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Wie verbuche ich Zahlungen ans Finanzamt?

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In diesem Blogbeitrag möchten wir dir anhand konkreter Beispiele für die E/A-Rechnung und die doppelte Buchhaltung zeigen, wie bei der Verbuchung der Zahlungen in ProSaldo.net aus programmtechnischer Sicht vorzugehen ist und welche Schritte hierbei zu beachten sind.

 

Grundsätzliches

Bevor wir anhand eines Beispiels die Eingabe in ProSaldo.net durchgehen, möchten wir die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang abklären:

 

Woraus ergibt sich eine Zahllast oder Gutschrift?

Zur Ermittlung einer Zahllast/ Gutschrift wird die Umsatzsteuer der Vorsteuer gegenübergestellt.

Ist die Summe des Umsatzsteuerpostens laut UVA/ USt-Zahllast höher als die Summe der Vorsteuerposten, ergibt sich eine Zahllast, die ans Finanzamt abzuführen ist.

Ist die Summe der Umsatzsteuer niedriger als die Summe der sich ergebenen Vorsteuer, ergibt sich eine Gutschrift gegenüber dem Finanzamt.

 

Wann ist die Zahlung fällig?

Ausschlaggebend hierfür ist, für welchen Zeitraum die Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist.

Als Maßstab wird hierzu der Gesamtumsatz des Vorjahres herangezogen. Übersteigt dieser die Grenze von EUR 100.000,- nicht, ist die UVA pro Quartal durchzuführen.

Übersteigt der Gesamtumsatz des Vorjahres EUR 100.000,- , ist die UVA monatlich zu übermitteln.

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlicher Abgabe bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen.

 

Beispiel einer quartalsmäßig abzuführenden UVA in der Bilanz:

Für das 1. Quartal Jänner bis März ergeben sich aufgrund der UVA folgende Werte:

im Soll:
2500 Vorsteuer EUR 1.505,10
2510 Vorsteuer ig. Erwerb EUR 50,36

im Haben:
3500 Umsatzsteuer EUR 3.236,58
3510 Erwerbsteuer EUR 50,36

Aus den Werten ergeben sich folgende Summenpositionen im U30:
Summe Umsatzsteuerposten: EUR 3.286,94
minus Summe Vorsteuerposten: EUR 1.555,46
ergibt USt-Zahllast EUR 1.731,48

 

So verbuchst du diese Werte in ProSaldo.net:

1) Salden der Umsatzsteuer/ Vorsteuerkonten auf ein „Finanzamt-Zahllast“ Konto umbuchen :

Umbuchung der Vorsteuer:

 

Umbuchung der Vorsteuer ig. Erwerb:

 

Umbuchung der Umsatzsteuer:

 

Umbuchung der Erwerbsteuer:

 

2) Erfassung der Zahlung ans Finanzamt:

Wir überweisen dem FA die Zahllast in Höhe von EUR 1.731,48.

 

Beispiel für die monatliche Abgabe der UVA in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

Für den Jänner ergeben sich laut UVA folgende Werte:

Umsatzsteuer EUR 2.520,-
Vorsteuer EUR 1.350,-
Zahllast EUR 1.170,-

 

In ProSaldo.net verbuchen:

1) Umbuchung der Umsatzsteuer und Vorsteuerkonten auf das Verrechnungskonto Finanzamt:

Umbuchung Umsatzsteuer:

Umbuchung Vorsteuer:

2) Überweisung über Bankkonto (Verbuchung der Zahllast):

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Der Jahreswechsel in der Buchhaltung

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Alle Jahre wieder steht der Abschluss bzw. Jahreswechsel vor der Tür. Aber welche Schritte sind hier zu beachten und wie geht man am besten vor?

Mit diesem Thema möchten wir uns in diesem Blogartikel beschäftigen und dir eine allgemeine Checkliste mit den wichtigsten Punkte, die beim Jahresabschluss in der Buchhaltung zu berücksichtigen sind, zur Verfügung stellen.

 

ToDos für den Jahresabschluss in der doppelten Buchhaltung

  • Durchführung der Inventur: d.h. die Aufzeichnung aller im Unternehmen vorhandenen Vermögensteile und Schulden
  • Buchführung abstimmen bzw. Korrekturarbeiten vornehmen: Man stimmt die Ergebnisse der durchgeführten Inventur mit der Buchhaltung ab, korrigiert eventuelle Fehlbuchungen usw.
  • Bewerten der Vermögensgegenstände sowie der Schulden
  • Aufstellung bzw. Erfassung der Um- und Nachbuchungen
  • Erstellung der Bilanz, GuV
  • Jahresabschluss auswerten: Kennzahlen berechnen, Steuererklärungen erstellen usw.

 

ToDos für den Jahresabschluss in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

  • Abstimmung der Konten bzw. Buchhaltung: Durchsicht/ Kontrolle der Buchhaltung
  • Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung : Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen, den Betriebsausgaben
  • Erstellung des Anlageverzeichnisses
  • Umbuchung der Steuerkonten
  • Eventuelle Korrektur der Bewirtungsspesen usw.

 

Jahreswechsel in computerunterstützter Buchhaltung

Die computerunterstützte Buchhaltung erleichtert den Jahreswechsel wesentlich. Einige mühsame Schritte wie z.B. der Abschluss der Konten sowie der Übertrag auf die Abschlusskonten fällt hier weg. Die Übernahme der Eröffnungsbuchungen erfolgt in den meisten Fällen automatisch.

Grundsätzlich sind beim Jahreswechsel in einer Buchhaltungs-Software folgende Schritte wichtig:

1. Anlegen eines neuen Buchungsjahres:
Hierbei handelt es sich grundsätzlich um zeitlich festgelegte Perioden, in welchem die entsprechenden Buchungen und Rechnungen erfasst werden können.

Diese zeitlichen Perioden sind im Buchhaltungsbereich streng abgegrenzt und verfügen jeweils über einen eigenen Kontenplan und eigene Belegkreise. Die Startwerte der einzelnen Bereiche (Belegkreise, Nummernkreise usw.) beginnen wieder von „1“, sofern die Werte nicht bearbeitet werden.

2. Festlegen der Startwerte:
Sollen die Startwerte der einzelnen Belege an bereits vorhandenen Werten anknüpfen und fortlaufend nummeriert werden, können diese angepasst werden.

3. Übernahme der Salden aus der Vorperiode:
Bitte achte hierbei darauf, dass dieser Schritt erst dann ausgeführt wird, wenn das Geschäftsjahr „fertig“ gebucht wurde, die Steuerkonten auf die entsprechenden Konten umgebucht wurden und keine Änderungen bzw. Buchungen mehr vorgenommen werden müssen. In diesem letzten Schritt übernimmst du die Salden aus der Vorperiode und lässt die Eröffnungsbuchungen automatisch generieren.

 

Jahreswechsel am Beispiel von ProSaldo.net

Im Modul „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“

 

1. Schritt: Anlage einer neuen Buchungsperiode:
Diese kannst du unter „Einstellungen“ – “Buchungsjahre“ – “Neu“ anlegen:

ProSaldo.net schlägt dir automatisch das nächstfolgende Buchungsjahr vor. Mit Klick auf „Speichern“ werden die Werte gespeichert und das neue Buchungsjahr angelegt. Sobald das Buchungsjahr angelegt wurde, sind nachträgliche Änderungen bezüglich des Zeitraums nicht mehr möglich.

Bitte beachte hierbei, dass eine neue Buchungsperiode grundsätzlich nur vom „Hauptbenutzer“ angelegt werden kann!

2. Schritt: Festlegen der Startwerte:
Neben dem Buchunhsjahr kann man auf der rechten Seite die „Nummernkreise“ vergeben, indem man die Startwerte der einzelnen Belegarten (Angebot, Rechnung, Auftrag und Lieferschein) festlegt.

Bitte beachte: Wurden im Buchungsjahr bereits Belege (z.B. Rechnungen) erstellt, kann als Startwert nur eine höhere Zahl als die bereits erstellten Belege eingegeben werden!

 

3. Schritt: Übernahme der Salden aus der Vorperiode:
Um die Salden aus dem Vorjahr übernehmen zu können, musst du das neu angelegte Buchungsjahr unter „Einstellungen” -> „Buchungsjahre“ -> rechts auf die drei Punkte klicken -> „Zum derzeitigen Buchungsjahr“ machen.

Nachdem du dich nun im richtigen Buchungsjahr befinden, kannst du im gleichen Menüpunkt die “EB und OP aus Vorjahren übernehmen“ und somit die Endbestände der Verrechnungskonten sowie die offenen Posten aus dem Vorjahr übernehmen:

Hier wird dir automatisch der erste Tag des neuen Buchungsjahres, der Belegkreis „EB“ sowie der Buchungstext, „Eröffnungsbuchung“ vorgeschlagen. Bei Bedarf können diese Werte geändert werden.

Bitte beachte, dass eine automatische Übernahme nur dann möglich ist, wenn auch das Vorjahr mit ProSaldo.net gebucht wurde.

 

Im Modul „doppelte Buchhaltung“ (Bilanz)

Die ersten 2 Schritte decken sich hier mit der Anleitung vom Modul „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“.

Beim 3. Schritt ist folgendes zu beachten:
Im Modul der Bilanz wird zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen Saldenübernahme unterschieden.

(1) Bei der „vorläufigen Saldenübernahme“ werden dir die Salden sowie die offenen Posten aus dem Vorjahr übernommen. Die Eröffnungsbuchungen werden mit dieser Funktion jedoch noch nicht generiert. Diese Funktion kann jederzeit rückgängig gemacht werden.

(2) Bei der „endgültigen Übernahme von EB und OP“ werden nicht nur die offenen Posten übernommen, sondern auch die Eröffnungsbuchungen automatisch generiert. Bitte beachte hierbei, dass diese Funktion nur einmalig durchgeführt werden kann und nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Du findest die oben beschriebenen Funktionen jeweils unter „Einstellungen“ – “Buchungsjahre“ – “. . . Mehr“.

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Begriffe aus der Buchhaltung: Absetzung für Abnutzung (AfA) – oder doch Abschreibung?

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In diesem Blogartikel werden wir uns näher mit der AfA oder der Abschreibung auseinandersetzen. Neben einer Begriffserklärung wollen wir darauf eingehen, welche Wirtschaftsgüter einer Abschreibung unterliegen und warum die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die AfA so bedeutend sind. Darüber hinaus wollen wir uns mit der Nutzungsdauer und dem Abschreibungszeitpunkt beschäftigen.

 

Begriffserklärung und Verwendung

Gleich vorweg: Absetzungen für Abnutzungen werden oft auch Abschreibungen genannt. Grundsätzlich geht es bei Abschreibungen um die Geltendmachung des Wertverlustes eines abnutzbaren Anlageguts als Betriebsausgabe über den Zeitraum seiner voraussichtlichen Nutzung. Der entsprechende Gesetzestext zu den Abschreibungen findet sich in § 204 Unternehmensgesetzbuch (UGB).

Während es sich bei der Abschreibung also um einen unternehmensrechtlichen Begriff handelt, spricht man im Steuerrecht von einer Absetzung für Abnutzung. Auch hier geht es um eine gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung. Die entsprechenden Regelungen zur Absetzung für Abnutzung finden sich in den §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz (EStG).

