: ProSaldo.net
Viewing all 167 articles
Browse latest View live

In eigener Sache: Unser Beitrag zum Thema “Flüchtlingshilfe”

$
0
0

Das Thema “Flüchtlinge” hat auch uns berührt. Deshalb haben sich einige MitarbeiterInnen entschlossen, gemeinsam mit dem Verein Lobby16 jugendlichen unbegleiteten Flüchtlingen Nachhilfe in Deutsch, Englisch und Mathematik zu geben.

 

 In eigener Sache: Unser Beitrag zum Thema Flüchtlingshilfe

San, Sabine, Horst und Alex (v.l.n.r.) haben bereits die ersten Nachhilfestunden gegeben und freuen sich über das Engagement der Jugendlichen. “Für uns ist die größte Herausforderung, dass wir uns selbst wieder mit Grammatikregeln und Co auseinandersetzen müssen. Es macht mich schon stolz, dass ‘mein Schützling’ von Mal zu Mal Fortschritte macht. Die Präpositionen sitzen schon schön langsam!” erzählt Alex von seinen Erfahrungen.

 

Nicht nur Lernen

Dass die Unterstützung mit Nachhilfe alleine nicht endet, sondern jeder eine Art Mentor für “seinen” Jugendlichen wird, ist auch eine neue Erfahrung für alle. “Sie haben Schreckliches erleben müssen. Natürlich wird ein Teil der Zeit darauf verwendet, diese Erlebnisse verarbeiten zu können. In unserem Fall erzählen die Jugendlichen von der Verfolgung, dem Krieg und ihrer Flucht. Wenn wir Ihnen einfach nur zuhören, hilft das oft schon.” bringt Horst es auf den Punkt.

 

Beitrag von haude electronica

Auch das Unternehmen selbst trägt seinen Teil bei: “Die MitarbeiterInnen können und sollen die Nachhilfestunden während Ihrer Arbeitszeit abhalten. Das ist unser Beitrag, unsere ‘Spende’. Außerdem ist 1mal pro Woche eine Studentin bei uns und hält in einem Seminarraum, den wir kostenlos zur Verfügung stellen, einen Deutsch-Intensiv-Kurs für weitere Flüchtlinge ab.” so Dr. Ulrike Haude von haude electronica.

 

Zum Verein:

Lobby16 (www.lobby16.org) hat es sich zur Aufgabe gemacht, minderjährigen und jungen erwachsenen Flüchtlingen zu helfen, in unserem Bildungssystem Fuß zu fassen. Zahlreiche Unternehmen unterschiedlichster Branchen und ein stetig wachsender Ehrenamtlichen-Pool unterstützen die jungen Flüchtlinge mit Schnuppertagen, Praktika, Volontariaten, Workshops und insbes. Lehrstellen, sowie Nachhilfe und Mentoring. Der Verein ist seit Herbst 2008 tätig und freut sich über jede Spende oder Mithilfe!

 

The post In eigener Sache: Unser Beitrag zum Thema “Flüchtlingshilfe” appeared first on ProSaldo.net.


Weil teilen das Schönste ist! Frohe Weihnachten

$
0
0

Die Zeit vor Weihnachten ist für viele ein Stressfaktor, denn man denkt nur an Geschenke und Einkaufen, aber selten an Liebe und eine schöne Zeit miteinander.

 

Auch in diesem Jahr, haben wir uns als haude electronica Verlags-GmbH überlegt was wir tun können um anderen eine schöne Zeit zu bescheren bzw. wie wir uns sozial einsetzen können.

Zum einen haben einige unserer Kollegen, wie im Beitrag zuvor erwähnt, Zeit gespendet, damit Flüchtlingskindern geholfen wird, beim Deutsch-, Mathematik- oder Englischlernen.

Zum anderen haben wir im Jahr verteilt Kochaktionen bei uns im Büro gemacht, damit wir im Team mehr Zeit miteinander verbringen und Spenden sammeln.

 

Wie funktioniert das Ganze?

Wir haben im Jahr verteilt Kochteams gebildet und zu verschiedenen Themen gekocht. Die Kollegen die sich von uns bekochen ließen durften dann Spenden.

Zur Vorweihnachtszeit haben wir dann das Weihnachtskochen eingeläutet. Die Mitarbeiter wurden in Kochteams geteilt und in den 4 Wochen vor Weihnachten, gab es jede Woche eine kulinarische Vielfalt.

Hier ein paar Eindrücke von den Kochevents vor Weihnachten:

1. Adventessen

Xmas1 1 Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

Xmas1 2 Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

Xmas1 3 Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

2. Adventessen

Xmas2 1 Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

Xmas2 2 Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

3. Adventessen

Xmas3 1 Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

Xmas3 2 Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

4. Adventessen

Xmas4 1 Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

Xmas4 2 Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

 

In dieser Zeit sind wir nicht nur als Team näher zusammengerückt, sondern haben auch die stolze Summe von 1.200 EUR gesammelt.

Unsere Geschäftsführung hat diese Summe auch noch verdoppelt und somit konnten wir die Summe von 2.500 EUR an das Projekt “Im Leo” spenden!

Wir durften somit am Dienstag schon Christkind spielen und den Projektleiterinnen im Integrationshaus den Scheck überreichen:

Integrationshaus Weil teilen das Schönste ist! <br> Frohe Weihnachten

 

Zum Projekt:

Das Projekt „Im Leo“ ist ein psychologisches Betreuungsprojekt für Kinder und jugendliche AsylwerberInnen im Alter von 6 bis 16 Jahren, welche mit ihren Familien im Integrationshaus in Wien leben. Die Kinder und Jugendlichen zeigen verschiedenste Symptome, welche als Hinweis auf belastende Erlebnisse in der Vergangenheit und das Bestehen einer traumatischen Belastungsstörung (PTSD) gesehen werden können. Mehr zum Projekt erfahren Sie hier: Im Leo

 

Wir wünschen all unseren Kunden und Bloglesern Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

The post Weil teilen das Schönste ist!
Frohe Weihnachten
appeared first on ProSaldo.net.

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

$
0
0

Da die Regelungen des neuen Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014) bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die mit 1.1.2016 begonnen haben, wollen wir die wesentlichen Neuerungen des RÄG 2014 noch einmal kurz für Sie zusammenfassen.

 

Größenklassen und Micros

Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen wurden geringfügig angepasst sowie eine weitere Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften (sog. Micros) eingeführt.

Diese sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: EUR 350.000,00
  • Umsatzerlöse: EUR 700.000,00
  • Im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer

Die neue Größenklasse bringt diverse Erleichterungen mit sich. So sind Micros nicht verpflichtet, einen Anhang aufzustellen und die Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung werden reduziert.

Sämtliche geänderten Schwellenwerte sollen bereits für Jahresabschlüsse 2016 angewendet werden. Das heißt, wenn ein Unternehmen zum Beispiel bereits in den GJ 2014 und 2015 eine Kleinstkapitalgesellschaft war, kann bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2016 bereits die Begünstigung für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Bei einer Neugründung (nach dem 31.12.2015) treten die Rechtsfolgen bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Gründung ein.

 

Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften – Neuerungen in Ansatz und Bewertung

 

Disagio

Das bisherige Aktivierungswahlrecht für ein Disagio weicht einer Aktivierungspflicht.

 

Latente Steuern

Bei der Bilanzierung latenter Steuern kommt es zu einer Umstellung vom bisher geltenden timing Konzept auf das international übliche temporary Konzept. Künftig sind daher alle Unterschiede zwischen unternehmens- und steuerrechtlichen Wertansätzen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgleichen, zu erfassen. Aktive und passive latente Steuern sind zu saldieren, jedoch nur dann, wenn die latenten Steuern in Verbindung mit Ertragsteuern entstehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden.

Für den Ansatz aktiver latenter Steuern gibt es bei kleinen Gesellschaften ein grundsätzliches Wahlrecht. Ein Wahlrecht für alle Gesellschaftsgrößen besteht nur für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen. Zu beachten ist, dass sämtliche latente Steuern im Anhang zu erläutern sind.

Darüber hinaus normiert das Gesetz Ausnahmen sowie ausführliche Übergangsregelungen für den Ansatz der latenten Steuern.

 

Herstellungskosten

Herstellungskosten sind auf Vollkostenbasis, also einschließlich fixer und variabler Material- und Fertigungs-Gemeinkosten, und damit analog zum Steuerrecht zu ermitteln. Klargestellt wird auch,
das fixe Produktionsgemeinkosten anzusetzen sind.

 

Geschäfts- und Firmenwerte

Geschäfts- und Firmenwerte sind auf Grundlage verlässlicher Schätzungen oder – sollte eine Schätzung nicht möglich sein – gleichmäßig verteilt über 10 Jahre abzuschreiben. Eine Erläuterung der Abschreibungsdauer ist im Anhang vorzunehmen.

 

Pflicht zur Zuschreibung von Vermögenswerten

Das derzeitige Wahlrecht entfällt zu Gunsten einer Aktivierungspflicht. So sind Erträge aus der Nachholung unterlassener Zuschreibungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss zur Gänze ergebniswirksam zu erfassen. Dies gilt grundsätzlich auch für steuerliche Zwecke. Um jedoch eine sofortige Steuerwirksamkeit zu vermeiden, sehen die steuerlichen Bestimmungen des RÄG 2014 die Möglichkeit vor, nachgeholte Zuschreibungen für steuerliche Zwecke einer unversteuerten Zuschreibungsrücklage (außerbücherlich) zuzuführen.

Analog zu den steuerlichen Übergangsbestimmungen können derartige Erträge aus nachgeholten Zuschreibungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert erfasst werden.

 

Außerplanmäßige Abschreibung von Finanzanlagevermögen

Das Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung ist entfallen. Ab 2016 darf bei nur vorübergehendem Wertverlust nicht mehr abgeschrieben werden.

 

Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Diese sind ab 2016 mit ihrem Erfüllungsbetrag – dh inklusive Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen sowie künftigen Preis- und Kostensteigerungen – anzusetzen.

 

Rückstellungen

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Für Personalrückstellungen kann alternativ ein Durchschnittszinssatz verwendet werden.

 

Neue Ausweisvorschriften

Mit dem RÄG 2014 entfallen bestimmte Posten beziehungsweise sind Vermögensgegenstände anders auszuweisen. Es ist vorgesehen, dass im Jahresabschluss 2016 die Vorjahresbeträge (2015) so zu berechnen und auszuweisen sind, als wären sie schon im Vorjahr nach den neuen Bestimmungen berechnet worden.

 

Eigene Anteile

Eigene Anteile sind künftig immer offen vom Eigenkapital abzusetzen und werden nicht mehr als eigener Vermögensgegenstand ausgewiesen.

 

Unversteuerte Rücklagen

Unversteuerte Rücklagen werden im UGB zur Gänze abgeschafft. Bestehende unversteuerte Rücklagen sind unmittelbar – nach Abzug der latenten Steuer – in die Gewinnrücklage einzustellen.

 

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

Diese Beträge sind ab 2016 den ordentlichen Posten zuzuordnen und nicht mehr gesondert auszuweisen. Da eine Erläuterung einzelner Ertrags- und Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung künftig im Anhang vorzunehmen ist, ist eine gesonderte Verbuchung dieser Posten weiterhin empfehlenswert.

 

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

Die Ergebnisgröße „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ (EGT) entfällt. Für mittelgroße und große Unternehmen ist dafür als Zwischensumme das „Ergebnis vor Steuern“ auszuweisen.

 

Anhangsangaben

Insgesamt werden die Anhangsangaben für kleine Unternehmen von bisher rund 24 auf etwa 14 reduziert. Für mittelgroße und große Unternehmen kommt es zu ergänzenden Angaben.

 

Zusammenfassung

Mit dem RÄG 2014 erwarten die Unternehmen zahlreiche Änderungen. Kleine und Kleinstunternehmen erwarten diverse Vereinfachungen. Größere Unternehmen erwartet hingegen ein Mehraufwand bei der Erstellung des Jahresabschlusses.

The post Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 appeared first on ProSaldo.net.