 

Abnutzbare vs. nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Wie bereits angesprochen werden grundsätzlich nur abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgeschrieben. Dazu zählen bspw. Büroeinrichtung, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Gebäude, Software oder Patente. Das bedeutet, dass sie einer zeitlich begrenzten Nutzung und somit einem Wertverlust unterliegen. Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern geht man hingegen davon aus, dass die Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist und der Gebrauch zu keiner Abnutzung führt.

Die folgende Abbildung soll dies verdeutlichen. Wie man sieht, werden Grundstücke, Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und Wertpapiere des Anlagevermögens als nicht abnutzbar qualifiziert:

Darstellung der Unterscheidung zwischen abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

 

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Doch wovon bemisst sich nun die Abschreibung bzw. die AfA? Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten herangezogen. Zu den Anschaffungskosten zählt somit nicht nur der eigentliche Kaufpreis. Auch Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut in Besitz nehmen zu können, werden berücksichtigt. Daher zählen auch Transportspesen, Montagekosten und Zölle zu den Anschaffungskosten.

 

Nutzungsdauer

Wie oben bereits erwähnt, geht es bei der Abschreibung bzw. bei der AfA um die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer. Das ist jener Zeitraum, in dem das entsprechende Wirtschaftsgut voraussichtlich im Unternehmen genutzt werden kann. Meist geschieht dies durch Schätzung oder ergibt sich aus Erfahrung. Gesetzlich festgelegte Nutzungsdauern gibt es für Betriebsgebäude, PKW und Firmenwerte. Steuerrechtlich sind die Anschaffungskosten zwingend gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen (lineare Abschreibungsmethode). Der jährliche AfA-Betrag ergibt sich hier, wenn man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Nutzungsdauer dividiert. Unternehmensrechtlich hingegen können verschiedene Abschreibungsmethoden zur Anwendung gelangen.

 

Abschreibungszeitpunkt

Grundsätzlich ist mit der Abschreibung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Anlagegutes zu beginnen. Bei einer unterjährigen Inbetriebnahme kann man jedoch aus Vereinfachungsgründen entscheiden zwischen der „Ganzjahresabschreibung“ und der „Halbjahresabschreibung“. Wurde das Anlagegut im ersten Halbjahr in Betrieb genommen, so darf eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden. Wurde es im zweiten Halbjahr in Betrieb genommen, so darf eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden. Für die Berechnung der Halbjahresabschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die Nutzungsdauer dividiert und das Ergebnis wird nochmals durch 2 dividiert.

 

Erfassung der Abschreibung in ProSaldo.net

Aufgrund des selbst geführten Anlagenverzeichnisses ergibt sich für das betreffende Anlagegut eine Abschreibung in Höhe von EUR 231,25.

Beispiel der AfA in der Bilanz:

 

Beispiel der AfA in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

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Der Kontenplan in ProSaldo.net

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Der verfügbare Kontenplan von ProSaldo.net enthält alle wichtigen Konten für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, kann jedoch jederzeit auf individuelle betriebliche Erfordernisse angepasst werden.

Anlegen von neuen Konten

Neue Konten können über die “Einstellungen” angelegt werden:

Unter dem Menüpunkt „Konten“ findest du rechts oben den Button „Neues Konto“. Mittels Klick auf diesen Button öffnest du die Erfassungsmaske, mit der du deine gewünschten Konten anlegen kannst.

Bitte beachte: Wenn du ein Konto angelegt hast, kann dieses nicht mehr bearbeitet werden. Du hast aber die Möglichkeit es zu kopieren (und dann zu bearbeiten) oder (aus der Liste) zu löschen.

Beispiel

Anlegen des Kontos “Sonstige betriebliche Aufwendungen”

 

Konten kopieren

Wenn du z.b. ein weiteres Konto anlegen möchtest, dessen Steuersatz bzw. die Grundlage E1a und zu Zuordnung zur GuV identisch sind, kannst du ein bereits erstelltest Konto auch kopieren und neu benennen. Zum Kopieren eines Kontos klickst du auf die drei Punkte und wählst “Kopie”.

 

Es öffnet sich die Kontenmaske des gewählten Kontos und die vorher getätigten Einstellungen werden bis auf die Kontonummer und die Kontobezeichnung übernommen.

Konten löschen

Um ein Konto zu löschen wähle bei den drei Punkten den Button „Löschen“.

Achtung: Gelöscht werden können jedoch nur jene Konten,

• auf denen im aktuellen Buchungsjahr nicht gebucht wurde (dies gilt auch für gelöschte Buchungen),
• die in keiner Buchungsvorlage verwendet werden und
• bei denen es sich nicht um Systemkonten handelt.

Unter den Systemkonten sind alle Steuerkonten zu verstehen, also jene Konten, die über Steuerschlüssel automatisch bebucht werden. Die Zuordnung, welcher Steuercode auf welchem Steuerkonto gebucht wird, ist ebenso nicht änderbar.

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Reisekosten Teil 2: Nächtigungskosten

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Dieser Artikel erläutert die Grundlagen, wann Nächtigungsgelder vom Unternehmer selbst und seinen Mitarbeitern verrechnet werden dürfen und wie diese in der Buchhaltung erfasst werden.

Im 1. Teil dieser Blog-Reihe kannst du nachlesen, wann Taggelder (Diäten) vom Unternehmer selbst und seinen Mitarbeitern verrechnet werden dürfen und wie die verrechneten bzw. ausbezahlten Taggelder in der Buchhaltung erfasst werden.

 

Was versteht man unter Nächtigungsgeld?

Das Nächtigungsgeld soll den Mehraufwand einer Nächtigung inklusive Frühstück im Rahmen einer Dienstreise abgelten.

 

Wann liegt eine Dienstreise vor?

  1. Für eine Dienstreise muss eine größere Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit (Betriebsstätte) vorliegen, hier gelten als Richtwert 25 km einfache Fahrtstrecke. Fahrten im Nahbereich (z.B. durch Wien) sind keine Dienstreise, auch wenn dabei mehr als 25 km gefahren werden.
  2. Die Reise muss mehr als drei Stunden dauern.
  3. Es darf kein weiterer „Mittelpunkt der Tätigkeit“ begründet werden. Hält man sich etwa eine Woche am selben Ort auf, geht man davon aus, dass entsprechend günstige Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und somit kein Mehraufwand mehr nötig ist.

Für den Nachweis im Zuge einer Betriebsprüfung sollte immer eine Reisekostenabrechnung erstellt werden, in der Ort und Uhrzeit der Abfahrt, Ort und Uhrzeit der Ankunft, Grund der Dienstreise sowie Ort und Uhrzeit der Rückkunft aufgezeichnet werden. Diese Reisekostenabrechnung dient in der Buchhaltung als Beleg für die Betriebsausgabe bzw. die Auszahlung.

 

Wie wirkt sich das Nächtigungsgeld steuerlich aus?

Bei einem Unternehmer darf das Nächtigungsgeld als Betriebsausgabe im Zuge der Steuererklärung geltend gemacht werden (auch wenn beim Unternehmer selbst keine tatsächliche Auszahlung stattfindet), es vermindert also den steuerpflichtigen Gewinn.

Erhält der Dienstnehmer das Nächtigungsgeld, darf dieses lohnsteuerfrei ausbezahlt werden.

Das Nächtigungsgeld beträgt für Reisen in Österreich pauschal EUR 15,- (inkl. 10 % Vorsteuer), für Reisen ins Ausland ist je nach Reiseland auch ein höheres Nächtigungsgeld möglich. Die Liste der amtlichen Nächtigungsgelder pro Land finden Sie in den Lohnsteuer-Richtlinien auf www.bmf.gv.at.

 

Wann kann das Nächtigungsgeld nicht in Anspruch genommen werden?

Das Nächtigungsgeld kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn

  • die tatsächlichen Nächtigungskosten mittels Beleg als Betriebsausgabe geltend gemacht werden bzw. die Firma die tatsächlichen Nächtigungskosten für den Mitarbeiter bezahlt.
  • vom Unternehmen eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Die Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) darf auch nicht zumutbar sein, dies ist in i.d.R. ab einer Entfernung von 120 km.

 

Wie wird die Inanspruchnahme des Nächtigungsgeldes belegt?

Das Nächtigungsgeld wird im Rahmen einer Reisekostenabrechnung (ggf. gemeinsam mit Tagesgeld, Kilometergeld und anderen Auslagen) abgerechnet und so als Beleg in die Buchhaltung übernommen.

Nachzuweisen sind auf jeden Fall Dauer (Abfahrt/ Ankunft), Zielort(e) und Zweck der Reise. Die Angaben sollten daher auf der Reisekostenabrechnung enthalten sein.

 

Verbuchung des Nächtigungsgeldes

Buchungsbeispiel Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Auszahlung an den Unternehmer oder Mitarbeiter:

 

Buchungsbeispiel Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ohne Auszahlung (reine steuerliche Berücksichtigung von eigenen Reisen des Unternehmers):

 

Buchungsbeispiel doppelte Buchhaltung mit Auszahlung:

 

Buchungsbeispiel doppelte Buchhaltung über Lohnverrechnung:

Für dieses Beispiel wird ein eigener Belegkreis „LV“ für die Lohnverrechnungs-Buchungsliste verwendet. Einen neuen Belegkreis legst du über das Menü „Einstellungen“- „Belegkreise“- „neuer Belegkreis“ an.

 

 

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Rechnungen richtig schreiben – achten Sie auf den Empfänger!

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Ein wichtiges „Detail“ der Rechnung ist in jedem Fall der Empfänger, speziell bei Rechnungen auf Ziel. Ist der Empfänger falsch oder unvollständig, führt dies im „besten“ Fall nur zu einer Rechnungsreklamation – im schlimmsten Fall sogar bis zu einem Forderungsausfall.

Der Rechnungsempfänger ist jene Person, die Ihnen für die Lieferung oder Leistung das Geld schuldet. Daher kann ein Rechnungsempfänger immer nur jemand sein, der im gesetzlichen Sinn solche Rechtsgeschäfte eingehen kann.

Im unternehmerischen Alltag wird dies selten bis ins kleinste Detail überprüfbar sein – dennoch werden dir die nachfolgenden Tricks helfen, diesbezügliche Rechnungsreklamationen zu vermeiden und die Einbringlichkeit deiner Forderungen zu erhöhen.

 

Warum ist der Rechnungsempfänger so wichtig?

Für den Rechnungsempfänger ist die korrekte Ausstellung vor allem dann wichtig, wenn

  • er Unternehmer ist und die Rechnung für die Buchhaltung benötigt – ohne vollständigen und korrekten Empfänger dürfte er bei Rechnungen über EUR 400,- den Vorsteuerabzug nicht geltend machen – oder
  • er als Privatperson die Rechnung in seiner Lohnsteuererklärung geltend machen möchte oder er die Rechnung für Förderungen, Versicherungen u.ä. benötigt.

 

 

Wer kann Rechnungsempfänger sein?

Der Rechnungsempfänger kann i.d.R. immer nur entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei Ehepartnern ist es auch möglich, dass beide gemeinsam ein Rechtsgeschäft eingehen und gemeinsam für die Begleichung der Rechnung haften.

Die natürliche Person als Rechnungsempfänger

Ist der Rechnungsempfänger eine natürliche Person, benötigen Sie Vorname, Nachname, ggf. Titel sowie die Anschrift.

Achtung: Sind beide Ehepartner Ihr Rechnungsempfänger, achte unbedingt darauf, dass du von beiden Vorname, Nachname und ggf. Titel vollständig bekanntgegeben bekommst. Adressiere deine Rechnung keinesfalls einfach an „Familie Mustermann“ sondern mit vollständigen Namen, z.B. „Frau Mag. Maria Mustermann und Herrn Max Mustermann“.

Die juristische Person als Rechnungsempfänger

Unter einer juristischen Person versteht man eine Organisation, die durch die Rechtsordnung (Gesetze) über die notwendige Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Geschäften verfügt.

Dazu gehören die Unternehmensrechtsformen wie GmbH, Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften (KG), Vereine oder Stiftungen aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. der Bund.

 

Die Fallen im Alltag

Keine Lokal- oder Geschäftsbezeichnungen!

Werden Bestellungen telefonisch, per e-mail oder schriftlich entgegen genommen, kommt es oftmals vor, das als Besteller Lokal- oder Geschäftsbezeichnungen wie „Friseursalon Susi“, „Gasthaus Hansi“ oder „Kanzlei Huber“ angegeben werden.

Stelle nun die Rechnung auf solche Empfänger aus und die Zahlung bleibt aus, wird es schwierig, den tatsächlichen Schuldner noch festzustellen – das Geschäft kann einen neuen Inhaber haben, geschlossen worden sein uä.

Auch wenn du den Inhaber noch feststellen kannst, wird es sehr schwierig, ihn als tatsächlichen Besteller/ Auftraggeber und Schuldner deiner Forderung festzustellen.

Daher wird dir in vielen Fällen nur das Ausbuchen von so fakturierten Forderungen übrig bleiben.

Mitarbeiter und Rechnungsempfänger unterscheiden!

Eine weitere Schwierigkeit des Alltags ist Mitarbeiter und tatsächlichen Rechnungsempfänger zu unterscheiden. Der Mitarbeiter darf selbstverständlich auf der Rechnung mit „zu Handen“ bzw. „z.H.“ angeführt sein – aber unbedingt zusätzlich zum Rechnungsempfänger.

Wird die Rechnung nur auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt, insbesondere wenn dieser lt. Firmenbuch keine entsprechende Zeichnungsberechtigung hat, wird das Inkasso der Rechnung sehr schwierig.

Auch bei Geschäftsführern oder Prokuristen ist wichtig festzustellen, ob dieser als Person oder für das Unternehmen bestellt und die Rechnung entsprechend auszustellen.

 

Im Zweifel – Prüfmöglichkeiten nutzen!

Die UID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)

Versuche bei Firmenkunden möglichst auch die UID-Nummer in Erfahrung zu bringen. Mit dieser kannst du über FinanzOnline oder MIAS (Prüfservice der europäischen Kommission) den Firmennamen sowie die aktuelle Anschrift lt. Finanzamt kostenlos und einfach feststellen.

Internet-Recherche

Liegt keine UID-Nummer vor, leisten Online-Telefonbücher gute Hilfe, um die Adresse zu prüfen oder – gerade bei telefonischen oder schlecht lesbaren schriftlichen Bestellungen – zu kontrollieren, wie Name und Anschrift richtig geschrieben werden.

 

ProSaldo.net-Tipp

Liegt bei Firmenkunden die UID-Nummer vor, kannst in ProSaldo.net Name und Adresse deines Kunden direkt übernehmen!

Wenn du einen neuen Kunden anlegst, gibst du, bevor du beginnst die Felder auszufüllen, einfach die UID des Kunden ein und klicken dann auf das Symbol daneben.

 

Du siehst sofort, ob die UID gültig ist und kannst mit dem Symbol neben “Ergebnis” Name und Adresse automatisiert in die jeweiligen Eingabefelder eintragen. Im Anschluss kannst du die Kundendaten selbstverständlich durch weitere Informationen wie e-mail Adresse, Telefonnummer usw. beliebig ergänzen.

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Der Kontenplan in ProSaldo.net

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Der verfügbare Kontenplan von ProSaldo.net enthält alle wichtigen Konten für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanz, kann jedoch jederzeit auf individuelle betriebliche Erfordernisse angepasst werden.

Anlegen von neuen Konten

Neue Konten können über die “Einstellungen” angelegt werden:

Unter dem Menüpunkt „Konten“ findest du rechts oben den Button „Neues Konto“. Mittels Klick auf diesen Button öffnest du die Erfassungsmaske, mit der du deine gewünschten Konten anlegen kannst.

Möchtest du in der E/A-Rechnung den Standardkontenplan nach Zahlen verwenden, dann kannst du diesen HIER herunterladen und verwenden.
Wenn du deinen Konten in ProSaldo.net importieren möchtest, dann findest du HIER (https://www.prosaldo.net/blog/tipps/konten-in-prosaldo-net-h5-importieren-so-funktionierts/) die Anleitung dazu.

Bitte beachte: Wenn du ein Konto angelegt hast, kann dieses nicht mehr bearbeitet werden. Du hast aber die Möglichkeit es zu kopieren (und dann zu bearbeiten) oder (aus der Liste) zu löschen.

Beispiel

Anlegen des Kontos “Sonstige betriebliche Aufwendungen”

 

Konten kopieren

Wenn du z.b. ein weiteres Konto anlegen möchtest, dessen Steuersatz bzw. die Grundlage E1a und zu Zuordnung zur GuV identisch sind, kannst du ein bereits erstelltest Konto auch kopieren und neu benennen. Zum Kopieren eines Kontos klickst du auf die drei Punkte und wählst “Kopie”.

 

Es öffnet sich die Kontenmaske des gewählten Kontos und die vorher getätigten Einstellungen werden bis auf die Kontonummer und die Kontobezeichnung übernommen.

Konten löschen

Um ein Konto zu löschen wähle bei den drei Punkten den Button „Löschen“.

Achtung: Gelöscht werden können jedoch nur jene Konten,

• auf denen im aktuellen Buchungsjahr nicht gebucht wurde (dies gilt auch für gelöschte Buchungen),
• die in keiner Buchungsvorlage verwendet werden und
• bei denen es sich nicht um Systemkonten handelt.

Unter den Systemkonten sind alle Steuerkonten zu verstehen, also jene Konten, die über Steuerschlüssel automatisch bebucht werden. Die Zuordnung, welcher Steuercode auf welchem Steuerkonto gebucht wird, ist ebenso nicht änderbar.

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Zusammenfassende Meldung mit ProSaldo.net erstellen

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Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen. Aus diesem Grund haben die am Binnenmarkt beteiligten UnternehmerInnen eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Zusammenfassende Meldung – kurz ZM – gilt als Steuererklärung.

Das Einreichen der ZM kannst du ganz einfach über den Menüpunkt „Reports“ in ProSaldo.net erledigen und über das Finanzonline Webservice direkt an das Finanzamt senden.

Bitte beachte: In der ZM sind die UID-Nummern deiner jeweiligen GeschäftspartnerInnen sowie der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum anzugeben. Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen in die ZM aufzunehmen.

Betroffene Unternehmen: UnternehmerInnen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf den/die LeistungsempfängerIn übergeht, ausführen, sind zur ZM-Abgabe verpflichtet.

Weiterführende Informationen:

Zusammenfassende Meldung auf usp.gv.at

Innergemeinschaftliche Lieferungen auf wko.at

 

Wann ist die “Zusammenfassende Meldung“ zu erstellen?

Die ZM ist üblicherweise monatlich zu erstellen. Nur für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter EUR 100.000,-, welche die Umsatzsteuer vierteljährlich berechnen, beträgt der Meldezeitraum ein Vierteljahr. Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben.

Wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausgeführt werden, ist keine ZM zu übermitteln.

Übersicht Grenzen Zusammenfassende Meldung

Stand: 01.01.2019

 

Wie erstellst du die “Zusammenfassende Meldung“ in ProSaldo.net?

Wenn ein Internetanschluss vorhanden ist, muss die ZM elektronisch im Verfahren Finanzonline übermittelt werden. Dies kannst du wie folgt direkt über ProSaldo.net machen:

Um die zusammenfassende Meldung zu erstellen, wähle im Menüpunkt „Report“ die „ZM“ aus. Danach kannst du auswählen, ob du die ZM quartalsweise oder monatlich erstellen und im Anschluss drucken, die Inhalte als XML-Datei für einen manuellen Upload bei FinanzOnline ausgeben oder direkt mittels Webservice an FinanzOnline übermitteln möchtest.

Klicke anschließend oben rechts auf „Anwenden“.

Reports Zusammenfassende Meldung

Wähle “XML-Export” zum manuellen Upload bei FinanzOnline:

Wähle “FON-Webservice” zur direkten Übertragung in FinanzOnline:

Alternativ ist es natürlich auch möglich, die amtlichen Vordrucke zu verwenden, wenn es aufgrund der mangelnden technischen Voraussetzungen unzumutbar ist oder der Vorjahresumsatz EUR 30.000,- nicht übersteigt. In der ZM sind die UID-Nummer jedes Abnehmers und die Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden Abnehmer bekannt zu geben.

Die Formulare stehen in der Formulardatenbank auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zum Download (U13 bzw. U14) bereit.

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Rechnungen per E-Mail versenden

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Da wir seit kurzem ein neues Feature bei ProSaldo.net haben, möchten wir dir in diesem Blogbeitrag kurz erklären, wie man erstellte Rechnungen per E-Mail versenden kann.

1. E-Mail Vorschlagstexte einstellen

Bitte überprüfe als erstes, ob bei deinem Betrieb auch deine eigene E-Mail-Adresse hinterlegt ist, da du beim Versenden einer E-Mail eine Kopie deiner Nachricht an deine hinterlegte Adresse verschickt wird.

Danach ist es ratsam, unter „Einstellungen“ – „E-Mail Vorschlagstexte“ die jeweiligen Inhalte der E-Mail passend zur erstellten Vorlage (Rechnung/ Angebot/ Lieferschein, etc.) zu schreiben.

Wähle hierfür das Layout aus, für welches die E-Mail Vorschlagstexte gelten sollen.

Anschließend kannst du für die jeweiligen Belegtypen den Inhalt der E-Mail anpassen und je nach Bedarf weitere Variablen auswählen, die ProSaldo.net für dich ausfüllen soll. Klicke anschließend oben rechts auf „Speichern“.

Layout E-Mail versenden

Danach kannst du wie gewohnt deine Rechnungen erstellen.

 

2. E-Mail versenden

Wenn du nun eine Rechnung per E-Mail verschicken möchtest, klickst du in der Liste der Rechnungen auf die drei Punkte am rechten Zeilenende der Rechnung, die du per E-Mail verschicken möchtest und wählst „E-Mail versenden“ aus.

Liste E-Mail versenden

Es öffnet sich ein neues Fenster, in dem du die E-Mail-Adresse (wenn nicht bereits beim Kontakt hinterlegt), den Betreff (ein automatischer Betreff wird von ProSaldo.net generiert), sowie den vorher ausgewählten E-Mail Text anpassen kannst.