Begriffe aus der BuchhaltungHeute: Rücklagen

$
0
0

Rücklagen sind Teile des Eigenkapitals und sollten nicht mit Rückstellungen verwechselt werden. Es gibt verschiedene Arten von Rücklagen wie gebundene und nicht gebundene, gesetzliche, satzungsmäßige und freie Rücklagen, Kapital- und Gewinnrücklagen. In diesem Artikel versuchen wir eine Übersicht über die unterschiedlichen Arten von Rücklagen zu bieten und auf ihre Bedeutung einzugehen.

 

Allgemeines

Rücklagen sind – ebenso wie Nennkapital, Gewinnvortrag und Bilanzgewinn – Teile des Eigenkapitals. Sie stehen auf der Passivseite der Bilanz. Werden Rücklagen gebildet, so stärkt dies das Eigenkapital des Unternehmens. Je höher das Eigenkapital des Unternehmens, desto besser steht das Unternehmen da und kann auch Unternehmenskrisen besser abwehren.

 

Unterscheidung

Ihrer Entstehung nach werden zwei Arten von Rücklagen unterschieden: Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen. Nach der Ausweisung in der Bilanz unterscheidet man offene und stille Rücklagen. Zu guter Letzt können Rücklagen auch noch nach der Versteuerung in versteuerte und unversteuerte Rücklagen unterteilt werden.

 

Rücklagen sind keine Rückstellungen

Rücklagen sollten nicht mit Rückstellungen verwechselt werden, denn diese stellen Fremdkapital dar und werden für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet.

 

Gliederung

§ 224 Abs. 3 UGB schlägt folgende Gliederung in der Bilanz vor:

 

Bilanzgliederung Begriffe aus der Buchhaltung<br>Heute: Rücklagen

 

Die in der Abbildung aufgelisteten Kapital- und Gewinnrücklagen zählen zu den offenen Rücklagen. Sie sind – im Gegensatz zu stillen Rücklagen – in der Bilanz erkennbar. Stille Rücklagen werden beispielsweise dann gebildet, wenn übermäßig hohe Rückstellungen gebildet wurden oder Vermögensgegenstände unterbewertet werden. Die Bildung stiller Rücklagen ist nur beschränkt möglich, damit das Bilanzbild nicht verzerrt wird.

Während unversteuerte Rücklagen VOR der Gewinnermittlung gebildet werden, handelt es sich bei den Kapital- und Gewinnrücklagen um versteuerte Rücklagen, die NACH der Gewinnermittlung gebildet werden. Unversteuerte Rücklagen wurden im UGB zur Gänze abgeschafft (dazu empfehlen wir auch unseren Blogartikel „Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014“). Nachstehend gehen wir nur noch auf offene versteuerte Rücklagen ein.

 

Kapitalrücklagen

Kapitalrücklagen werden dem Unternehmen von außen durch Anteilseigner zugeführt. Somit handelt es sich bei Kapitalrücklagen um Außenfinanzierung. Als Beispiele für Kapitalrücklagen können Zuzahlungen bzw. Nachschüsse von Gesellschaftern genannt werden. Kapitalrücklagen können noch weiter in gebundene und ungebundene Kapitalrücklagen unterteilt werden. Ungebundene Rücklagen dürfen jederzeit aufgelöst werden. Gebundene Rücklagen hingegen dürfen nur zur Abdeckung von Verlusten aufgelöst werden. Schlussfolgernd dürfen gebundene Kapitalrücklagen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Bei der ungebundenen Kapitalrücklage besteht freie Verwendungsmöglichkeit.

 

Gewinnrücklagen

Gewinnrücklagen werden aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres gebildet. Bei Gewinnrücklagen handelt es sich um Innenfinanzierung. Gewinnrücklagen werden lt. § 224 UGB in gesetzliche Rücklage, satzungsmäßige Rücklagen und andere (freie) Rücklagen aufgeteilt. Der gesetzlichen Rücklage müssen 5 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages und der Zuführung zu einer unversteuerten Rücklage zuzüglich der Auflösung unversteuerter Rücklagen so lange zugeführt werden, bis 10 % des Nennkapitals unter Berücksichtigung der gebundenen Kapitalrücklage erreicht sind. Die satzungsmäßigen Rücklagen werden aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder des Status gebildet. Sie dürfen nur entsprechend den Bestimmungen der Satzung aufgelöst werden. Den anderen Rücklagen werden alle nicht gesondert auszuweisenden Gewinnrücklagen zugeführt. Hier besteht freie Verwendungsmöglichkeit.

 

Im nächsten Teil der Serie

Im nächsten Blogartikel gehen wir näher auf die Gewinn- und Verlustrechnung ein. Wir erklären Ihnen, wie die GuV aufgebaut ist und wozu sie benötigt wird.

Wünschen Sie sich die Erklärung eines speziellen Begriffs? Posten Sie diesen auf unserer Facebook-Seite www.facebook.com/prosaldonet, die meistgewünschten Begriffe werden wir gerne in unsere Reihe aufnehmen!

The post Begriffe aus der Buchhaltung
Heute: Rücklagen
appeared first on ProSaldo.net.

Steuertermine 2016

$
0
0

Für Unternehmen gibt es viele verschiedene Termine in Bezug auf Buchhaltung, Steuern und sonstige Abgaben, die im Laufe des Jahres einzuhalten sind. Damit nichts vergessen wird, haben wir die wichtigsten Steuertermine für das komplette Jahr 2016 für Sie zusammengefasst.

 

Sie möchten alle Termine in Ihrem Kalender sehen?

Laden Sie sich unseren Steuertermin-Kalender herunter und importieren Sie diesen in Ihren Kalender.

iCalender (*.ics) ist ein standardisiertes Format zum Austausch von Kalenderinhalten und kann in z.B. Google Kalender, Android Kalender, Microsoft Outlook, Blackberry Kalender-Apps und alle OS/iOS-Kalender Applikationen eingespielt werden.

 

Jänner 2016

ab 1.1. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht
15.1. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 11/2015
15.1. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 12/2015
bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2015 für geringfügig Beschäftigte

 

Februar 2016

1.2. Übermittlung der Jahreslohnzettel für 2015 (L 16) in Papierform
15.2. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 12/2015 bzw. 4. Quartal 2015
15.2. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 1/2016
15.2. Kammerumlage für 4. Quartal 2015
15.2. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 1. Viertel
29.2. Pflichtversicherung SVA
29.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse
29.2. Meldung des Jahreslohnzettel 2015 (L 16 und E 18) bei ELDA

 

März 2016

15.3. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 1/2016
15.3. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 2/2016
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung für 2015 bei Stadtkasse/Gemeinde

 

April 2016

15.4. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2/2016
15.4. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 3/2016

 

Mai 2016

2.5. Abgabe der Steuererklärungen 2015 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO
17.5. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 3/2016 bzw. 1. Quartal 2016
17.5. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 4/2016
17.5. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 2. Viertel
17.5. Kammerumlage für 1. Quartal 2016
31.5. Pflichtversicherung SVA

 

Juni 2016

15.6. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 4/2016
15.6. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 5/2016
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2015 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
bis 30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer Mehrwertsteuer 2015 aus Nicht-EU-Ländern

 

Juli 2016

15.7. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 5/2016
15.7. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 6/2016

 

August 2016

16.8. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 6/2016 bzw. 2. Quartal 2016
16.8. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 7/2016
16.8. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 3. Viertel
16.8. Kammerumlage für 2. Quartal 2016
31.8. Pflichtversicherung SVA

 

September 2016

15.9. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 7/2016
15.9. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 8/2016
bis 30.9. Abgabe Arbeitnehmerpflichtveranlagung für 2015 (L 1) in Papierform oder FinanzOnline
bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer (EU) für das Steuerjahr 2015
bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2016 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

 

Oktober 2016

ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 2015
17.10. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 8/2016
17.10. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 9/2016
bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides

 

November 2016

15.11. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 9/2016 bzw. 3. Quartal 2016
15.11. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 10/2016
15.11. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 4. Viertel
15.11. Kammerumlage für 3. Quartal 2016
30.11. Pflichtversicherung SVA

 

Dezember 2016

15.12. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 10/2016
15.12. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 11/2016

 

Jänner 2017

bis 2.1. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (monatlich – jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
bis 2.1. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2011 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab.

 

Anmerkungen:

Es gelten längere Fristen, wenn Sie durch einen Steuerberater vertreten werden.
Die Termine sind grundsätzlich lt. Gesetz festgelegt. Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24.12. ist, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. In der Liste bzw. im iCalender sind diese Verschiebungen bereits berücksichtigt.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, alle Angaben ohne Gewähr.

 

The post Steuertermine 2016 appeared first on ProSaldo.net.

Neuerungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (U 30) in 2016

$
0
0

Da die Abgabefrist der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA; U30-Formular) fürs 1. Monat für 2016 naht, möchten wir diesen Blogartikel dazu nutzen, die wichtigsten Neuerungen bezüglich des U30 Formulars für 2016 durchzugehen. Außerdem zeigen wir Ihnen Beispiele für die Verbuchung mit den entsprechenden neuen Steuercodes in ProSaldo.net.

 

Änderungen im U 30

Änderungen gibt es bei den zur Berechnung der Umsatzsteuer enthaltenen Kennzahlen. Hier haben sich grundsätzlich folgende Neuerungen ergeben:

 

Neue Kennzahl 006

Im Bereich der ermäßigten Steuersätze wurde eine neue Kennzahl für die 13%ige Umsatzsteuer eingeführt. Die neue Kennzahl, in welcher der 13%ige Steuersatz einzutragen ist, lautet „006“:

 

UVA2016 KZ006 kl Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Zu finden ist diese Kennzahl auf der Seite 2 Ihres UVA-Formulars.

 

Kennzahl 025 entfällt

Weggefallen in diesem Bereich ist die Kennzahl „025“, welche für die Besteuerung der Weinumsätze durch landwirtschaftliche Betriebe mit 12 % vorgesehen war.

 

Neue Kennzahl 007

Eine weitere Kennzahl, die heuer auf der Seite 2 neu zu finden ist, ist die Kennzahl „007“. Hier wurde der Prozentsatz für die Zusatzsteuer für pauschalierte land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 8 % auf 7 % gesenkt. Dementsprechend finden Sie hier nun ebenfalls auf der Seite 2 der UVA die Kennzahl:

 

UVA2016 KZ007 kl Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Kennzahl 038 entfällt

Mit der Senkung des Prozentsatzes ist auch die Kennzahl 038, welche für die 8 %ige Zusatzsteuer für pauschalierte land-und fortwirtschaftliche Betriebe vorgesehen war, weggefallen.

 

Neue Kennzahl 008

Auf der dritten Seite des Formulars finden Sie die letzte neue Kennzahl, die heuer dazugekommen ist. Diese betrifft die innergemeinschaftlichen Erwerbe. Hier wurde mit der Kennzahl „008“ der ermäßigte Steuersatz von 13 % eingeführt.

 

UVA2016 KZ008 kl Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Umsatzsteuer-Voranmeldung in ProSaldo.net

Die Befüllung des U 30-Formulars funktioniert in ProSaldo.net über die bebuchten Steuercodes. Je nachdem, welchen Steuercode Sie hier angeben, wird die betreffende Kennzahl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung befüllt.

Entsprechend der neuen Kennzahlen wurden die in prosaldo.net vorhandenen Steuercodes erweitert.

 

Liste der Steuercodes in ProSaldo.net

Eine Übersicht aller in ProSaldo.net enthaltenen Steuercodes und deren genaue Bezeichnung finden Sie, wenn Sie in ProSaldo.net eingeloggt sind, unter „Auswertungen“ – „ Allgemein“ – „Vorgaben drucken“ – „Steuercodes“. Die Steuercodes für die neuen Kennzahlen 006 und 008 sind hier selbstverständlich ebenfalls angeführt.