Klicke anschließend oben rechts auf „Senden“, um das E-Mail zu verschicken.

 

3. Status überprüfen

In der Übersichtsseite der Rechnungen ändert sich nun der Status der Rechnung auf „Verschickt“:

Sobald die Rechnung als bezahlt verbucht wurde, ändert sich auch hier der Status auf „Bezahlt“.

 

 

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Registrierkassa mit Kassa2go anlegen

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Kassa2go – ProSaldo.net: Die manipulationssichere Registrierkassa

Die Registrierkassenverordnung (RKSV) fordert die „Verwendung einer Sicherheitseinrichtung, die alle Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur und einer Umsatzsumme miteinander verkettet, um dadurch die Aufzeichnungen gegen Manipulationen zu schützen.” Dieser etwas sperrige Satz klingt komplizierter als er ist. Um deine Kassa „in die nächste Stufe“ zu heben, sind nur wenige Schritte erforderlich. Wie du genau vorgehen musst, erfährst du in diesem Blogbeitrag.

1. Sicherheits-Zertifikat von GLOBALTRUST
Wenn du diesen Schritt schon erledigt hast, überspringe diesen Punkt und lies gleich beim 2. Punkt weiter.

Wenn du noch kein Sicherheits-Zertifikat hast:
Um deine Kassa bei FinanzOnline registrieren zu können, benötigen alle Anwender von Kassa2go ein Sicherheitszertifikat unseres Partners GLOBALTRUST, welches über unseren On-lineshop bestellbar ist. Dort findest du auch alle Infos zum Bestellablauf.

Wie sieht so ein Zertifikat aus?
Das Zertifikat, das du für deine Registrierkassa in Kassa2go erhältst, ist ein E-Mail von GLO-BALTRUST, in dem du alle relevanten Daten findest, die für die Registrierung deiner Kassa bei FinanzOnline notwendig sind. Hier ein Beispiel, wie dieses E-Mail aussieht:
Sicherheitszertifikat

Relevante Daten im E-Mail:
(1) tbFirmenGUID.Text
(2) tbPassword.Text
(3) Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates (hexadezimal)
Diese Daten müssen in ProSaldo.net eingegeben werden. Mehr dazu ab Punkt 3.

2. Webservice-Benutzer für FinanzOnline anlegen
Wenn du bereits einen Webservice-Benutzer für die Registrierung deiner Kassa bei Fi-nanzOnline angelegt hast, lies bitte bei Punkt 3 weiter.

Wenn du noch keinen Webservice-Benutzer angelegt hast:
Für die Registrierung des Zertifikats ist ein eigener spezieller Webservice-Benutzer in Finanz-Online für das Registrierkassen-Webservice erforderlich.

Geh hierzu wie folgt vor:
1) Log dich in FinanzOnline ein.
2) Wähle das Menü „Eingaben“ – „Registrierkassen“.
3) Klicke ganz unten auf den Link „Anlegen eines Benutzers für Registrierkassen-Webservice“.
4) Unter „Benutzerdaten“ sind folgende FinanzOnline-Zugangskennungen für das Registrier-kassen-Webservice festzulegen:
• Benutzer-Identifikation: Gib eine beliebige Zeichenfolge mit einer Länge von 8 bis 12 Zeichen an. Es muss mind. ein Buchstabe und mind. eine Ziffer enthalten sein. Nicht erlaubt sind Umlaute und Sonderzeichen.
• PIN: Die persönliche Identifikationsnummer ist eine beliebige Zeichenfolge mit einer Länge von 8 bis 12 Zeichen. Auch hier gilt: mind. ein Buchstabe, mind. eine Ziffer, keine Umlaute, keine Sonderzeichen.
• PIN-Wiederholung: Gib den gewählten PIN zwecks Prüfung erneut ein.
5) Mit Klick auf „Anlegen“ wird der Webservice-Benutzer für die Registrierkassen angelegt, die entsprechende Teilnehmer-Identifikation (TID) wird sofort auf der Seite angezeigt.

Beachte bitte: Dieser speziell angelegte Benutzer hat ausschließlich die Be-rechtigung zum Aufruf des Registrierkassen-Webservices. Er kann nicht für andere Webservices und auch nicht für den Einstieg in FinanzOnline verwen-det werden!

3. Neue Kassa anlegen in ProSaldo.net
1) Log dich in ProSaldo.net ein.
2) Wähle unter „Einstellungen“ den Punkt „Registrierkassen“ aus und klicke rechts oben auf den Button „Neue Kassa“.

4. In ProSaldo.net: Zugangsdaten für die Signatureinheit
Wenn du zum ersten Mal eine Kassa anlegst, folgt dieser Schritt. Falls nicht, lies bei Punkt 5 weiter.

1) Nimm das E-Mail mit dem Sicherheitszertifikat, das du von GLOBALTRUST erhalten hast, zur Hand und gib in dem Fenster folgendes ein:
Registrierkassa
User: admin
FirmenID: den Wert, der im E-Mail bei „tbFirmenGUID.Text“ steht (im Screenshot von Punkt 1 mit „1“ markiert)
Passwort: den Wert, der im E-Mail bei „tbPassword.Text“ steht (im Screenshot von Punkt 1 mit „2“ markiert)

Nachdem du diese drei Felder ausgefüllt hast, wird das Feld „Zertifikats-Seriennummer“ au-tomatisch ausgefüllt. Diese Zeichenfolge muss ident sein mit der Zeichenfolge, die im E-Mail bei „Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates“ steht (im Screenshot von Punkt 1 mit „3“ markiert).

5. In ProSaldo.net: Infos zur Registrierkassa
1) Fülle die Daten zur Kassa selbst aus:

Kassenname (kurz): Kurzbezeichnung für die Kassa
Interne Kassennummer: Interne Nummer für die Kassa
KassenID: Eindeutige ID für die Kassa
Geräte-ID: Wird automatisch vergeben, sobald die Kassa mit einem Tablet verbunden ist.
Papierformat: Hier wählst du aus, ob deine Bons im A4 Format oder als Endlospapier 80mm gedruckt werden sollen.
Bon-Fußzeile: Bei der Auswahl „Endlospapier 80mm“ kannst du hier einen Text eintragen, der auf dem Bon angedruckt wird. Solltest du „A4“ wählen, kannst du das Layout des Bons im Layout-Designer (diesen findest du unter „Einstellungen“ – „Layout Designer“) bearbeiten.
AES-Schlüssel: Wird automatisch vergeben. Diesen benötigst du bei einer möglichen Finanz-prüfung.
Anmerkungen: Hier kannst du interne Notizen eingeben.
Registrierkassenperioden: Es ist automatisch das aktuelle Kalenderjahr ausgewählt. Die Re-gistrierkassenperiode entspricht immer einem Kalenderjahr und kann von deinem Buchungs-jahr abweichen! Mit Klick auf „Registrierkassenperiode hinzufügen“ kannst du weitere Perio-den anlegen, falls dafür schon ein Buchungsjahr vorhanden ist.

6. In ProSaldo.net: Kassastatus in FinanzOnline ändern
1) Damit du die Kassa verwenden kannst, musst du sie noch mit FinanzOnline verbin-den bzw. anmelden. Ab der Anlage einer 2. Kassa kannst du diesen Punkt auslassen.

Wenn du zum ersten Mal ein Zertifikat anmeldest, ist der erste Punkt „Zertifikat in FinanzOn-line anmelden“ angehakt.

Nach Eingabe der Benutzerdaten des eigens angelegten Webservicebenutzers für die Regist-rierkasse (siehe auch Punkt 2) klickst du rechts oben auf den Button „Speichern“. Somit ist deine Kassa in ProSaldo.net angelegt.

7. In Kassa2go: Kassa mit Tablet verbinden und Startbon erstellen
1) Lade die App „Kassa2go“ aus dem Android- oder Apple-Store auf deinem Tablet her-unter und installiere diese. Nach dem Öffnen der App loggst du dich mit deinen Pro-Saldo.net-Zugangsdaten ein.
2) Nach dem Login wirst du sofort gefragt, welche Kassa du verbinden möchtest.
3) Wähle die neu angelegte Kassa aus.
4) Nun erstelle einen ersten Bon, der ein sog. „Dummy“-Bon ist. Wähle dazu ein beliebiges Produkt aus und schließe den Bon ab (mit Klick auf „Bon“). Du erhältst sofort eine Meldung, dass der Bon nicht erstellt werden konnte, da der Startbon nicht überprüft werden konnte. Diese Meldung erhältst du solange, bis du die Prüfung des Startbons erledigt hast.

8. In ProSaldo.net: Startbon überprüfen
1) Du bist weiterhin bei ProSaldo.net eingeloggt.
2) Unter „Einstellungen“ – „Registrierkassen“ klickst du in der Übersichtsliste bei der neu er-stellten Kassa auf die drei Punkte am rechten Zeilenende und wählst dort „Bon in FinanzOnline prüfen“ aus.

Bisheriger Status:
Hier muss „Aktiviert“ stehen – das bedeutet, dass du die Kassa in FinanzOn-line erfolgreich aktiviert hast.
Welchen Bon möchtest du überprüfen: Hier sollte automatisch „Start Bon prüfen“ ausge-wählt sein. Bitte belasse diese Einstellung so. Falls hier etwas anderes ausgewählt ist, wähle bitte „Start Bon prüfen“ aus der Liste.

Nach Eingabe der Benutzerdaten des eigens angelegten Webservicebenutzers für die Regist-rierkasse (siehe auch Punkt 2) im rechten Bereich musst du nur noch auf „Bon überprüfen“ klicken.

Gratulation!
Ab sofort ist deine Registrierkassa manipulationssicher und entspricht der Registrierkassen-Sicherheitsverordnung!

Weitere Informationen zur Registrierkassa:
– Exkurs: Tagesabschluss/Monatsabschluss

Laut der Registrierkassen-Sicherheitsverordnung (RKSV) ist es nötig, jeden Tag und je-den Monat einen Abschluss in der Kassa zu erstellen. Dies passiert bei uns automatisch, wenn du am nächsten Tag bzw. Monat einen Bon erstellen willst. Diesen kannst du ausdrucken und ablegen, du findest ihn aber auch in ProSaldo.net bei der jeweiligen Registrierkassa. Klicke dazu in der Übersichtsliste bei der gewünschten Kassa auf die drei Punkte am rechten Zeilen-ende und wähle dort „Bon anzeigen“ aus.

– Exkurs: Jahreswechsel
1) Kassa für Dezember in Kassa2go abschließen
(mittels standardmäßigem Monatsab-schluss): Dieser Dezemberbon ist ein sogenannter Nullbon und gleichzeitig auch der Jahresabschluss-Bon.
2) Datenerfassungsprotokoll erstellen: Klicke in der Übersichtsliste bei der gewünschten Kassa auf die drei Punkte am rechten Zeilenende und wähle dort „Exportieren“ aus. Im An-schluss wird ein *.json-Datei erstellt, die du sichern solltest.
3) Jahresbelegprüfung durchführen: Klicke in der Übersichtsliste bei der gewünschten Kassa auf die drei Punkte am rechten Zeilenende und wähle dort „Bon in FinanzOnline prüfen“ aus. Wähle bei „Welchen Bon möchtest du überprüfen?“ „Jahres Bon prüfen 20XX“ (20XX steht für das Jahr, das du abschließen möchtest) aus.

Nach Eingabe der Benutzerdaten des eigens angelegten Webservicebenutzers für die Regist-rierkasse (siehe auch Punkt 2) im rechten Bereich musst du nur noch auf „Bon überprüfen“ klicken.

4) Leg das neue Buchungsjahr an (unter „Einstellungen“ – „Buchungsjahre“). Danach füge in der betreffenden Kassa die neue Kassenperiode hinzu: Gehe dazu auf „Einstellungen“ – „Re-gistrierkassen“ und wähle dort deine Kassa aus. Unter „Registrierkassenperiode hinzufügen“ kannst du nun das neue Jahr auswählen.

– Exkurs: Daten für den Finanzprüfer
Für den Fall einer Finanzprüfung benötigst du folgende Unterlagen:
1) Datenerfassungsprotokoll:
siehe Exkurs „Jahreswechsel“
2) NULL Euro Bon:
Wähle ein beliebiges Produkt in der Kassa aus, stelle den Preis auf EUR 0,- (NULL Euro) und klicke auf „Bon“. Es wird ein sog. „NULL Euro Bon“ erstellt.
3) Kassazählung:
Du wirst vom Finanzprüfer gebeten, vor seinen Augen das Bargeld in der Kassa zu zählen und ihm in der App den Kassastand zu zeigen. Beide Werte müssen übereinstimmen.

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Buchhaltungsformen in ProSaldo.net

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In ProSaldo.net kann die Buchhaltungsform wahlweise als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchhaltung geführt werden. Die Buchhaltungsform wird bei der Anlage des eigenen Betriebs oder der Anlage des Geschäftsjahres ausgewählt. Wenn das Unternehmen wächst und die Umstellung von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Bilanzierung aufgrund überschrittener Umsatzgrenzen vorgenommen werden muss, kann innerhalb des bestehenden Betriebes die Umstellung mit Beginn eines neuen Buchungsjahres vorgenommen werden. Bereits gebuchte Geschäftsjahre bleiben dennoch uneingeschränkt in der ursprünglichen Buchhaltungsform erhalten.

Einstellen/ Umstellen der Buchhaltungsform in ProSaldo.net

Beim erstmaligen Einstellen kannst du unter den Einstellungen im Menü “Eigene Betriebe” die jeweilige gewünschte Buchhaltungsform für deinen Betrieb einstellen. Wähle hierzu gleich in der ersten Zeile die Buchhaltungsform aus, die du verwenden möchtest.

Ist diese einmal ausgewählt, kann sie erst beim Anlegen eines neuen Buchungsjahres wieder geändert werden. Hierzu erstellst du unter den Einstellungen unter dem Punkt “Buchungsjahre”rechts oben ein neues Buchungsjahr und wählst dann deine “neue” Buchhaltungsform aus:
Buchhaltungsform ändern

Die Buchhaltungsformen

Für die Unterscheidung der Buchhaltungsformen spielen die Begriffe “Einnahme” bzw. “Ausgabe” und “Ertrag” bzw. “Aufwand” eine besondere Rolle.

Von Einnahme oder Ausgabe spricht man in der Buchhaltung, wenn die Bezahlung erfolgt.
Ertrag und Aufwand bezeichnen hingegen die wirtschaftliche Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles. Der Zeitpunkt, an dem Sie eine Lieferung oder Leistung für einen Kunden erbringen, ist der Zeitpunkt des Ertrages und ist für die doppelte Buchhaltung idR immer ausschlaggebend. Von Aufwand spricht man, wenn Sie eine Lieferung oder Leistung erhalten. Für den Zeitpunkt des Aufwands bzw. Ertrags ist das Zahlungsdatum irrelevant.

 

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist für die Erfassung der Buchungen idR das Zahlungsdatum ausschlaggebend. Hat der Kunde seine Rechnung bezahlt, hat der EA-Rechner eine Einnahme getätigt; bezahlt er eine Eingangsrechnung, ist dies eine Ausgabe. Der Saldo der Einnahmen und Ausgaben ergibt den steuerpflichtigen Jahresgewinn.

Die wesentlichsten Ausnahmen beim EA-Rechner sind

  • die AfA (Anlagegüter mit einem Ankaufspreis ab EUR 400,-), hier muss der Ankaufspreis über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Ausgabe geltend gemacht werden;
  • Einnahmen und Ausgaben, die knapp rund um den Jahreswechsel anfallen, dürfen dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, in das sie wirtschaftlich gehören. Z.B. dürfen die Ausgaben für die Gehälter Dezember – auch wenn die Krankenkassenbeiträge, FA- und Gemeindeabgaben erst im Folgejahr bezahlt werden – schon im Dezember als Ausgabe geltend gemacht werden.

 

Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG

Die Bilanzierung (doppelte Buchhaltung oder auch Betriebsvermögensvergleich genannt) nach Einkommensteuer-Gesetz kommt zur Anwendung, wenn keine Bilanzierungspflicht nach § 5 EStG vorliegt und

  • die Umsatzgrenzen für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überschritten wurden oder
  • die Bilanzierung freiwillig erfolgt.

Bei der doppelten Buchhaltung werden – im Unterschied zur EA-Rechnung – Aufwand und Ertrag erfasst, die tatsächliche Einnahme oder Ausgabe hat keinen Einfluss auf das Betriebsergebnis.

Beispiel:

Am 25.11.2012 werden Handelswaren um EUR 2.000,- (exkl. USt) geliefert. Die Lieferung wird 02.12.2012 bezahlt. Zum 31.12.2012 liegt die Hälfte der Ware noch im Lager.

Beim EA-Rechner richtet sich die Berücksichtigung im steuerpflichtigen Betriebsergebnis nach dem Zahlungszeitpunkt. Die Ausgabe wird daher am 02.12.2012 verbucht und mindert zur Gänze das Betriebsergebnis für 2012.

In der doppelten Buchhaltung wird die Lieferung vom 25.11.2012 mit diesem Datum in der Buchhaltung erfasst, allerdings nicht als Aufwand geltend gemacht, sondern als vorhandenes Betriebsvermögen in der Bilanz ausgewiesen. Hier erfolgt die Buchung auf Konto Handelswarenvorrat gegen Lieferverbindlichkeiten und zeigt an, dass Ware im Wert von EUR 2.000 den Lagerwert erhöht – allerdings auch, dass Schulden beim Lieferanten bestehen.

Am 31.12.2012 wird im Unternehmen eine Inventur durchgeführt. Diese ergibt, dass die Hälfte der Ware noch im Lager liegt.

Deshalb wird im Zuge der Bilanzierung die bereits verkaufte Ware auf ein Aufwandskonto umgebucht und vermindert den Gewinn im Jahr 2012. Die nicht verkaufte Hälfte der Ware bleibt als Vermögenswert in der Bilanz und hat keinen Einfluss auf das steuerpflichtige Ergebnis des Jahres 2012.

Die Bezahlung der Ware wird in der doppelten Buchhaltung auch erfasst, allerdings hat diese Buchung keinen Einfluss auf das steuerpflichtige Ergebnis, sondern zeigt nur an, dass – bei Bezahlung über die Bank – der Banksaldo vermindert und die Schuld gegenüber dem Lieferanten getilgt wurde.

 

Weitere Merkmale der Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG

Die Erfassung der Buchungen erfolgt nach Soll und Haben.

Das Betriebsergebnis wird über zwei Auswertungen ermittelt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlust-Rechnung (abgekürzt GuV genannt).

In der Bilanz weist das Unternehmen im Soll (in der Bilanz Aktiva genannt) sein Vermögen aus. Dies umfasst die Anlagegüter des Unternehmens (Grund, Gebäude, Einrichtung, Fuhrpark), Guthaben bei Banken oder Bargeld in der Kassa sowie Forderungen gegen Kunden (noch nicht bezahlte Ausgangsrechnungen) und andere Vermögenswerte.

Im Haben der Bilanz (Passiva genannt) stehen das Eigenkapital sowie die Schulden des Unternehmens. Alle Vermögenswerte des Unternehmens (= alle Konten, die in die Bilanz einfließen) aus einem Geschäftsjahr werden – nach einer gründlichen Überprüfung und Korrektur im Rahmen der Inventur – vom Ende des einen Geschäftsjahres auf den Anfang des nächsten Geschäftsjahres übertragen.

Die Gewinn- und Verlust-Rechnung erfasst hingegen die Aufwände und Erträge des Unternehmens aus einem Geschäftsjahr. Z.B. die Miete für das Jahr 2012 ist mit Ablauf des Jahres 2012 zur Gänze verbraucht und stellt keinen Vermögenswert des Unternehmens dar. Daher wird die Miete nicht in der Bilanz ausgewiesen, sondern als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Beide Auswertungen – Bilanz und GuV – zeigen am Ende das exakt gleiche Betriebsergebnis. Dies wird dadurch sichergestellt, dass ausnahmslos jede Buchung im Soll und Haben erfasst werden muss.

 

Bilanzierung gem. § 5 EStG

Die Bilanzierung gem. § 5 betrifft Unternehmen, die nach UGB (Unternehmensgesetzbuch) die doppelte Buchhaltung führen müssen. Grundsätzlich nach § 5 EStG buchführungspflichtig sind Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und die GmbH & Co KG. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kommt die Bilanzierung gem. § 5 EStG bei Überschreitung der gesetzlich definierten Umsatzgrenzen (zweimalige Überschreitung von 700.000 EUR bzw. einmal 1.000.000 EUR).

Die Erfassung nach Soll und Haben erfolgt wie bei der Bilanzierung gem. § 4. Abs. 1 EStG, allerdings sind für die Buchhaltung und den Jahresabschluss noch weitere Gesetze zu beachten wie z.B. das UGB (Unternehmensgesetzbuch) oder bei Kapitalgesellschaften das Körperschaftsteuergesetz.

Das Besondere an dieser Buchhaltungsform ist, dass die Bilanz nach den Vorschriften des UGB erstellt wird und somit den Gewinn/Verlust nach UGB zeigt. Allerdings sind nicht alle Vorgaben und Bewertungsmöglichkeiten nach UGB auch im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz zulässig. Dafür wird auf Basis der fertigen Bilanz eine sogenannte Mehr-Weniger-Rechnung erstellt, in der Bilanz-/GuV-Positionen auf die steuerrechtlichen Vorschriften umgerechnet werden müssen.

Beispiel:
Das Steuergesetz schreibt für PKW eine lineare (also jährlich gleiche) AfA über 8 Jahre vor. Nach UGB ist allerdings auch eine degressive Abschreibung (zu Beginn die höchste Abschreibung und dann pro Jahr fallend) zulässig. Wird bei der Gewinnermittlung nach UGB von dieser Abschreibungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, muss im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung die Abschreibung nach UGB dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden und stattdessen die nach Steuergesetz berechnete AfA in Abzug gebracht werden.

Der Sinn dieser Buchhaltungsform liegt darin, dass Leser der Bilanz nach UGB (wie Banken, Wirtschaftsprüfer und andere Geschäftspartner) das Unternehmen nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dargestellt sehen.