 

Buchungsbeispiele

Anhand folgender Beispiele möchten wir Ihnen zeigen, wie Sie die beiden neuen Kennzahlen des U 30-Formulars mit ProSaldo.net befüllen. Klicken Sie auf die Bilder, um eine vergrößerte Ansicht zu öffnen.

 

Beispiel für die Kennzahl 006 in der Bilanz in ProSaldo.net

Warenverkauf im Inland bar:

UVA2016 KZ006 BeispielBilanz 1 Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Übernahme in die Kennzahl 006 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung:

UVA2016 KZ006 BeispielBilanz 2 kl Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Beispiel für die Kennzahl 008 in der Bilanz in ProSaldo.net

Erfassung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs mit 13 %:

UVA2016 KZ008 BeispielBilanz 1 Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Übernahme in die Kennzahl 008 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung:

UVA2016 KZ008 BeispielBilanz 2 kl Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Beispiel für die Kennzahl 006 in der E/A in ProSaldo.net

Warenverkauf im Inland bar:

UVA2016 KZ006 BeispielEA 1 Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Übernahme in die Kennzahl 006 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung:

UVA2016 KZ006 BeispielEA 2 kl Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Beispiel für die Kennzahl 008 in der E/A in ProSaldo.net

Erfassung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs mit 13 %:

UVA2016 KZ008 BeispielEA 1 Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

Übernahme in die Kennzahl 008 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung:

UVA2016 KZ008 BeispielEA 2 kl Neuerungen in der Umsatzsteuer Voranmeldung (U 30) in 2016

 

ACHTUNG!
Beachten Sie hierbei bitte, dass Ihnen bei der Verwendung der Steuercodes E2xx das Programm bei der Eingabe des Betrages automatisch von „Brutto“ auf „Netto“ umschaltet, da auf der Rechnung grundsätzlich nur der Nettobetrag ausgewiesen wird! Für die Kennzahl 007 steht in ProSaldo.net kein eigener Steuercode zur Verfügung, über den die UVA automatisch befüllt wird. Hier können Sie die Kennzahl manuell direkt im Formular befüllen.

 

The post Neuerungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (U 30) in 2016 appeared first on ProSaldo.net.

Einkommensteuer-Erklärung für 2016: Wer? Was? Wie? Wann?

$
0
0

Und jährlich grüßt die Steuererklärung! Ganz nach diesem Motto haben wir für Sie einen Überblick mit den wichtigsten Informationen zur Einkommensteuererklärung 2016 erstellt. Wer was bis wann und wie abzugeben hat, haben wir für Sie zusammengefasst.

 

Wer?

Sie haben Ihren Wohnsitz in Österreich und erzielen bspw. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, etc.), einem Gewerbebetrieb oder werden vom Finanzamt explizit aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, dann gilt jedenfalls die Devise „Einkommensteuererklärung einreichen“. Ganz allgemein besteht die Pflicht zur Einreichung der Einkommensteuererklärung, wenn:

  • Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften (z.B. Lohn/Gehalt) auch andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro verdient haben und Ihr gesamtes Einkommen 12.000 Euro übersteigt.
  • Ihr Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthält und mehr als 11.000 Euro beträgt.
  • Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen haben, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 %, aber nicht der KESt unterliegen (z.B. ausländische Kapitaleinkünfte).
  • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG erzielt wurden, für die keine Immobilien-Ertragsteuer bezahlt wurde.
  • Sie betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) erzielt haben und der Gewinn mittels Buchführung ermittelt wurde.

 

Was?

Es ist die Einkommensteuererklärung mittels Formular E 1 sowie ggf. die entsprechenden Beilageformulare E 1a, E 1ak, E 1b, E 1c bzw. E 1kv einzureichen. Ihr Einkommen wird basierend auf den Eingaben der Steuererklärung ermittelt.

Im Formular E1 (inkl. Beilageformulare) werden die Eingaben zu den sieben Einkunftsarten abgedeckt. Die sieben Einkunftsarten inkl. Verweis auf die entsprechenden Beilageformulare sind nachstehend aufgelistet:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Unterformulare E 1a bzw. E 1ak oder E 1c sind zur E 1-Erklärung beizulegen)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Unterformulare E 1a bzw. E 1ak sind zur E 1-Erklärung beizulegen)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Unterformulare E 1a bzw. E 1ak sind zur E 1-Erklärung beizulegen)
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Unterformular E 1kv ist zur E 1-Erklärung beizulegen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Unterformular E 1b ist zur E 1-Erklärung beizulegen)
  • Sonstige Einkünfte (z.B. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, Spekulationseinkünfte, Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen wie bspw. Leibrenten, etc.)

Die so ermittelten Gesamteinkünfte (= Gesamtsumme der Einkünfte aller Einkunftsarten gemäß E 1-Erklärung und Beilageformularen sowie sonstigen der Finanz bekannten Informationen, z.B. Jahreslohnzetteldaten) stellen grundsätzlich die Steuer-Bemessungsgrundlage dar. Sonderausgaben (z.B. Kirchenbeiträge, Spenden), außergewöhnliche Belastungen (z.B. Kinderbetreuungskosten, Krankheitskosten) und Freibeträge (z.B. Kinderfreibetrag) kürzen diese Bemessungsgrundlage und werden – soweit vorhanden – von den ermittelten Gesamteinkünften abgezogen. Das Einkommen, das sich nach dieser Berechnung ergibt, ist die endgültige Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Einkommensteuer wird dann nach den Einkommensteuertarifstufen berechnet und ggf. um Absetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, etc.) gekürzt. Der sich so ergebende Betrag entspricht Ihrer Einkommensteuer für das Jahr 2016. Wenn Vorauszahlungen (z.B. Einkommensteuer-Vorauszahlungen) oder anrechenbare Lohnsteuer für das Jahr vorliegen, dann werden diese gegengerechnet, und der ermittelte Betrag ergibt dann Ihre Nachzahlung oder Gutschrift zur Einkommensteuer.

 

Wie?

Die Einreichung der Einkommensteuererklärung hat grundsätzlich verpflichtend elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Die Formulare können entweder direkt in FinanzOnline ausgefüllt und übermittelt werden oder es kann eine XML-Datei (ist standardmäßig mit diversen Steuer-Programmen wie z.B. dem Steuer-Experten von haude electronica, generierbar) via FinanzOnline eingereicht werden. Bilanzierer müssen zusätzlich zur Einkommensteuererklärung auch die Bilanz 2016 und die Gewinn-und-Verlustrechnung einreichen. Das kann auch elektronisch über „E-Bilanz“ erfolgen.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern genügt die Übermittlung der E 1a- bzw. E 1ak-Beilage (für Kleinunternehmer), in der eine standardisierte Aufstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben beinhaltet ist. Die zusätzliche Einreichung in Papierform ist nicht notwendig.

Hinweis: Für die Nutzung von FinanzOnline benötigen Sie Zugangsdaten. Die Anmeldung müssen Sie persönlich oder über einen Steuerberater bei Ihrem Finanzamt vornehmen.

Sollten Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Steuererklärung elektronisch auszufüllen bzw. zu übermitteln (z.B. mangels Internetverbindung), dann darf die Einreichung auch in Papierform (nur amtlich genehmigte Vordrucke bzw. genehmigte Varianten aus Softwareprogrammen) erfolgen.

 

Wann?

Die Einkommensteuererklärung 2016 hat bei Einreichung in Papierform spätestens bis 30. April 2017 zu erfolgen. Bei der elektronischen Übermittlung via FinanzOnline verlängert sich die Frist bis 30. Juni 2017. Sollten Sie eine steuerliche Vertretung haben, dann haben Sie in der Regel noch länger Zeit für die Einreichung.

 

The post Einkommensteuer-Erklärung für 2016: Wer? Was? Wie? Wann? appeared first on ProSaldo.net.

Wissenswertes rund um die Gewerbeanmeldung

$
0
0

Gewerbeberechtigung, Gewerbeschein, Gewerbeanmeldung, Gewerbebehörde, Teilgewerbe, freies Gewerbe usw. Verschiedene Wörter, die sich doch um dasselbe Thema drehen. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick und beantworten die häufigsten Fragen.

 

I. Was ist ein „Gewerbe“ laut Gesetz?
II. Welche Gewerbearten gibt es?
III. Gewerbeanmeldung durch natürliche Personen – allgemeine Voraussetzungen
IV. Zuständige Behörde
V. Kosten
VI. Ablauf und erforderliche Unterlagen
VII. Weiterführende Links und Infos

 

Was ist ein „Gewerbe“ laut Gesetz?

Die für das Gewerbe vorgesehenen Bestimmungen finden Sie grundsätzlich in der Gewerbeordnung 1994 (GewO).

Gem. § 1 Abs. 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Eine nähere Definition der einzelnen Tatbestandsmerkmale finden Sie in den Folgeabsätzen des § 1 GewO, in welchen u.a. beschrieben wird, wann eine Selbstständigkeit im Sinne des Bundesgesetzes, eine Regelmäßigkeit usw. vorliegt. Den Gesetzestext können Sie z.B. unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517 nachlesen.

 

Welche Gewerbearten gibt es?

Hier unterscheidet man laut Gewerbeordnung zwischen dem reglementierten Gewerbe, dem Teilgewerbe und dem freien Gewerbe.

 

Reglementierte Gewerbe

Hierbei handelt es sich um Gewerbe, die nur unter „besonderen Voraussetzungen“ ausgeübt werden können. Bei dieser besonderen Voraussetzung handelt es sich grundsätzlich um den Nachweis einer Befähigung, dass die sich aus dem Gewerbe ergebenden notwendigen Tätigkeiten selbstständig ausgeführt werden können. Eine Aufzählung der gesetzlich vorgegebenen reglementierten Gewerbe finden Sie im § 94 der GewO 1994.

 

Teilgewerbe

Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hierfür auf vereinfachte Art nachweisen wie z.B. ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung oder den erfolgreichen Besuch eines Lehrgangs. Näheres dazu siehe § 31 Abs. 2 GewO.

 

Freie Gewerbe

Freie Gewerbe können grundsätzlich mit der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (siehe nächster Absatz) ausgeübt werden, ohne einen Befähigungsnachweis vorweisen zu müssen.

 

Gewerbeanmeldung durch natürliche Personen – allgemeine Voraussetzungen

Anm.: Auf die Voraussetzungen für juristische Personen gehen wir in diesem Artikel nicht.

Eine der Voraussetzung ist die Eigenberechtigung. Unter Eigenberechtigung versteht man die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie den Zustand des geistig klaren Verstands.

Weiters muss der Gewerbeanmelder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR sein.

Es dürfen außerdem keine Ausschlussgründe lt. Gesetz gegeben sein. Eine Aufzählung der gesetzlich vorgegebenen Ausschlussgründe finden Sie im § 13 der Gewerbeordnung.

 

Zuständige Behörde

Zuständig für die Anmeldung des Gewerbes ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes:
In Wien: das zuständige Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 (gewerbeabhängig)
In Statutarstädten (= Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach, Waidhofen/Ybbs, Wels und Wr. Neustadt): der Magistrat
Andere Standorte: die zuständige Bezirkshauptmannschaft

 

Kosten

Die Gebühr zur Gewerbeanmeldung beträgt derzeit EUR 47,30 (Stand Februar 2017). Beilagen werden pro Bogen mit einer Zusatzgebühr von EUR 3,90 verrechnet.

Bei einer erstmaligen Gewerbeanmeldung besteht die Möglichkeit der Gebührenbefreiung nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG). Dazu benötigen Sie eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, die im Zuge eines verpflichtenden Beratungsgesprächs ausgestellt wird (Details dazu siehe unten bei „Weiterführende Links und Infos“).

ACHTUNG: Die Bestätigung muss bei der Gewerbeanmeldung bereits vorliegen und kann nicht nachgereicht werden!

 

Ablauf und erforderliche Unterlagen

Sie können Ihr Gewerbe unkompliziert – entweder formlos oder mittels eines Formulars – anmelden. Das kann persönlich, schriftlich oder tw. elektronisch passieren.