 

Auswirkungen

Die wesentlichsten Vorteile der EA-Rechnung sind idR

  • Gewinn wird erst versteuert, wenn aus den zugrundliegenden Erträgen auch tatsächlich Einnahmen geworden sind, also das Geld vereinnahmt wurde. Somit müssen keine Steuern für Gewinne, die noch nicht vereinnahmt worden sind, vorfinanziert werden. Gerade für kleine Unternehmen kann die Vorfinanzierung der Steuern andernfalls eine große Belastung für die Liquidität darstellen.
  • Da in der EA-Rechnung für die meisten Geschäftsfälle nur eine Buchung erfolgt – zum Zeitpunkt der Zahlung – reduziert sich der Zeitaufwand für die Buchhaltung. Auch Tätigkeiten wie z.B. die Inventur des Warenlagers entfallen.
  • Bei der Verbuchung in ProSaldo.net sind keine Kenntnisse in Soll/Haben notwendig, da die Buchungslogik über die einfache Kontenzuordnung als Einnahme oder Ausgabe ganz selbstständig vom Programm gesteuert wird.

Allerdings kann für manche Unternehmen auch die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG zu steuerlichen Vorteilen führen.

Bei Gründung eines Unternehmens, bei dem die Buchhaltungsform gewählt werden kann, sollte die Entscheidung daher sehr sorgfältig mit Hilfe des Steuerberaters getroffen werden, damit die steuerlich optimalste Unternehmensform und Gewinnermittlung zum Einsatz kommt.

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E-Rechnungen an den Bund übermitteln

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Seit Oktober 2019 kannst du nun auch E-Rechnungen an den Bund direkt mit ProSaldo.net übermitteln. In diesem Blogartikel möchten wir dir Schritt für Schritte zeigen, wie du das am Einfachsten machen kannst

1. Registrierung im USP

Damit du deine e-Rechnungen an die öffentliche Verwaltung einbringen kannst, ist zunächst eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP -www.usp.gv.at) erforderlich.
Wie genau die Registrierung abläuft findest du in diesem Blogartikel.

2. Einstellung beim Kontakt

Du kannst beim Kontakt unter dem Menüpunkt „Sonstiges“ die automatische E-Rechnung an den Bund aktivieren.

Hier bestätigst du dies mit einem Häckchen bei “Rechnung an den Bund”.

3. Rechnung schreiben

Du gehst unter “Rechnung” und wählst den gewünschten Kontakt aus. Solltest du dem Kontakt noch nicht die Funktion “Rechnung an den Bund hinzugefügt haben, kannst du dies noch nachträglich während der Rechnungserstellung tun. Hierfür wählst du beim Schreiben deiner Rechnung die Option „Rechnung an den Bund“ aus und füllst die daraufhin erscheinenden Felder aus.

Hier gibst du die Lieferantennummer und die Auftragsreferenz, die du bei deinem Auftraggeber erfährst, ein. Diese kann eine Bestellnummer, eine Einkäufergruppe oder eine Einkäufergruppe:Referenz sein. Ebenso werden deine Kontodaten automatisch übernommen und es erscheint automatisch die E-Mail-Adresse deines Benutzers. Alle Daten kannst du hier aber nochmals bearbeiten.

Da das alles Pflichtangaben sind, ohne die du keine E-Rechnung an den Bund senden kannst, sind diese Felder, sowie der Empfängername, obligatorisch auszufüllen. Danach klickst du auf „Erstellen“.

Deine Rechnung erscheint in der Liste der Rechnungen mit einem Haken bei „E-Rechnung“.

Mit dem Klick auf die drei Punkte in der Zeile der jeweiligen Rechnung, öffnen sich die Optionen für die Rechnung. Um diese nun ans USP zu schicken gehst du auf „E-Rechnung“ und wählst dort aus, ob du die Rechnung zum manuellen Upload beim USP als XML -File downloaden und lokal abspeichern möchtest, oder ob du sie direkt aus ProSaldo.net uploaden möchtest.

Option “Download”:

Hier findest du auch den direkten Link zum USP.

Option “Upload”:

Tage dazu noch deinen Benutzernamen und dein Passwort von USP ein. Dazu musst du aber bereits einen Webservice-Benutzer im Unternehmensserviceportal angelegt haben. Nähere Angaben über die Anlage eines Webservice-Benutzers im Unternehmensserviceportal findest du in einem unserer Blogartikel.

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Steuertermine 2020

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Für österreichische Unternehmen gibt es viele verschiedene Termine in Bezug auf Buchhaltung, Steuern und sonstige Abgaben, die im Laufe des Jahres einzuhalten sind. Damit nichts vergessen wird, haben wir die wichtigsten Steuertermine für das komplette Jahr 2020 für dich zusammengefasst.

 

Du möchtest alle Steuertermine in deinem Kalender sehen?

Lade dir unseren Steuertermin-Kalender herunter und importiere diesen in deinen Kalender.

Zur Info: iCalender (*.ics) ist ein standardisiertes Format zum Austausch von Kalenderinhalten und kann in z.B. Google Kalender, Android Kalender, Microsoft Outlook, Blackberry Kalender-Apps und alle OS/iOS-Kalender Applikationen eingespielt werden.

 

Jänner 2020

15.1. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 11/2019
15.1. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 12/2019
bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2019 für geringfügig Beschäftigte
31.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Dezember 2019 bzw. für das 4. Quartal 2019
31.1. Übermittlung der Jahreslohnzettel für 2019 (L 16) in Papierform

 

Februar 2020

15.2. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 12/2019 bzw. 4. Quartal 2019
15.2. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 1/2020
15.2. Kammerumlage für 4. Quartal 2019
15.2. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 1. Viertel
29.2. Pflichtversicherung SVA
29.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse
29.2. Meldung des Jahreslohnzettel 2019 (L 16 und E 18) bei ELDA
29.2. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Jänner 2020

 

März 2020

15.3. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 1/2020
15.3. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 2/2020
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung für 2019 bei Stadtkasse/Gemeinde
31.3. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Februar 2020

 

April 2020

15.4. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2/2020
15.4. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 3/2020
30.4. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für März 2020 bzw. für das 1. Quartal 2020
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2019 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO

 

Mai 2020

15.5. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 3/2020 bzw. 1. Quartal 2020
15.5. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 4/2020
15.5. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 2. Viertel
15.5. Kammerumlage für 1. Quartal 2020
31.5. Pflichtversicherung SVA
31.5. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für April 2020

 

Juni 2020

15.6. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 4/2020
15.6. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 5/2020
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2019 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Mai 2020

 

Juli 2020

15.7. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 5/2020
15.7. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 6/2020
31.7. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2020 bzw. für das 2. Quartal 2020

 

August 2020

15.8. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 6/2020 bzw. 2. Quartal 2019
15.8. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 7/2020
15.8. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 3. Viertel
15.8. Kammerumlage für 2. Quartal 2020
31.8. Pflichtversicherung SVA
31.8. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juli 2020

 

September 2020

15.9. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 7/2020
15.9. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 8/2020
30.9. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für August 2020
bis 30.9. Abgabe Arbeitnehmerpflichtveranlagung für 2019 (L 1) in Papierform oder FinanzOnline
bis 30.9. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften
bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer aus EU-Ländern für das Steuerjahr 2019
bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2020 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

 

Oktober 2020

ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 2019
15.10. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 8/2020
15.10. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 9/2020
bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
31.10. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für September 2020 bzw. für das 3. Quartal 2020

 

November 2020

15.11. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 9/2020 bzw. 3. Quartal 2020
15.11. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 10/2020
15.11. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 4. Viertel
15.11. Kammerumlage für 3. Quartal 2020
30.11. Pflichtversicherung SVA
30.11. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Oktober 2020

 

Dezember 2020

15.12. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 10/2020
15.12. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 11/2020
31.12. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für November 2020

 

Anmerkungen:

Es gelten längere Fristen, wenn du durch einen Steuerberater vertreten wirst.
Die Termine sind grundsätzlich lt. Gesetz festgelegt. Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24.12. ist, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. In der Liste bzw. im iCalender sind diese Verschiebungen nicht berücksichtigt.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, alle Angaben ohne Gewähr.
Bei der WKO findest du ebenfalls eine Auflistung der Termine und Fälligkeiten je nach Bundesland.
Für die pünktliche Abgabe der Steuererklärung bist du selbst bzw. dein steuerlicher Vertreter verantwortlich.

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Verbuchen der Kammerumlage – inkl. Neuerungen in Österreich ab 2019

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Da es seit 2019 Neuerungen bzgl. der Berechnung der Kammerumlage KU 1 gibt, möchten wir dir hier in  diesem Blogbeitrag die wichtigsten Informationen kurz zusammenfassen:

Am 11. Oktober 2018 beschloss das erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich auf Basis einer Novelle des Wirtschaftskammergesetzes entsprechende Senkungen bei den Kammerumlagen I und II, welche die Betriebe in Österreich um insgesamt 60 Millionen ab 1. Jänner 2019 entlasten. Es werden die Hebesätze, die für die Berechnung der Kammerumlage I und II herangezogen werden, gesenkt und für die Kammerumlage I degressiv gestaffelt. Investitionen werden im Hinblick auf die Kammerumlage I überhaupt beitragsfrei gestellt. Darüber hinaus werden Mehrfach-Grundumlagen innerhalb einer Fachgruppe abgeschafft. Somit fällt für die Mitgliedsbetriebe in Zukunft pro Fachgruppe nur noch eine Grundumlage an. Neugründer werden im Jahr nach der Gründung zur Gänze von der Grundumlage befreit. Diese und eine Reihe weiterer Maßnahmen bringen in Summe ein Entlastungs-Potenzial von rund 100 Millionen Euro ab 2019.

Wer ist verpflichtet, die Kammerumlage KU 1 zu bezahlen?

Grundsätzlich hat jedes Mitglied die KU 1 zu entrichten. Übersteigen aber die im Inland erzielten steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr den Betrag von € 150.000, – nicht, so ist keine KU 1 zu entrichten.

Was ist Grundlage für die Ermittlung der Kammerumlage KU 1?

Die KU 1-Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus:

  • der dem Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuer
    Ausnahme: Umsatzsteuer, die bei Geschäftsveräußerung anfällt und Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen
  • der vom Kammermitglied geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer (die bei Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern anfällt)
  • der vom Kammermitglied geschuldeten Erwerbsteuer (die bei Erwerb aus einem EU-Land anfällt)
  • jener Umsatzsteuerschuld, die aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist (Reverse charge)

Achtung auf folgende Änderung ab 2019:
Die Umsatzsteuer auf Investitionen ist in das ertragsteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage der KU 1 abzuziehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden daher die auf Investitionen – als bezogene Vorleistungen – entfallenden Umsatzsteuern nicht berücksichtigt.

Der KU 1-Satz ist für alle Bundesländer einheitlich. Die wesentliche Neuerung ab 2019 bei der KU 1 ist die Einführung eines degressiven Staffeltarifs, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Umlage sinkt.

Vergleiche hierzu:
Berechnung der Kammerumlage
Quelle: https://www.wko.at/service/oe/KU_Hebesaetze-und-Schwellenwerte-2019.pdf

 

Verbuchen der Kammerumlage in ProSaldo.net

Die Kammerumlage ist vom Unternehmen kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats (15. Mai, 15. Aug., 15. Nov., 15. Feb.) an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Die Verbuchung der Kammerumlage erfolgt in der Regel aufgrund der Bank- und Kassabelege.

Ein Beispiel für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

Am 15.11.2019 überweist du die Kammerumlage in Höhe von EUR 284,- für das 3. Quartal 2019.

Im Zuge des Jahresabschlusses wird am 31.12.2019 die Kammerumlage des 4. Quartals (1.Okt. bis 31. Dez.) in Höhe von EUR 312,- wie folgt gebucht:

Die Zahlung im Februar nächsten Jahres (für das vierte Quartal des Vorjahres) ist dann so zu verbuchen:

In der Bilanz würde man wie folgt buchen:

Überweisung der Kammerumlage in Höhe von EUR 284,- für das 3. Quartal 2019:

 

 

Im Zuge des Jahresabschlusses wird am 31.12.2019 die Kammerumlage des 4. Quartals (1.Okt. bis 31. Dez.) in Höhe von EUR 312,- wie folgt gebucht:

 

Die Zahlung im Februar nächsten Jahres (für das vierte Quartal des Vorjahres) ist dann so zu verbuchen:

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Produkte anlegen in ProSaldo.net – worauf musst du achten?

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In der online Faktura von ProSaldo.net hast du mehrere Möglichkeiten deine Produkte und Services zu erfassen. Auch ein Lager kannst du in ProSaldo.net führen. Wie du am besten deine Produkte anlegst und was die einzelnen Eingabefelder bedeuten, erfährst in diesem Artikel.

Frage zu Beginn: Musst du Produkte anlegen?

Nein. Produkte müssen nicht angelegt werden! Verkaufst du Dienstleistungen oder Produkte, die bei jedem Beleg anders sind, kannst du diese einfach im Angebot, Auftrag oder in der Rechnung erfassen. Verkaufst du hingegen öfters Produkte mit gleichbleibenden Daten, empfiehlt sich die Anlage als Produkt. So musst du die Daten nicht jedes mal neu erfassen.

Was ist wenn die Produktbeschreibung variiert?

Auch wenn die Daten deines Angebotes nicht jedes mal ganz gleich sind, empfiehlt sich die Anlage als Produkt. Du kannst Werte und Texte in jedem Beleg beliebig überschreiben und verändern.

Anlegen eines neuen Produktes, einer neuen Dienstleistung:

Unter “Einstellungen” – “Produkt” – “Neues Produkt” kannst du ein neues Produkt (= Ware oder Dienstleistung) anlegen.

Produkte anlegen

  • Lagerartikel: Soll für das Produkt die Lagerverwaltung aktiviert werden, klicke zusätzlich auf “Lagerartikel”.
  •  Aktiv: Wird ein Produkt einmal aufgelassen, entfernst du die Kennung “aktiv”. Damit können weiterhin alle Statistiken dazu abgerufen werden, jedoch wird in den Belegen das Produkt nicht mehr zur Auswahl angeboten. 
  • Produktnummer: Über die Produkt(Artikel)-Nummer kann das Produkt in den Belegen direkt eingefügt werden. Weiters werden die Produkt-Statistiken über die Produkt-Nummer geführt. 
  • Produktgruppe: Bei vielen Produkten erhöhen unterschiedliche Produktgruppen die Übersichtlichkeit. Unter “Einstellungen” – “Produktgruppen” kannst du diese individuell anlegen. 
  • Mengeneinheit: Bezeichnet die Einheit, in der das Produkt abgerechnet wird (Stück, Stunden, usw).  Mit Klick auf das Mengenzeichen kannst du die Mengeneinheit auswählen. Weitere Mengeneinheiten lassen sich unter “Einstellungen” – “Mengeneinheiten” hinzufügen.
  • Kurzbezeichnung: Gib hier eine Kurzbezeichnung für den Artikel ein. 
  • Langbezeichnung: Zusätzlich zur Kurzbezeichnung kann eine ausführlichere Beschreibung des Produktes eingegeben werden. 
  • Barcode: Wenn gewünscht, kann hier der Barcode des Produktes erfasst werden. 
  • USt-Satz: Gib hier den inländischen Umsatzsteuer-Satz für das Produkt ein. Standardmäßig werden 20 % vorgeschlagen. 
  • Erlöskonto: Diese Einstellung steuert auf welchem Buchhaltungskonto du den Umsatz nach Verbuchen des Zahlungseinganges findest. Mit Klick auf das Symbol darüber kannst du zwischen den Konten wählen, bzw. unter “Einstellungen” – “Konten” deine Einnahmenkonten – wenn gewünscht – individuell gestalten. 
  • Preis: In diesem Feld wird der Standardpreis (kann in jedem Beleg geändert werden) erfasst. Mit “Brutto” bzw. “Netto” definierst du, ob die Umsatzsteuer hinzu- oder herausgerechnet werden soll. 
  • Memo: Dieser Bereich steht für interne Notizen zum Produkt zur Verfügung.

Lager bearbeiten

Ist bei einem Produkt “Lagerartikel” gesetzt, wird die Eingabemaske des Produktes rechts erweitert. In diesem Bereich erfasst du den Anfangsbestand und den Meldebestand. Bei bereits gespeicherten Produkten informiert dich der darunterliegende Bereich über den aktuellen Lagerwert sowie die Reservierungen. Warenzugänge (bzw. Abgänge, über die keine Rechnung und kein Lieferschein erstellt werden) erfasst du über den Button “Lagerbewegung buchen”. Für Lagerzugänge erfasst du einen positiven Wert, für Lagerabgänge einen negativen Wert.

Auswertungen und Listen

Du hast die Möglichkeit Produktlisten zu erstellen und zu drucken, die du nach Artikelnummer bzw. Produktgruppen filtern und nach Nr. oder Bezeichnung sortieren können. Der Lagerbestand wird mit ausgewiesen.

Eine weitere Auswertungsmöglichkeit ist die Produktstatistik nach Umsatz: im Menü „Reports“ – „Ums“ kannst du nach Produkt oder Produktgruppe filtern, bzw. nach mehreren Kriterien sortieren und so eine maßgeschneiderte Umsatzstatistik drucken.

Tipp: Hier findest du unter Datenimport eine Anleitung wie du deine Produkte, Konten und Kontakte aus bestehenden Listen importieren kannst.

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Die Überprüfung von FinanzOnline Webservice-Einreichungen

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Ein großer Vorteil der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung (U 30) an FinanzOnline ist, dass du genau prüfen kannst, ob deine Steuererklärung von FinanzOnline ordnungsgemäß entgegengenommen wurde.

1) Die erfolgreiche Übergabe an FinanzOnline

Wenn dein ProSaldo Buchhaltungsprogramm deine Steuererklärung erfolgreich an FinanzOnline übergeben konnte, gibt FinanzOnline eine Meldung zurück, die das Buchhaltungsprogramm sofort am Bildschirm anzeigt. Wenn der Meldungstitel “XML-Übermittlung erfolgreich” lautet, hat FinanzOnline die Steuererklärung grundsätzlich entgegengenommen.

[Hinweis: Der Screenshot wurde im Testsystem erstellt.

Der Text bei einer Echt-Übermittlung ist leicht abweichend.]

Bei der Übergabe führt FinanzOnline bereits ein Set aus Prüfungen über die Steuererklärung aus. Verläuft eine Prüfung negativ, nimmt FinanzOnline die Erklärung nicht an und gibt eine Fehlermeldung zurück.

Häufige Fehlerursachen sind, dass ein Tippfehler in den Zugangsdaten vorliegt oder die verwendeten Benutzer-Zugangsdaten nicht für die Webservice-Übermittlung geeignet sind.

Die Erklärung ist damit nicht eingereicht, die Übermittlung muss erneut durchgeführt werden.

Wenn du dich nach einer erfolgreichen Übermittlung über die Homepage bei FinanzOnline einloggst, siehst du im Postausgangsbuch bereits die Übermittlung.

 

2) Das Postausgangsbuch von Finanzonline

Wenn du eine Eingabe durchgeführt hast – unabhängig davon, ob über ein Programm oder direkt in FinanzOnline – scheint diese im Postausgangsbuch auf.

Das Postausgangsbuch kannst du über das Menü “Admin” – “Postausgangsbuch” abfragen.

Wähle unter “Benutzername” den Eintrag “alle Benutzer” und klicke auf “Abfragen”. Du erhältst sofort am Bildschirm eine Auflistung aller in den letzten 31 Tagen übermittelten Eingaben.

Damit liegt deine Steuererklärung im Posteingang von FinanzOnline. Die so eingelangten Erklärungen werden dort in regelmäßigen Abständen in elektronischer Form einer weiteren, noch ausführlicheren Überprüfung unterzogen.

Ob die Prüfung erfolgreich war und die Erklärung somit als abgegeben gilt, siehst du später in den Nachrichten.

 

3) Die Bestätigung in Nachrichten

In der Regel kann nach ca. 30-60 Minuten das endgültige Ergebnis der Übermittlung in den Nachrichten abgefragt werden (die Dauer kann jedoch variieren). Wähle dazu in der Menüleiste von FinanzOnline “Nachrichten” aus. Mit der Einstellungen “Status -> ungelesen” und “behördlich zugestellt -> alle” werden alle ungelesenen Nachrichten nach Klick auf “Abfragen” angezeigt.

Die Ergebnisanzeige in den Nachrichten:

Klicke auf den Link in der Spalte “Betreff”, um die Details zum Übermittlungserfolg anzuzeigen.

Lautet der Text “Die oben angeführte PRODUKTIONS-Übermittlung wurde am … zur Gänze eingebracht.” sind alle Prüfungen erfolgreich verlaufen und das Finanzamt hat die Erklärung übernommen.

Ein großer Teil der Prüfungen ist öffentlich und wird bereits vor der Erstellung der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung (= Speichern der XML-Datei) von deinem ProSaldo Buchhaltungsprogramm ausgeführt. Dennoch sollte nach einer elektronischen Übermittlung immer über die Databox kontrolliert werden, ob die Erklärung von FinanzOnline vollständig angenommen worden ist.

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Die Registrierkassa im laufenden Betrieb

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Da das Zulegen einer Registrierkassa für immer mehr Selbstständige ein wichtiges Thema geworden ist, möchten wir in unserem Blogbeitrag die wichtigsten Infos sowie das tägliche Arbeiten mit einer Registrierkassa kurz zusammenfassen.

Was versteht man genau unter einer Registrierkassa? Welche Geräte/ Software sind einsetzbar? 

Im ersten Moment denkt man bei dem Wort Registrierkassa klassischerweise an die Kassa, die in einem Handelsgeschäft zu sehen ist. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Kassen können neben Waagen und Taxameter auch Softwareprogramme sein, die auf normalen PCs oder Laptops installiert werden. Aber es gibt auch Apps für Smartphones und Tablets.
Einzige Vorgabe für das jeweilige System: es muss die Registrierkassensicherheitsverordnung erfüllen, das bedeutet im Wesentlichen, dass (seit 1.4.2017) jeder Bon signiert und ein Datenerfassungsprotokoll geführt werden muss. 