Darin enthalten sein muss:

  • die exakte Bezeichnung des Gewerbes
  • der genaue Standort, wo das Gewerbe ausgeübt wird
  • die Daten des Gewerbeanmelders (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum/-ort, SV-Nummer, Staatsangehörigkeit)

Etwas umfangreicher sind dann schon die erforderlichen Unterlagen – wir gehen hier wiederum nicht auf juristische Personen, sondern nur auf Einzelunternehmer ein:

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • Ev. Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (aus. Schweiz)
  • Ev. Urkunde über den Nachweis von akad. Graden
  • Bei natürlichen Personen eine Erklärung betreffend der Gewerbeausschlussgründe gem. §13 GewO 1994
  • Bei Namensänderungen zusätzlich entsprechende Urkunde (zB Heiratsurkunde)
  • Beim erstmaligen Anmelden des Gewerbes: Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
  • Bei Gewerben, wo ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist: entsprechende Beilagen

 

Weiterführende Links und Infos

Gewerbeberechtigung:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/232/Seite.2320624.html

Gewerbeanmeldung:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/232/Seite.2320608.html
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerbeanmeldung/Gewerbeanmeldung.html

Allgemeines:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/232/Seite.2320600.html
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Gewerberecht/Gewerberecht-allgemein/Gewerberecht-allgemein—Themenstartseite.html

Gewerbeordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517

Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)– Gebührenbefreiung:
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/neugruendungsfoerderungsgesetz/Seite.1202100.html

 

The post Wissenswertes rund um die Gewerbeanmeldung appeared first on ProSaldo.net.


Kleinunternehmerregelung – neue Regeln bei Umsatzgrenze

$
0
0

Seit 1.1.2017 besteht die Möglichkeit, dass USt-befreite Berufsgruppen weniger Umsatzsteuer für ihr Zusatzeinkommen zahlen müssen.

 

Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten – nämlich einen Gesamtumsatz pro Jahr von nicht mehr als EUR 30.000,- (netto) – können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und so von der Umsatzsteuer befreit werden. Außerdem gibt es bestimmte Berufsgruppen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem Psychotherapeuten, Ärzte, Versicherungsvertreter, Zahntechniker, Privatlehrer oder auch Vortragende.

 

Regelung bis 31.12.2016 – Regelung ab 1.1.2017

Bisher mussten in dieser Berufsgruppe für die Berechnung der Umsatzgrenze sämtliche Umsätze zusammengerechnet werden, egal, ob es sich um steuerpflichtige oder eben steuerbefreite Umsätze handelt.

Zukünftig werden diese Einnahmequellen jedoch getrennt voneinander betrachtet. Für die Berechnung der Grenze sind nur noch die Zusatzeinkünfte relevant.

 

Ein Beispiel – Vergleich neue und alte Regelung

Ein Arzt hatte bislang einen Jahresumsatz von EUR 150.000,-.
Außerdem erwirtschaftete er einen Jahresumsatz von EUR 10.000,- durch Zusatzleistungen.

Bis 31.12.2016 wurden lt. Kleinunternehmerregelung diese Umsätze zusammengerechnet, was in diesem Fall eine Gesamtsumme von EUR 160.000,- ergab und somit über der Grenze von EUR 30.000,- lag. Der Arzt musste auf die EUR 10.000,-, die er durch die Zusatzleistungen eingenommen hatte, Umsatzsteuer zahlen.

Ab 1.1.2017 werden die Umsätze für Zusatzleistungen „solo“ betrachtet. Da diese nicht über der Grenze von EUR 30.000,- liegen, ist auch keine USt-Abfuhr für die EUR 10.000,- notwendig.

Wichtig: Auf den Rechnungen, die der Arzt ab 1.1.2017 ausstellt, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein! Der Arzt kann dann außerdem natürlich auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

 

The post Kleinunternehmerregelung – neue Regeln bei Umsatzgrenze appeared first on ProSaldo.net.

Was lange währt, wird endlich gut

$
0
0

Die Registrierkassenpflicht aus Sicht eines Entwicklers.

„Was lange währt, wird endlich gut” heißt es im Volksmund, aber trifft dieser Spruch auch auf das neueste Kapitel im Abenteurerroman „Registrierkasse“, der Registrierkassensicherheitsverordnung, zu? Heute stelle ich die RKSV, ihre Bestandteile und die dafür nötigen Änderungen an ProSaldo.NET und Kassa2go vor.

 

Gastkommentar von Markus Wetzlmayr, BSc, Wirtschaftsinformatiker und Entwickler bei haude electronica. Er arbeitet seit 2016 an der Umsetzung der Registrierkassen-Sicherheitsverordnung in ProSaldo.net. Die RKSV war Inhalt seiner Bachelorarbeit.

 

 

Wie alles begann

Registrierkassen in Unternehmen sind keine neue Erscheinung. Sie existieren in ihrer mechanischen Urform bereits seit dem 19. Jahrhundert und sind heutzutage kaum noch aus Betrieben mit Barumsatz wegzudenken. Durch die generelle Pflicht zum Einsatz von Registrierkassen in österreichischen Unternehmen, die gewisse Umsatzgrenzen überschreiten, und die damit einhergehende, lang anhaltende öffentliche Diskussion über das Für und Wider dieser Pflicht rückt die Registrierkasse nun verstärkt in den Fokus der breiteren Öffentlichkeit.

 

Ab 1.4. wird es ernst

Veröffentlicht wurde die Erstversion der Registrierkassenpflicht bereits im Dezember 2015 und war für den Einsatz ab 1.1.2017 angedacht. Die Umsetzungspflicht verschob sich aufgrund diverser unklarer und ungeklärter Details und Lücken in der Verordnung jedoch zwischenzeitlich auf den 1.4.2017. Ab dem ersten April wird es also wirklich ernst und die Registrierkassenpflicht muss nun eingesetzt werden. Doch worum geht es bei dieser Verordnung denn eigentlich?

Im Grunde sind die Änderungen rein technischer Natur und betreffen den Anwender nur in wenigen Punkten. Durch diverse kryptographische Funktionen und Abläufe soll eine Manipulation des Barumsatzes im Unternehmen verhindert, beziehungsweise stark erschwert werden. Lediglich eine erweiterte Kassenverwaltung muss vom Anwender gepflegt werden. Dazu gehören

  • das An- und Abmelden von Kassen und Signaturerstellungseinheiten beim Finanzamt,
  • die periodische Belegprüfung und
  • das Melden von Kassen- oder Signaturerstellungseinheitenausfällen.

 

Verschlüsselter Umsatz auf Kassenbons

Als zentrale Kernstücke der technischen Seite der RKSV kann man den AES-verschlüsselten Umsatzzähler und die digital signierten Belegdaten sehen, welche als QR-Code auf jedem Bon aus der Registrierkasse abgedruckt werden müssen. Der Umsatzzähler stellt einen mitlaufenden Umsatzwert dar, der sämtliche umsatzsteuerrelevanten Bargeldbewegungen erfasst, die mittels der eingesetzten Registrierkasse geschehen. Da dieser Zähler auf jedem Bon abgedruckt wird, ist es nötig, ihn zu verschlüsseln, um diese Daten vor unbefugten Personen oder Institutionen zu schützen.

Um die Integrität der Bondaten zu gewährleisten, werden Signaturerstellungseinheiten von einem der drei zugelassenen Vertrauensdienstanbietern – Globaltrust, A-Trust oder PrimeSign – verwendet. Dadurch werden die Daten auf dem Bon durch eine vertrauenswürdige dritte Partei sozusagen bestätigt. Damit Bons nicht einfach so verschwinden können und somit der Steuerhinterziehung erst wieder Tür und Tor geöffnet werden würden, werden die einzelnen Belege zusätzlich „verkettet“. Würde nun ein Beleg plötzlich „verschwinden“, so würde bei einer Prüfung sofort auffallen, dass die Kette unterbrochen wurde und etwas nicht mit rechten Dingen zugeht.

 

Rechnung neu: jetzt mit QR-Code

Im Normalfall geht natürlich alles reibungslos von statten und der Kunde erhält nach einem Bareinkauf dank Belegerteilungs- und Annahmepflicht einen neuen Kassenbon, auf dem der neue QR-Code abgedruckt wurde. Dieser QR-Code ist eigentlich relativ uninteressant, sowohl für den Unternehmer, als auch für den Kunden. Dennoch möchte ich hier noch kurz die Bestandteile des Codes erklären:

Mit einem QR-Scanner – die es beispielsweise für alle gängigen Smartphones gibt – kann man die Codes leicht entziffern und erhält etwas in der Art von

Code von Kassenbon - Kassa2go - Registrierkassenpflicht

Das geübte Auge liest aus diesem Code dann folgendes:
_R1-: steht für die verwendeten Algorithmen (in diesem Fall ES256, sowie SHA-256)
AT2: kennzeichnet den Signaturanbieter Globaltrust
haude-registrierkasse-67: ist die Identifikationsnummer der Kasse im Unternehmen
9464: ist die Bonnummer, gefolgt vom Bondatum.

Im Anschluss kommt die Betragsgruppierung mit fünf möglichen Umsatzsteuerbeträgen: 20 %, 10 %, 13 %, 0 % und 19 %. In dem obigen Beispiel beinhaltet der Bon also 3,65 € Umsatz inklusive 20 % USt, sowie 12,99 € inkl. 10 % USt und keinerlei Umsätze mit den anderen Steuersätzen.

Nach dieser Betragsgruppe folgt der AES-verschlüsselte Umsatzzähler. Dieser kann lediglich vom Finanzamt und dem Kasseninhaber entschlüsselt werden, da nur diese im Besitz des Schlüssels sind. Für den Kasseninhaber macht dies übrigens wenig Sinn, denn dieser Umsatzzähler kann kaum als betriebliche Kennzahl verwendet werden. Er gibt weder Aufschluss über den aktuellen Kassenstand, noch über die Steuerlast oder das Betriebsergebnis.

Der nächste Wert stellt die Seriennummer des verwendeten Zertifikats/Signaturerstellungseinheit dar.

Die letzten beiden Teile des QR-Codes sind der Verkettungswert und der Signaturwert des eigentlichen Bons. Diese werden mithilfe der eingesetzten Signaturerstellungseinheit kreiert und garantieren, dass Bons nicht ohne massiven Aufwand unauffällig verschwinden können.

Durch die Umsetzung dieser Kriterien kann die neue Kassa2go nun also RKSV-konform betrieben werden und der erfolgreichen Betriebsprüfung steht – zumindest aus Kassensicht – nichts mehr im Wege.

 

QR-Code Kassa2go - Registrierkassenpflicht

 

The post Was lange währt, wird endlich gut appeared first on ProSaldo.net.

Crowdinvesting aus Unternehmenssicht

$
0
0

Was man als Unternehmen über diese alternative Finanzierungsform wissen sollte.

Gastbeitrag von Hannes Dolzer, Österreichweiter Fachverbands- und steirischer Obmann der Finanzdienstleister

 

Rund 22,7 Millionen Euro wurden 2016 über die heimischen Crowdinvesting-Plattformen gesammelt – mehr als das Doppelte der Summen aus den Jahren 2014 und 2015. Seit das neue Alternativfinanzierungsgesetz im Herbst 2015 in Kraft getreten ist, haben immer mehr Unternehmen das Potenzial von Crowdinvesting erkannt. Zu Beginn eine kurze Begriffserklärung: Von Crowdinvesting spricht man, wenn über eine Plattform Kapital für Dritte für kommerzielle Zwecke aufgebracht wird und mit dem Investor ein monetärer Rückfluss vereinbart ist. Abzugrenzen ist der Begriff vom Crowdfunding, dem Spendensammlung für gemeinnützige Zwecke bzw. Sponsoring ohne monetären Rückfluss.

 

Alternativen bedenken!

Wie bei allen Finanzierungsformen gilt auch bei Crowdinvesting: Es braucht das individuell richtige Konzept und man sollte nicht vergessen, dass es neben Crowdinvesting noch eine Reihe weiterer alternativer Finanzierungsformen gibt, etwa Business Angels oder Venture Capital.

 

Maximal 1,5 Millionen Euro

Um auf Crowdinvesting zurückzukommen: Das maximale Kapital, dass man über „die Crowd“ lukrieren kann, ohne einen Kapitalmarktprospekt zu erstellen, beträgt laut Alternativfinanzierungsgesetz 1,5 Millionen vor. Wenn allerdings Aktien oder Anleihen vergeben werden, gilt ein Grenzwert von 250.000 Euro.

 

Nebenkosten von rund 10 Prozent

Crowdinvesting unterscheidet sich deutlich von „klassischen Finanzierungsformen“ wie dem Bankenkredit. Unternehmen müssen sich darüber bewusst sein, dass ein intensiver Dialog mit den Investoren gefordert wird. Je nach Plattform, über die das Crowdinvesting abgewickelt wird, gibt es dazu unterschiedliche Vorgaben. Bei Green Rocket können Investoren Verbesserungsvorschläge und Feedback aktiv in das Unternehmen einbringen. Das Unternehmen muss quartalsmäßig über den Fortschritt informieren und Jahresberichte zur Verfügung stellen (siehe greenrocket.com). Regelmäßige Berichte über den Stand des Unternehmens sind auch bei der Plattform CONDA vorgesehen (siehe conda.at). Was die Nebenkosten für das Unternehmen betrifft, ist je nach Plattform mit rund 10 Prozent der eingesammelten Summe zu rechnen.

 

Standesregeln und Gütesiegeln

Als objektives Qualitätsmerkmal für Crowdinvesting-Plattformen hat der Fachverband Finanzdienstleister im Sommer 2016 freiwillige Standesregeln ins Leben gerufen. Plattform-Betreiber, die sich zu den Standesregeln bekennen, tragen das Gütesiegel für Crowdinvesting-Plattformen. Dieses bestätigt u.a. umfangreichere Informationserteilung gegenüber ihren Investoren, laufende Weiterbildung und stärkere Transparenzregeln (über das gesetzliche Maß hinausgehend). Siehe wko.at.

 

Auch ohne Plattform

Man kann – rein rechtlich gesehen – Crowdinvesting auch ohne Plattform abwickeln, muss dann aber auch alle Marketingmaßnahmen selbst abwickeln bzw. dafür sorgen, dass ausreichend Investoren gefunden werden.

 

Maximal 5.000 Euro pro Investor

Die Beteiligung der Investoren erfolgt in Form von Genussrechten, stillen Beteiligungen, Qualifizierten Nachrangdarlehen, Anleihen oder als Beteiligung an einer Genossenschaft, wobei bei letzterem ev. eine Nachschusspflicht gegeben sein kann.
Grundsätzlich dürfen laut Alternativfinanzierungsgesetz pro Investor innerhalb von 12 Monaten maximal 5.000 Euro pro Emission investiert werden. Ein höheres Investment ist nur möglich, wenn die Investition maximal 10 Prozent des Finanzanlagevermögens beträgt oder maximal das Doppelte des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Auch wenn der Investor eine juristische Person ist und kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der maximale Investitionsbeitrag nicht.

 

Nähere Informationen beim Finanzdienstleister in Ihrer Nähe (Beratersuche auf wko.at) bzw. auf der Crowdinvesting-Plattform des Fachverbands Finanzdienstleister.

 

The post Crowdinvesting aus Unternehmenssicht appeared first on ProSaldo.net.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer

$
0
0

Als Unternehmer hat man die Pflicht, Belege zu sammeln, Bücher und Aufzeichnungen zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren. Wir haben die wichtigsten Infos zum Thema zusammengetragen.

 

Wofür gelten die Aufbewahrungsfristen und wie lange muss ich Unterlagen aufbewahren?

In Österreich müssen sämtliche „Bücher sowie sonstige Aufzeichnungen“, Rechnungen, Belege, Aufstellungen von Einnahmen und Ausgaben usw. bis zu 7 Jahre aufbewahrt werden.

Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, auf das sich der jeweilige Beleg bezieht.

Beispiel: Eine Eingangsrechnung mit Datum 3. März 2017 muss bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden. Erst am 1. Jänner 2025 darf man diese und alle weiteren Unterlagen von 2017 entsorgen.

 

Aufbewahrungsfrist bei EDV-Buchhaltungen

Bei einer EDV-Buchführung sind sämtliche Daten auf Datenträgern aufzubewahren. Dazu finden Sie in professionellen Systemen wie ProSaldo.net oder ProSaldo E/A eine Archivierungsfunktion bzw. einen Export gem. § 131 & 132 BAO. Die Datei, die Sie über diese Funktion erhalten, kann dem Betriebsprüfer übergeben werden, der diese in einem speziellen Prüfprogramm öffnen kann.

 

Wie bewahre ich die Unterlagen auf?

Belege sollten auf jeden Fall elektronisch gespeichert und so aufbewahrt werden.

Wenn Sie ProSaldo.net verwenden, müssen Sie sich nicht um die Sicherung Ihrer Buchhaltung bzw. Fakturierung kümmern – diese ist im Preis inkludiert und wird in unserem Hochsicherheits-Rechenzentrum automatisiert durchgeführt.

Alle anderen Belege, die nicht in der Buchhaltung abgebildet sind (zB Bestellungen, Auftrag) können eingescannt und auch entsprechend gesichert werden. Lesen Sie dazu auch unsere Tipps im 2. Teil unserer Blogserie zum Thema „Datensicherung & Datenverlust“.

Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Vorschrift, dass Sie Unterlagen aus EDV-Buchhaltungen physisch aufheben müssen. Natürlich ist es aber auch kein Fehler, die Unterlagen sowohl elektronisch als auch physisch über den Zeitraum aufzubewahren.

 

Was passiert bei Datenverlust bzw. wenn die Belege frühzeitig vernichtet werden (zB Brand, Wasserschaden)

Lassen Sie es nicht soweit kommen. Kümmern Sie sich um die ordnungsgemäße Sicherung Ihrer Daten bzw. korrekte Lagerung von Unterlagen. Wenn Sie sich nicht an die Aufbewahrungspflicht halten, kann dies bei einer Prüfung zu einer Schätzung durch den Betriebsprüfer und somit zu empfindlichen Nachzahlungen kommen!

Auszug aus der Bundesabgabenordnung (BAO)
„Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.“

 

Was mache ich mit den Unterlagen, wenn die Frist abgelaufen ist?

Wenn kein gerichtliches Verfahren gegen Ihr Unternehmen vorliegt und die Frist abgelaufen ist, können die Unterlagen vernichtet werden. Werfen Sie diese aber nicht einfach in den Papiercontainer – immerhin beinhalten diese sehr sensible Daten, die außerhalb Ihres Unternehmens niemanden etwas angehen. Lassen Sie die Unterlagen lieber von einem professionellen Entsorgungsunternehmen vernichten – es gibt Firmen, die auf Aktenvernichtung spezialisiert sind.

 

Weiterführende Infos:

Datenverlust & Datensicherung – Teil 1 – Allgemeine Infos zum Thema
Datenverlust & Datensicherung – Teil 2 – Datensicherung offline vs. online
Datenverlust & Datensicherung – Teil 3 – Unsere Lösung „Data.NOAH“

 

The post Aufbewahrungsfristen für Unternehmer appeared first on ProSaldo.net.

Wie verbuche ich Zahlungen ans Finanzamt?

$
0
0

In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen anhand konkreter Beispiele für die E/A-Rechnung und die doppelte Buchhaltung zeigen, wie bei der Verbuchung der Zahlungen in ProSaldo.net aus programmtechnischer Sicht vorzugehen ist und welche Schritte hierbei zu beachten sind.

 

Grundsätzliches

Bevor wir anhand eines Beispiels die Eingabe in ProSaldo.net durchgehen, möchten wir die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang abklären:

 

Woraus ergibt sich eine Zahllast oder Gutschrift?

Zur Ermittlung einer Zahllast/Gutschrift wird die Umsatzsteuer der Vorsteuer gegenübergestellt.

Ist die Summe des Umsatzsteuerpostens laut UVA/USt-Zahllast höher als die Summe der Vorsteuerposten, ergibt sich eine Zahllast, die ans Finanzamt abzuführen ist.

Ist die Summe der Umsatzsteuer niedriger als die Summe der sich ergebenen Vorsteuer, ergibt sich eine Gutschrift gegenüber dem Finanzamt.

 

Wann ist die Zahlung fällig?

Ausschlaggebend hierfür ist, für welchen Zeitraum die Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist.

Als Maßstab wird hierzu der Gesamtumsatz des Vorjahres herangezogen. Übersteigt dieser die Grenze von EUR 100.000,- nicht, ist die UVA pro Quartal durchzuführen.

Übersteigt der Gesamtumsatz des Vorjahres EUR 100.000,- , ist die UVA monatlich zu übermitteln.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlicher Abgabe bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen.

 

Beispiel einer quartalsmäßig abzuführenden UVA in der Bilanz:

Für das 1. Quartal Jänner bis März ergeben sich aufgrund der UVA folgende Werte:

im Soll:
2500 Vorsteuer 1.505,10 €
2510 Vorsteuer ig. Erwerb 50,36 €

im Haben:
3500 Umsatzsteuer 3.236,58 €
3510 Erwerbsteuer 50,36

Aus den Werten ergeben sich folgende Summenpositionen im U30:
Summe Umsatzsteuerposten: 3.286,94 €
minus Summe Vorsteuerposten: 1.555,46 €
ergibt USt-Zahllast 1.731,48 €

 

So verbuchen Sie diese Werte in ProSaldo.net:

1) Salden der Umsatzsteuer/Vorsteuerkonten auf ein „Finanzamt-Zahllast“ Konto umbuchen :

Umbuchung der Vorsteuer:

Umbuchung der Vorsteuer ig. Erwerb:

Umbuchung der Umsatzsteuer:

Umbuchung der Erwerbsteuer:

2) Erfassung der Zahlung ans Finanzamt:
Wir überweisen dem FA die Zahllast in Höhe von 1.731,48 €:

 

Beispiel für die monatliche Abgabe der UVA in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

Für den Jänner ergeben sich laut UVA folgende Werte:

Umsatzsteuer 2.520,-€
Vorsteuer 1.350,- €
Zahllast 1.170,- €

 

In ProSaldo.net verbuchen Sie so:

1) Umbuchung der Umsatzsteuer und Vorsteuerkonten auf das Verrechnungskonto Finanzamt:

Umbuchung Umsatzsteuer:

Umbuchung Vorsteuer:

2) Überweisung über Bankkonto (Verbuchung der Zahllast):

The post Wie verbuche ich Zahlungen ans Finanzamt? appeared first on ProSaldo.net.

5 SEO Tipps für EPUs für bessere Rankings

$
0
0

Im ökonomischen Wettbewerb nimmt die Bedeutung von Sichtbarkeit in Online Kanälen stetig zu. Auch wenn die Disziplin der Suchmaschinenoptimierung (engl.: search engine optimisation, SEO) dabei eine besondere Rolle spielt: Es handelt sich bei SEO nicht um eine scharf abgrenzbare Disziplin. Die Optimierung für Suchmaschinen muss technische Aspekte ebenso berücksichtigen, wie klassische Marketing-”Gesetze”. Insofern ist SEO an der Schnittstelle von Technik und Kreativität angesiedelt.

Die folgenden 5 Tipps aus verschiedenen Teilbereichen der Suchmaschinenoptimierung können Ihnen dementsprechend als Orientierung dienen, wenn Sie Ihre Website für Suchmaschinen besser aufstellen wollen.

 

Page Titles individualisieren

Individualisieren Sie die Titel der einzelnen Seiten. Wenn vom “Seitentitel” oder “Page Title” die Rede ist, dann ist damit nicht die Überschrift der Seite gemeint. Der Page Title gehört zu den Metadaten einer Seite und wird oben im Browserfenster angezeigt.

Noch viel wichtiger aber ist, dass der Page Title einer Seite die Überschrift des Suchergebnisses in der Google Suchergebnisseite ausmacht:

Achten Sie daher immer darauf, dass die Seitentitel jeweils aussagekräftig, einzigartig und für Ihre Kunden ansprechend sind. So steigern Sie die Wahrscheinlichkeit, dass Nutzer auf das Suchergebnis Ihrer Seite klicken und Ihre Seite besuchen.

 

Optimierte mobile Darstellung

Google fährt seit etwa Mitte 2015 eine “mobile first” Strategie. Stand 2017 kommen bereits mehr als die Hälfte aller Suchanfragen von mobilen Endgeräten kommen. Daher sollten auch Sie großes Interesse daran haben, dass Ihre Website auf mobilen Geräten optimal dargestellt wird.

Die optimierte Darstellung auf Mobilgeräten kann auf 2 Arten gelöst werden: 1) durch die Auslieferung über eine dedizierte Subdomain (z.B.: mobil.derstandard.at) oder 2) durch die Anpassung des Layout mittels Responsive Web Design. Ersteres bedeutet, dass es zwei Versionen der Seite gibt – eine für Desktop-Rechner und eine für mobile Endgeräte wie Smarthphones oder Tablets. Variante 2 bedeutet die automatische Anpassung des Designs an die Maße des Gerätebildschirms.

Eine mobil-optimierte Seite ist ästhetisch ansprechend und erlaubt es Nutzern, einfach und intuitiv durch die Seite zu navigieren. Eine einfache und schnelle Möglichkeit, den Optimierungsgrad und damit die Usability der Seite zu überprüfen, ist der kostenlose Mobile-Friendly-Test von Google.

 

Google Search Console einrichten

Nutzen Sie das kostenlose Angebot von Google für Webmaster und legen Sie ein Konto in der Google Search Console an. Dort erhalten Sie Daten zur Nutzung Ihrer Website und den Leistungen in Suchmaschinen:

In der Search Console finden Sie Informationen darüber, wie die Seiten Ihrer Domain in der Suche dargestellt werden; Zahlen zur Entwicklung von Impressionen, Rankings und Klickraten in Verbindung mit konkreten Suchbegriffen; Angaben darüber, wie der Indexierungsstatus Ihrer Domain ist oder darüber, wie gut Google Seiten der Domain herunterladen kann.

Alle diese Parameter können Ihnen Einblicke darin geben, ob Googlebot Ihre Seite effizient verarbeiten kann.

 

Google My Business-Eintrag anlegen

Legen Sie einen Google My Business-Eintrag für Ihr Unternehmen oder Ihre Kanzlei an und helfen Sie damit Nutzern, einfach an relevante Informationen zu kommen. Ihr Unternehmen wird damit nicht nur in Google Maps sichtbar, sondern kann auch einen sogenannten Knowledge Graph bekommen. Das heißt, sie können in der Google Suche bei relevanten Suchbegriffen direkt mit reichlich hilfreichen Informationen hervorgehoben werden.

 

Meta Robots Tag / Robots.txt-Datei

Manchmal kann es auch vorkommen, dass Sie Ihre Website nicht über die Google Suche finden können. Achten Sie darauf, dass Ihre Website für die Crawler verschiedener Suchmaschinen zugänglich bleibt. Es kommt häufiger vor, als Sie denken: Webmaster erstellen aufwändige, schöne Websites. Und dann kommt das böse Erwachen – die Website wird nicht über die Google Suche gefunden!

So überprüfen Sie, ob Ihre Website im Google Index vorhanden ist oder nicht:

Gehen Sie auf google.at und tippen Sie site:www.ihreseite.at (nach site: nehmen Sie bitte statt www.ihreseite.at die Adresse Ihrer Website). Wenn Sie anschließend die Suche durchführen, werden alle Ergebnisse aufgelistet, die sich im Google Index zur angegebenen Domain finden. Wenn die Suche keine Ergebnisse liefert, wissen Sie, dass die Einstellungen Ihrer Website Suchmaschinen daran hindert, die Seiten der Domain in den Index aufzunehmen. Durch die Anpassung des Meta Robots-Tags auf den Wert “INDEX, FOLLOW” stellen Sie sicher, dass Ihre Einstellungen nicht den Zugriff für Crawler blockieren.

Eine sehr ähnliche Funktion hat die Datei robots.txt, die in der Regel auch eine Verlinkung zur XML-Sitemap enthält. Stellen Sie sicher, dass diese Datei nicht Web-Crawler kategorisch von der Indexierung Ihrer Seite abhält.

 

Autor: Michael Holzreiter, Online Marketing Consultant mit Schwerpunkt SEO bei SlopeLift, der führenden Performance Marketing Agentur Österreichs.

The post 5 SEO Tipps für EPUs für bessere Rankings appeared first on ProSaldo.net.

Begriffe aus der Buchhaltung: Gewinn- und Verlustrechnung

$
0
0

Die Gewinn- und Verlustrechnung (auch GuV genannt) ist Teil des Jahresabschlusses und ein wertvolles Instrument für die Beurteilung des Unternehmenserfolgs. In der GuV finden sich sowohl Aufwands- als auch Ertragskonten, beide Kontenarten fallen in die Kategorie Erfolgskonten. In der GuV werden also Erfolgskonten abgebildet, die in weiterer Folge Aufschluss über den Erfolg eines Unternehmens geben.

 

Was findet man in der Gewinn- und Verlustrechnung?

In der GuV werden nur erfolgswirksame Geschäftsfälle abgebildet, also Vorgänge, die den Erfolg des Unternehmens und damit auch das Eigenkapital in irgendeiner Form verändern. Ein Beispiel für solch einen erfolgswirksamen Geschäftsfall wäre die Verbuchung der Miete. Die Miete wird auf einem Konto „Mietaufwendungen“ erfasst (= Erfolgskonto) und fließt somit in die GuV ein. Dieser Geschäftsfall verringert unseren Unternehmenserfolg. Ein anderer Geschäftsvorfall, der zu einer Erhöhung unseres Erfolges führt, wäre die Verbuchung von Umsatzerlösen.

 

Gliederungsformen in der Gewinn- und Verlustrechnung

Die GuV kann unterschiedliche Gliederungsformen aufweisen, nämlich die Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren. Unabhängig von der ausgewählten Gliederungsform ist der Jahreserfolg am Ende der gleiche. In der Praxis hat sich das Gesamtkostenverfahren durchgesetzt. Während beim Umsatzkostenverfahren der Fokus auf der Gegenüberstellung der in einer Periode erzielten Erlöse und der für diese verkauften Produkte angefallenen Aufwendungen ist, konzentriert man sich beim Gesamtkostenverfahren auf die Gesamtleistung des Unternehmens in einer Periode.

 

Aussage der Gewinn- und Verlustrechnung

Um nun sagen zu können, ob man erfolgreich gewirtschaftet habt, sieht man sich an, ob die Erträge in einer Periode größer oder kleiner als die Aufwendungen waren. Ein Jahresfehlbetrag liegt dann vor, wenn die Aufwendungen höher als die Erträge waren. Im umkehrten Fall liegt ein Jahresüberschuss vor. Sämtliche Erfolgskonten werden über das sogenannte GuV-Konto abgeschlossen. Das GuV-Konto wiederum wird über das Eigenkapitalkonto (= Konto in der Bilanz) abgeschlossen.

Im Falle, dass wie gewünscht ein Jahresüberschuss erwirtschaftet wurde, wird der Jahresüberschuss auf die Haben-Seite des Eigenkapital-Kontos gebucht. Denn das Eigenkapital-Konto ist ein passives Bestandskonto und alle passiven Bestandskonto mehren sich im Haben. Würde ein Jahresfehlbetrag vorliegen, so würde dieser auf die Soll-Seite des Eigenkapital-Kontos gebucht, da sich alle passiven Bestandskonten im Soll vermindern.

Sie sehen also, dass die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz zusammenhängen. Dies wird eben auch nochmals besonders deutlich, wenn man den Gewinn ermitteln möchte. Denn wie in diesem Artikel hervorging, geht das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung direkt in die Bilanz über, indem es sich auf das Eigenkapital in der Bilanz auswirkt.

The post Begriffe aus der Buchhaltung: Gewinn- und Verlustrechnung appeared first on ProSaldo.net.


Die Umsatzsteuer – Unterscheidung steuerpflichtig, steuerfrei, steuerbar und nicht steuerbar

$
0
0

Als Unternehmer kommen Ihnen im Zusammenhang mit dem Umsatz immer wieder Begriffe wie steuerfrei, steuerbar und steuerpflichtig unter. Wann wird aber welcher Begriff verwendet? Was bedeutet eigentlich steuerbar und nicht steuerbar? Was ist der Unterschied zwischen einem steuerpflichtigen und steuerfreien Umsatz?

Grundsätzlich gibt es die Trennung in „steuerbare“ und „nicht steuerbare Umsätze“. Die „steuerbaren Umsätze“ unterteilen sich in „steuerpflichtige Umsätze“ und „steuerfreie Umsätze“.

 

Graphik zur Aufgliederung von Umsätzen in steuerbarer bzw. nicht steuerbarer Umsatz / die Umsatzsteuer

Was sind Umsätze?

Der Umsatz ist jener in Geldwert bezeichnete Erlös bzw. Entgelt, welches beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erzielt wird. Der Erlös bzw. das Entgelt kann ein Geldeingang in bar oder über die Bank sein sowie eine Forderung (bei doppelter Buchhaltung)sein, kann aber auch durch ein Gegengeschäft entstehen.

 

Was bedeutet „nicht steuerbare Umsätze“?

Ein Umsatz ist dann nicht steuerbar, wenn er gar nicht unter das Umsatzsteuergesetz fällt. Grundsätzlich muss ein Umsatz, um als „steuerbarer Umsatz“ zu gelten, einem der im Umsatzsteuergesetz angeführten Vorgänge entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich um einen „nicht steuerbaren Umsatz“.

Solche Umsätze sind z.B., wenn ein Bürowarenhändler seine private Münzsammlung verkauft oder eine Privatperson ihren Laptop veräußert.

 

Was sind „steuerbare Umsätze“?

Steuerbare Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994 §1 Abs 1) sind:

  • Die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
  • Der Eigenverbrauch im Inland. Ein Eigenverbrauch ist z.B. dann gegeben, wenn ein Bauunternehmer Renovierungsarbeiten an der Fassade seines eigenen Hauses durchführt.
  • Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland. Wenn ein Unternehmer Waren aus einem Drittland, also aus einem Land bei welchem es sich nicht um ein EU-Mitgliedsland handelt, erhält, so muss dieser Unternehmer dafür die Einfuhrumsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb entsteht, wenn Sie als Unternehmer Lieferungen oder Leistungen aus dem EU-Ausland erhalten. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet eine Erwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Fällt ein Geschäftsfall Ihres Unternehmens unter einen der vier Vorgänge, dann unterliegt dieser dem österreichischem Umsatzsteuergesetz und ist somit steuerbar. Steuerbare Umsätze sind idR – unabhängig davon, ob sie in Folge steuerpflichtig oder steuerfrei sind – in der Umsatzsteuererklärung anzuführen.

 

Was sind „steuerpflichtige Umsätze“?

Ein steuerbarer Umsatz ist steuerpflichtig, wenn auf ihn kein im Umsatzsteuergesetz genannter Befreiungsgrund zutrifft.

 

Was sind „steuerfreie Umsätze“?

Steuerbefreit bedeutet, dass die Umsätze  zwar grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen keine Umsatzsteuer zu entrichten ist.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Befreiungen.

 

Echte Umsatzsteuerbefreiung

Eine echte Umsatzsteuerbefreiung liegt vor, wenn der Umsatz steuerbefreit ist, aber die Vorsteuer durch den Unternehmer geltend gemacht werden kann.

Steuerbefreite Umsätze sind:

  • Ausfuhrlieferungen
  • Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber (z.B. Textilien werden zum Färben ins Inland gebracht und dann wieder ausgeführt)
  • verschiedene Leistungen für ausländische Auftraggeber (Leistungen von Handelsvertretern und Maklern, Transport und Transportnebenleistungen im Zuge der Ausfuhr)
  • grenzüberschreitende Beförderung in Drittländer (von Gegenständen, auch im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr, sowie die Besorgung dieser Beförderung, von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen, sowie die Besorgung dieser Beförderung)
  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen

    Sollten Sie Lieferungen und/oder Leistungen für einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsland erbringen, so vermerken Sie bitte folgendes auf der Rechnung:
    Innergemeinschaftliche Lieferung/Leistung, steuerfrei gem. Art. 6 Abs. 1 UStG

 

Unechte Steuerbefreiung

Eine unechte Steuerbefreiung liegt vor, wenn zwar der Umsatz steuerbefreit ist, die entsprechende Vorsteuer durch den Unternehmer aber nicht geltend gemacht werden kann.

Dies betrifft vor allem:

  • Umsätze von Kreditinstituten
  • Umsätze von Versicherungsvertretern
  • Umsätze von Bausparkassen
  • Umsätze von Trägern der Versicherungsanstalten
  • Umsätze von Ärzten
  • Umsätze aus dem unmittelbaren Postwesen
  • Umsätze von gültigen inländischen amtlichen Wertzeichen
  • Umsätze aus Grundstücken
  • Umsätze von Wertpapieren (ausgenommen deren Verwahrung und Verwaltung)
  • Umsätze von Kleinunternehmern – Umsätze bis EUR 30.000,00 (können aber zur Umsatzsteuerveranlagung optieren). Ein Kleinunternehmer, der eine Rechnung nun somit ohne Umsatzsteuer ausstellt, wird in der Rechnung folgenden Hinweis anführen:
    Der angeführte Rechnungsbetrag ist laut § 6 (1) Z 27 UStG umsatzsteuerfrei. Ich behalte mir jedoch vor, die Umsatzsteuer im Nachhinein zu verrechnen, sollte ich die Kleinunternehmer-Grenze überschreiten.

    Auch in jedem anderen Fall empfiehlt es sich jedenfalls, einen Hinweis darauf zu geben, warum eine Rechnung ohne Umsatzsteuer fakturiert wird.

    Beispiel:
    Ein Kleinunternehmer (der nicht freiwillig zur Umsatzsteuerveranlagung optiert hat) erstellt für seinen Kunden eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Dieser Kleinunternehmer darf nun aber auch keine Vorsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug bringen.

 

The post Die Umsatzsteuer – Unterscheidung steuerpflichtig, steuerfrei, steuerbar und nicht steuerbar appeared first on ProSaldo.net.

Zahlungserinnerung & Mahnung: So machen Sie es richtig

$
0
0

Das Geschäft wurde erfolgreich abgeschlossen und die Rechnung an den Kunden ist draußen. Ein wundervolles Gefühl für einen Selbstständigen am Beginn seiner Tätigkeit. Doch dann kommt keine Zahlung. Was nun? Gleich eine Mahnung schicken?

Offene Rechnungen einzutreiben gehört zu den oft unangenehmen Seiten der Selbstständigkeit. Aber sein Sie sich bewusst, dass nicht bezahlte Rechnungen Ihrer Liquidität und somit Ihrem gesamten Unternehmen schaden. Weil: Wenn kein Geld am Konto ist, können Sie selbst offene Rechnungen nicht bezahlen oder Gehälter nicht überweisen. Deshalb ist es umso wichtiger, zeitgerecht Mahnungen zu verschicken. Was ist also zu tun, wenn die Zahlung des Kunden auf sich warten lässt?

 

Was überhaupt ist eine Mahnung?

Mit einer Mahnung fordern Sie den Schuldner schriftlich auf, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. In einer Mahnung wird an die Überschreitung der Fälligkeit erinnert und in der Regel auch gerichtliche Schritte angekündigt. Mit regelmäßigem Mahnen erreichen Sie, dass Ihre Schuldner offene Rechnungen bezahlen und dient somit der Sicherung der Liquidität Ihrer Firma.

 

Muss ich eine Mahnung schicken?

Grundsätzlich gilt: Sie sind gesetzlich NICHT verpflichtet, eine Mahnung oder eine Zahlungserinnerung zu verschicken. Ein offener Betrag kann auch direkt gerichtlich eingeklagt werden. In der Praxis ist es jedoch (meistens) üblich, nicht gleich zu klagen, sondern zuerst eine Zahlungserinnerung verschickt wird. Das hat den einfachen Grund, dass es schon mal vorkommen kann, dass eine Rechnung liegenbleibt oder am Postweg verloren ging. Deshalb schickt man normalerweise im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung zuerst eine freundliche Zahlungserinnerung.

Sinnvoll ist es aber auf jeden Fall, die Zahlungsmoral der einzelnen Kunden zu beobachten. Es gibt immer wieder Menschen, die die Geduld der Unternehmen ausnutzen und immer bis zur letzten Mahnung abwarten. Hier wäre es naheliegend, nicht zu lange zuzuwarten, sondern direkt eine letzte Mahnung zu schicken.

 

Zeitpunkt der Mahnung

Schicken Sie die Mahnung direkt nach Ablauf der Zahlungsfrist. Worauf sollten Sie auch warten – immerhin steht Ihnen das Geld ja auch zu! Wenn Sie sich dazu entschlossen haben, vor einer Mahnung eine Zahlungserinnerung auszuschicken, sollten Sie– wenn das Geld danach immer noch nicht auf Ihrem Konto gelandet ist – max. 2 weitere Mahnungen versenden. Alles darüber hinaus wird womöglich nicht ernst genommen und der Kunde hält alles nur für eine leere Drohung. Und seien Sie konsequent. Schicken Sie Mahnungen regelmäßig und Ihr Kontostand und Ihre Liquidität wird es Ihnen danken.

 

Was muss auf einer Mahnung draufstehen?

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, was eine Mahnung bzw. eine Zahlungserinnerung enthalten muss. Sinnvoll ist es natürlich, klar und deutlich den Zahlungsverzug anzusprechen, eine weitere Frist zu setzen und die möglichen Folgen aufzuzeigen, mit denen der Schuldner bei einer weiteren Nicht-Zahlung rechnen muss: Verzugszinsen, Mahnspesen, bis hin zur Ankündigung, die offene Rechnung an ein Inkassoinstitut zu übergeben und/oder der Einleitung von gerichtlichen Schritten.

Weiters sollte natürlich klar ersichtlich sein, welchen Betrag der Schuldner bezahlen muss, um die Forderung auszugleichen. Hier sollten die Angaben eindeutig sein und ein Gesamtbetrag inklusive Mahnspesen und/oder Verzugszinsen vermerkt sein.

Damit dem Schuldner die Zahlung dann auch eindeutig zugewiesen werden kann, empfiehlt es sich, eine Zahlungsreferenz, die der Schuldner bei der Überweisung angeben soll, mit anzudrucken.

 

Mahnspesen und Verzugszinsen: Zulässig?

Ja! Mit dem Zahlungsverzugsgesetz, dass seit März 2013 in Kraft ist, sind Zahlungsfristen, Verzugszinsen und Mahnspesen in Österreich klar geregelt – Sie müssen nur unterscheiden, ob der Schuldner ein Unternehmen (bzw. eine juristische Person – also zB GmbH, AG) ist oder ein Verbraucher.

 

Bei Unternehmen/juristischen Personen (B2B):

Grundsätzlich können Sie einen Verzugszinssatz von 9,2% plus dem Basiszinssatz verrechnen, den Sie auf der Webseite der Österreichischen Nationalbank www.oenb.at (Stichwort Anknüpfungszinssätze) abrufen können.

Zurzeit (Stand August 2017) liegt der Basiszinssatz bei minus 0,62% – das ergibt also einen zulässigen Verzugszinssatz von 8,88%.

Außerdem sind Sie bei Zahlungsverzug berechtigt, einen Pauschalbetrag von EUR 40,- als Mahnspesen zu verrechnen. Sie müssen auch nicht nachweisen, ob Sie wirklich Aufwände iHv EUR 40,- hatten. Falls Sie jedoch höhere Aufwände für die Eintreibung hatten, müssen Sie diese als Schadenersatz gesondert einklagen.

 

Bei Verbrauchern (B2C):

Hier beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 4%. Die gesetzliche Regelung für die Mahnspesen gilt für B2C-Geschäfte nicht. Nichtsdestotrotz können Sie natürlich in Ihren AGB einen entsprechenden Passus vermerken

Gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sind Sie berechtigt, zusätzlich zu den gesetzlichen Zinsen auch einen Schadenersatz für alle Aufwände, die Ihnen für die Mahnung entstanden sind, einzufordern. Der Schadenersatz muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen. Es ist empfehlenswert, wenn Sie die Mahn- und Inkassokosten in Ihren AGB festhalten.

Siehe auch: https://www.prosaldo.net/das-neue-zahlungsverzugsgesetz

 

Wenn der Kunden trotz Mahnung nicht bezahlt

Wenn Ihr Kunde auch nach Zahlungserinnerung und ein oder mehreren Mahnschreiben nicht reagiert und die offene Rechnung weiterhin nicht einzahlt, haben Sie noch die Möglichkeit, die Rechnung an ein Inkassoinstitut Ihres Vertrauens (zB www.creditreform.at) zu übergeben. Falls auch hier kein Erfolg zu verbuchen ist, bleibt Ihnen nur noch der Weg eines Gerichtsverfahrens.

 

Wie kann mich meine Buchhaltungs-Software dabei unterstützen?

Wenn Sie eine mitdenkende Buchhaltungs-Software wie z.B. ProSaldo.net verwenden, zeigt das Programm ganz automatisch, welche Rechnungen Ihr Kunde noch nicht bezahlt hat (so etwas zeigt einem die „Offene-Posten-Liste“) und Sie können direkt im Programm weitere Schritte setzen. Im besten Fall ist neben der OP-Liste auch eine Mahn-Funktion im Programm inkludiert, die Ihnen hilft, die Bezahlung von offenen Rechnungen mittels Mahnung einzufordern. Mehr dazu finden Sie unter https://www.prosaldo.net/mahnen-leicht-gemacht-mit-prosaldo-net.

 

The post Zahlungserinnerung & Mahnung: So machen Sie es richtig appeared first on ProSaldo.net.

Braucht ein Gründer einen Steuerberater?

$
0
0

Als Gründer muss man ständig Entscheidungen treffen. Die eigene Buchhaltung macht da keine Ausnahme: Soll man alles selber machen? Oder sollte man doch über die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater nachdenken? Wir sprachen mit Mag. Michael Perner (www.psg.at), Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in Wien und Ramsau am Dachstein, über die Leistungen und die Kosten und wobei er Gründer besonders unterstützen kann.

 

ProSaldo.net:

Herr Mag. Perner, Sie arbeiten seit über 10 Jahren mit Gründern und EPU zusammen. Wie sehr braucht man in der Gründungsphase einen Steuerberater?

 

Mag. Perner:

Das hängt von den Vorkenntnissen des Gründers und seiner Tätigkeit ab. Wenn man gewisse – ich nenn es jetzt mal so – Wirtschafts-Vorkenntnisse hat, kommt man wahrscheinlich auch ohne Steuerberater aus. Das Risiko muss einem aber bewusst sein.

Bezüglich Buchhaltung reicht – wenn es sich um eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ohne spezielle Buchungsfälle handelt – eine 2- bis 3-stündige Buchhaltungsschulung aus. Die Führung einer doppelten Buchhaltung ist da schon um einiges komplizierter und man benötigt dafür genauere Kenntnisse.

Die meisten Gründer haben am Beginn ihrer Selbstständigkeit nur eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, für die im Normalfall eben kaum Buchhaltungskenntnisse notwendig sind. Außerdem sind am Anfang die Buchungen und Steuerfälle (noch) nicht kompliziert. Diese Gründer können ihre Buchhaltung zum größten Teil bestimmt selbst erledigen.

Gerade in der Gründungsphase würde ich auf jeden Fall ein Erstgespräch und die eine oder andere nachfolgende Beratung schon empfehlen, da Entscheidungen – angefangen von der richtigen Wahl der Unternehmensform bis hin zu sozialversicherungsrechtlichen Punkten – getroffen werden müssen.

 

ProSaldo.net:

Was kann ich mir als Gründer von diesem Erstgespräch erwarten?

 

Mag. Perner:

Bei einem Erstgespräch geht es vor allem um das gegenseitige Kennenlernen. Wie bei allen Partnerschaften muss die Chemie stimmen. Außerdem werden in diesem Gespräch erste Abläufe geklärt, Kostenfragen und allgemeine Fragen zur Unternehmensgründung beantwortet. Nach dem Erstgespräch – was übrigens kostenlos ist! – folgen in der Regel dann ein oder mehrere Beratungsgespräche.

 

ProSaldo.net:

Was passiert in den Beratungsgesprächen?

 

Mag. Perner:

Da geht es dann mehr in die Tiefe. Der Steuerberater kann beispielsweise bei der Erstellung des Businessplans unterstützen und wertvolles Feedback geben: Wie viel muss verdient werden, um Ausgaben zu decken usw. Auch was die Firmengründung an sich angeht, kann ein Steuerberater wichtige Infos beisteuern. So zum Beispiel zur richtigen Wahl der Unternehmensform und daraus resultierenden steuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Wertvolle Unterstützung durch den Steuerberater erhält der Gründer auch bei der Beantragung der Steuernummer und Fragen zu Registrierkasse, FinanzOnline usw..

 

ProSaldo.net:

Diese Fragen kann man doch sicher auch online abklären – heutzutage wird doch alles gegoogelt. Was spricht da aus Ihrer Sicht dagegen?

 

Mag. Perner:

Wie vorhin schon gesagt: Mit gewissen „Wirtschaftskenntnissen“ kommt man anfänglich sicher auch ohne Steuerberater aus. Und natürlich – recherchieren kann man alles. Die Frage ist nur, ob man sich durch umfangreiche Gesetzestexte kämpfen will und kann. Das Steuerrecht kann schon sehr kompliziert sein. Bei Unsicherheiten sollte unbedingt ein Steuerberater kontaktiert werden.

 

ProSaldo.net:

Wie kann dann in Folge eine Zusammenarbeit mit dem Steuerberater nach der Gründung – also im laufenden Betrieb – aussehen?

 

Mag. Perner:

Hier ist die Unterstützung äußerst vielfältig. Das kann von der Fragenbeantwortung zu einzelnen Buchungen bis hin zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung alles sein.

Wenn wir mit Gründern zusammenarbeiten, ist es oft auch so, dass der Mandant die Buchhaltung selber macht und uns nur die Saldenlisten und Kontoblätter übermittelt. Wir machen dann den Jahresabschluss und/oder die Einkommensteuererklärung. Noch schöner ist es, wenn es eine Schnittstelle gibt, mit der wir alle Daten bekommen oder der Mandant eine Cloudlösung wie ProSaldo.net verwendet, wo wir direkt in seine Buchhaltung einsteigen können. Das spart Zeit und somit dem Gründer auch Geld.

 

ProSaldo.net:

Machen mittlerweile wirklich alle die Buchhaltung selbst? Haben Sie überhaupt noch was zu tun?

 

Mag. Perner:

(lacht) Ganz so ist es nicht. Natürlich gibt es ausreichend Mandanten, die gar nichts selbst machen möchten. Dann bekommen wir die Belege und erstellen dann die Buchhaltung, die Steuererklärungen usw.

Aber wir bemerken schon, dass viele die Buchhaltung selbst in die Hand nehmen möchten, sich sehr intensiv mit der Thematik beschäftigen und sich auch die Zeit dafür nehmen. Was ich grundsätzlich sehr begrüße – denn wenn man sich mit seiner Buchhaltung beschäftigt, hat man immer einen Überblick, wie es dem eigenen Unternehmen geht. Und schlussendlich profitieren wir auch vom Erfolg des Unternehmens!

 

ProSaldo.net:

Was kostet mich das Ganze eigentlich?

 

Mag. Perner:

Viele Steuerberater bieten im ersten Gründungsjahr ein Pauschalpreis an, die Höhe hängt klarerweise von der Leistung ab. Insofern kann ich hier keine generelle Auskunft geben. Der Vorteil für die Gründer ist aber, dass sie genau wissen, welche Ausgaben für die Buchhaltung im ersten Jahr entstehen werden, es gibt also keine bösen Überraschungen.

Kleiner Tipp: Es gibt einen Gutschein von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wo man EUR 200,- auf den ersten Jahresabschluss sparen kann. Den Gutschein kann jeder unter http://www.niemals-ohne.at/desktopdefault.aspx/tabid-8 beantragen.

 

ProSaldo.net:

Herr Mag. Perner, wir danken für das Gespräch!

The post Braucht ein Gründer einen Steuerberater? appeared first on ProSaldo.net.

Kontakte in ProSaldo.net H5 importieren – so funktioniert’s!

$
0
0

Mit dem Update am 6. Dezember wurde die Funktion für den Import von Kontakten freigeschaltet. Dh du kannst jetzt deine Kontakte, sprich Kundendaten, in ProSaldo.net H5 importieren. Demnächst gibt es auch Importmöglichkeiten von Konten und Produkten!

 

Import von Kontakten – die Vorbereitung

Deine Kundendaten müssen in eine gewisse Form gebracht und als *.csv- oder *.txt-Datei vorliegen. Dabei sollten in der Datei folgende Daten vorhanden sein:

– Kundennummer
– Anrede*
– Titel
– Vorname
– Nachname*
– Firmenname*
– Land
– PLZ
– Stadt
– Straße
– UID
– Telefon
– Telefon Privat
– Fax
– Email
– Webseite

Beachte bitte die Felder, die mit * markiert sind: Verwende bei „Anrede“ nur „Herr“, „Frau“ oder „Firma“, damit alles korrekt importiert werden kann. Wenn du in der Anrede „Herr“ oder „Frau“ verwendest, muss auch ein Nachname vorhanden sein – umgekehrt muss ein Firmenname vorhanden sein, wenn du „Firma“ ausgewählt hast.

 

Import von Kontakten – Schritt 1 – Funktion aufrufen

Gehe zu „Einstellungen“ – „Datenimport“:

Schritt 1 - Datenimport

 

Schritt 1 - Datenimport

 

Import von Kontakten –  Schritt 2 – Importdatei auswählen

Wähle die *.csv- bzw. *.txt-Datei aus, die du importieren möchtest, gib das verwendete Trennzeichen an und ob in der Datei die erste Zeile Überschriften enthält. Bei „Was möchtest du importieren?“ wähle „Kontakte“ aus. . Bestätige mit einem Klick auf „Weiter“.  Schritt 2 - Datenimport

 

Import von Kontakten –  Schritt 3 – Felder zuordnen

Ordne nun die Felder aus deiner Importdatei den Feldern in ProSaldo.net zu. Rechts siehst du jeweils die Vorschau des Imports:Schritt 3 - Datenimport

 

Import von Kontakten –  Schritt 4 – Importvorschau

Wenn du alle Felder zugeordnet hast, bestätigst du den Import mit „Weiter“:Schritt 4 - Datenimport

 

Import von Kontakten –  Schritt 5 – Zusammenfassung

Hier findest du eine Zusammenfassung, ob alle Daten importiert werden konnten oder ob etwas fehlgeschlagen ist. Solltest du für den Import ausführlichere Hilfe benötigen, melde dich bei unserem Supportteam!

Zusammenfassung - Datenimport

The post Kontakte in ProSaldo.net H5 importieren – so funktioniert’s! appeared first on ProSaldo.net.

Steuertermine 2018

$
0
0

Für österreichische Unternehmen gibt es viele verschiedene Termine in Bezug auf Buchhaltung, Steuern und sonstige Abgaben, die im Laufe des Jahres einzuhalten sind. Damit nichts vergessen wird, haben wir die wichtigsten Steuertermine für das komplette Jahr 2018 für Sie zusammengefasst.

 

Sie möchten alle Termine in Ihrem Kalender sehen?

Laden Sie sich unseren Steuertermin-Kalender herunter und importieren Sie diesen in Ihren Kalender.

iCalender (*.ics) ist ein standardisiertes Format zum Austausch von Kalenderinhalten und kann in z.B. Google Kalender, Android Kalender, Microsoft Outlook, Blackberry Kalender-Apps und alle OS/iOS-Kalender Applikationen eingespielt werden.

 

Jänner 2018

15.1. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 11/2017
15.1. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 12/2017
bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2017 für geringfügig Beschäftigte
31.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Dezember 2017 bzw. für das 4. Quartal 2017
31.1. Übermittlung der Jahreslohnzettel für 2017 (L 16) in Papierform

 

Februar 2018

15.2. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 12/2017 bzw. 4. Quartal 2017
15.2. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 1/2018
15.2. Kammerumlage für 4. Quartal 2017
15.2. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 1. Viertel
28.2. Pflichtversicherung SVA
28.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse
28.2. Meldung des Jahreslohnzettel 2017 (L 16 und E 18) bei ELDA
28.2. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Jänner 2018

 

März 2018

15.3. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 1/2018
15.3. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 2/2018

 

April 2018

3.4. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung für 2017 bei Stadtkasse/Gemeinde
3.4. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Februar 2018
16.4. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2/2018
16.4. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 3/2018

 

Mai 2018

2.5. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für März 2018 bzw. für das 1. Quartal 2018
2.5. Abgabe der Steuererklärungen 2017 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO
15.5. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 3/2018 bzw. 1. Quartal 2018
15.5. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 4/2018
15.5. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 2. Viertel
15.5. Kammerumlage für 1. Quartal 2018

 

Juni 2018

1.6. Pflichtversicherung SVA
1.6. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für April 2018
15.6. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 4/2018
15.6. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 5/2018

 

Juli 2018

2.7. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2017 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
bis 30.6. Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer Mehrwertsteuer 2017 aus Nicht-EU-Ländern
2.7. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Mai 2018
16.7. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 5/2018
16.7. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 6/2018
31.7. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2018 bzw. für das 2. Quartal 2018

 

August 2018

16.8. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 6/2018 bzw. 2. Quartal 2018
16.8. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 7/2018
16.8. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 3. Viertel
16.8. Kammerumlage für 2. Quartal 2018
31.8. Pflichtversicherung SVA
31.8. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juli 2018

 

September 2018

17.9. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 7/2018
17.9. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 8/2018

 

Oktober 2018

1.10. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für August 2018
bis 1.10. Abgabe Arbeitnehmerpflichtveranlagung für 2017 (L 1) in Papierform oder FinanzOnline
bis 1.10. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
bis 1.10. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer aus EU-Ländern für das Steuerjahr 2017
bis 1.10. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2018 für Einkommen- und Körperschaftsteuer
ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 2017
15.10. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 8/2018
15.10. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 9/2018
bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
31.10. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für September 2018 bzw. für das 3. Quartal 2018

 

November 2018

15.11. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 9/2018 bzw. 3. Quartal 2018
15.11. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 10/2018
15.11. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 4. Viertel
15.11. Kammerumlage für 3. Quartal 2018
30.11. Pflichtversicherung SVA
30.11. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Oktober 2018

 

Dezember 2018

17.12. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 10/2018
17.12. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 11/2018

 

Jänner 2019

2.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für November 2018
bis 2.1. Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (monatlich – jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
bis 2.1. Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2013 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab.

 

Anmerkungen:

Es gelten längere Fristen, wenn Sie durch einen Steuerberater vertreten werden.
Die Termine sind grundsätzlich lt. Gesetz festgelegt. Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24.12. ist, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. In der Liste bzw. im iCalender sind diese Verschiebungen bereits berücksichtigt.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, alle Angaben ohne Gewähr. Für die pünktliche Abgabe der Steuererklärung sind Sie selbst bzw. Ihr steuerlicher Vertreter verantwortlich.

 

The post Steuertermine 2018 appeared first on ProSaldo.net.

Viewing all 167 articles
Browse latest View live