Wann muss ich eine Registrierkassa verwenden?

Seit 1.1.2016 gelten für Betriebe neue Aufzeichnungspflichten für alle Barumsätze.
Wenn der Jahresumsatz im Betrieb netto € 15.000,- und die Barumsätze dieses Betriebes netto € 7.500,- im Jahr überschreiten, ist für den jeweiligen Betrieb zwingend die Einzelerfassung der Barumsätze mittels elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden. Zu den „Barumsätze“ zählen auch vor Ort Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, das einlösen von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons, etc. Bitte beachte dass erst beide Grenzen überschritten sein müssen, damit eine Registrierkassenpflicht besteht. 

Was brauchst du für die Verwendung einer Registrierkassa?

– Registrierkassa (-Software) / z.B. das Standard-Paket bei ProSaldo.net
– Sicherheitszertifikat von Global Trust (Bestellung über haude.at hier möglich)
– Registrierkassenwebservicebenutzer FinanzOnline (eine Anleitung zum Einrichten findest du hier)
– Drucker (Für die Verwendung mit Kassa2go kannst du neben einem A4 Drucker diese beiden Bondrucker verwenden:  “Bixolon SPP-R300” und “Bixolon SP-R310”.)
– Tablet

Wie lege ich die Kassa in ProSaldo.net an?

Hier findest du unseren Blogbeitrag dazu.

Wie arbeite ich mit der Registrierkassa?

Bei Barzahlungen ist immer ein Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen, bzw. zur Verfügung zu stellen. Der Beleg kann auch elektronisch erstellt werden, z. B. mittels E-Mail oder Web-Download. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beleg unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung durch die Registrierkasse erstellt und signiert wird. Weiters muss der Beleg tatsächlich dem Kunden übermittelt werden und dieser muss ihn auch beim verlassen des Geschäfts vorzeigbar sein.

Notwendiger Inhalt eines Kundenbelegs:

– Name des leistenden/liefernden Unternehmens
– fortlaufende Nummer
– Datum
– Uhrzeit
– Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der Dienstleistung
– Betrag
– Kassen-Identifikationsnummer
– Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen
– QR-Code

Was bedeutet der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“?

Wenn du deine Artikel in der Kassa anlegst, bist du verpflichtet die Artikel so anlegst, das man mit einem Blick sieht was hier verkauft wurde. Die Verwendung von allgemeinen Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen ist NICHT zulässig. Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.

Hier ein paar Beispiele:

Branche

Zulässige Warenbezeichnung

Keine zulässige Warenbezeichnung

Blumengeschäft

Rosen, Tulpen, Nelken

Blumen

Bekleidungsgeschäft

Latzhose blau, Gr. 52
Windjacke grün, Gr. 50

Kleidung

Elektronikgeschäft

Marke und Typ des Handys, der Waschmaschine, des TV-Gerätes, Kabel, Stecker, Schalter, Faxgerät

Elektronikgerät, Haushaltsgerät, Audiogerät, Telefon, Lampe

Frisör

Herren-/, Damenschnitt, Aufsteckfrisur, Eindrehen, Färben, Schuppenshampoo

Frisörleistung, Haarpflegeprodukt

Trafik

Zigaretten oder Zigarren bestimmter Marken, bestimmte Zeitung

Rauchwaren, Druckwaren


Müssen bei Registrierkassen auch die Ausgaben erfasst werden

Damit in der Registrierkasse dein Kassenstand stimmt, solltest du hier die Ausgaben erfassen, auch wenn keine gesetzliche Vorschrift dafür besteht. Bitte beachte dazu, dass die Ausgaben auch unabhängig davon buchhalterisch erfasst werden müssen.

Regelmäßige Aufgaben im laufenden Betrieb

Zusätzlich zum Tagesgeschäft sind noch weitere Aufgaben im laufenden Betrieb zu erledigen.

Monatlich:

Monatlich ist ein Kassenabschluss zu erzeugen. Dieser soll auch der letzte Beleg des Monats sein. Im Regelfall wird dein Kassensystem dafür eine eigene Funktion (Monatsabschluss) anbieten. In Monaten, in denen die Kasse nicht in Betrieb war, ist auch kein Monatsabschluss notwendig.

Vierteljährlich:

Das vollständige Datenerfassungsprotokoll ist zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen Medium zu sichern. Als geeignete Medien gelten beispielsweise externe Festplatten, USB-Sticks und Speicher externer Server, die vor unberechtigten Datenzugriffen geschützt sind. Die in der RKSV verlangte Unveränderbarkeit des Inhaltes der Daten ist durch die Signatur bzw. das Siegel und insbesondere durch die signierten Monatsbelege gegeben. Idealerweise sollte die Sicherung direkt nach dem Monatsabschluss (Monatsbeleg) erfolgen. Bewahre die Sicherung mindestens sieben Jahre auf.

Am Ende des Jahres:

Am Jahresende ist der Jahresbeleg zu prüfen. Diesen kannst du nach dem Abschluss des Monats Dezember prüfen lassen, gehe genauso vor wie bei der Prüfung des Startbelegs.

Quellen:
Anmeldung und Betrieb von Registrierkassen WKO
Handbuch Registrierkassen BMF
Die Registierkassenpflicht WKO

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Offene Posten in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Was ist das und wofür brauch ich das?

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Eine Frage vorweg – kontrollierst du regelmäßig deine OP-Liste bzw. deine offenen Posten? Wenn ja: Sehr gut, alles richtig gemacht!

Wenn du dich allerdings fragst „Was sind offene Posten?“ oder „Warum sollte ich das in der E/A-Rechnung tun?“, dann solltest du auf jeden Fall jetzt weiterlesen. Wir zeigen dir die Vorteile von offenen Posten in der E/A-Rechnung und geben dir Tipps zum Arbeiten mit OP in ProSaldo.net!

 

Was sind offene Posten (OP)?

Offene Posten können beispielsweise unbezahlte Kundenrechnungen sein. Wird eine Rechnung, die nicht sofort bezahlt wird (zB bar) an den Kunden ausgestellt, entsteht ein sog. offener Posten. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine solche Verwaltung i.d.R. nicht nötig, da hier bekanntlich nur der eigentliche Zahlungsvorgang gebucht wird. Anders ist das in der doppelten Buchhaltung, in der diese „offene Rechnung“ üblicherweise ebenfalls erfasst und dann mit dem Zahlungsvorgang ausgeglichen wird.

 

Welche Vorteile haben offene Posten für Einnahmen-Ausgaben-Rechner?

1. Bessere Übersicht und Kontrolle deiner Finanzen
Immer, wenn du eine Rechnung an einen Kunden schreibst, generierst du zeitgleich einen offenen Posten. Dadurch hast du eine gute Übersicht, wieviel Geld dir deine Kunden noch schulden. Mit dieser Liste kannst du dann die eingehenden Zahlungen zuordnen und behältst den Überblick.
In ProSaldo.net werden diese offenen Posten nicht nur automatisch generiert, außerdem findest du im Dashboard ein Widget mit deinen Umsätzen, die sich mit jedem Verbuchen eines Zahlungseingangs aktualisieren.

2. Ausbleibende Zahlungen schnell erkennen
Wenn du deine offenen Posten stets im Auge behältst, erkennst du direkt, wenn Zahlungen fehlen. Durch diese Übersicht kannst du frühzeitig eingreifen und bei ausbleibenden Zahlungen fristgerecht Mahnungen erstellen.
In ProSaldo.net erhältst du automatisch eine Erinnerung an diese offenen Rechnungen und kannst direkt die Mahnungen erstellen.

3. Sicherstellung der Liquidität des Unternehmens
Um dein Unternehmen erfolgreich führen zu können, ist es wichtig, dass du deine Liquidität sicherstellst. Je weniger offene Posten du in deiner Liste hast, desto besser ist deine Liquidität.
Arbeiten mit offenen Posten in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Um die beschriebenen Vorteile effektiv nutzen zu können, ist es wichtig zu wissen, wann ein offener Posten entsteht und wie man seine offenen Posten am besten verwaltet.

 

Wie entsteht ein offener Posten in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Mit dem Erstellen einer Rechnung erzeugt ProSaldo.net automatisch einen offenen Posten für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Diese sind im Menü unter „offene Posten“ gelistet.

2. Die offenen Posten können jedoch auch nachträglich manuell über die Funktion “Buchung“ erfasst werden. Dazu erfasst du die Buchung wie gewohnt (mit Betrag, E/A-Konto, Steuercode, Buchungstext usw.), jedoch wird anstatt dem Zahlungskonto das Kunden- oder Lieferantenkonto eingegeben.

Diese Funktion ist nützlich, wenn z.B.:
• der offene Posten ausgebucht, dabei jedoch eine falsche Rechnung ausgewählt wurde.
• die Forderung als uneinbringlich beurteilt wurde.
• der Kunde sich weigert, die Forderung zu erfüllen.
• der offene Posten versehentlich gelöscht wurde.

 

Wie verwaltet man offene Posten in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

1. Ausgleichen
Du hast eine Rechnung geschrieben. Dein Kunde überweist dir diese Rechnung. Du verbuchst den Zahlungseingang und gleichst damit den offenen Posten aus. Dieser verschwindet somit aus deiner Liste und dein Umsatz-Widget am Dashboard wird aktualisiert.

2. Löschen
Wir empfehlen dir dies nur zu machen, wenn du ProSaldo.net für das Erstellen deiner Rechnungen verwendest und dich die Auflistung bzw. die Mahnungserinnerungen stören. Grundsätzlich sollten offene Posten immer ausgeglichen werden!

3. Aufteilen
Du hast eine Rechnung geschrieben. Dein Kunde überweist dir aber nur einen Teil des Rechnungsbetrags. So kannst du den ersten Teil verbuchen und der Restbetrag bleibt in deiner Liste offen.

4. Zusammenlegen
Die Funktion benötigst du, wenn du eine Rechnung stornieren und sie buchhalterisch richtig erfassen möchtest, in dem du sie mit der passenden Gutschrift zusammenlegst. Hier ist nicht gemeint, dass du mehrere offenen Posten gleichzeitig ausgleichen kannst.

5. Mahnungen
Ist das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, kannst du in ProSaldo.net fristgerecht eine Mahnung erstellen.

 

Genauere Anleitungen zum Arbeiten mit offenen Posten und Mahnungen in ProSaldo.net findest du nach dem Login in der Hilfe.

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3 Möglichkeiten, wie du deine Belege noch schneller verbuchst

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Belege, Belege, Belege… Wir kennen alle dieses Gefühl, das in uns hochkommt, wenn wir in die obligatorische Belegkiste schauen und wissen „Ich muss meine Belege noch verbuchen“. Bei dem Gedanken daran, die Belege zu sortieren und zu verbuchen, werden sogar noch unliebsamere Dinge wie Putzen plötzlich wieder interessant.
Doch das muss nicht sein! Wir zeigen dir drei verschiedene Möglichkeiten, wie du deine Belege noch schneller verbuchen kannst.

 

1. Erstell dir Buchungsvorlagen!

Du hast sicher viele Buchungen wie z.B. deine Miete oder Telefon-/Internetrechnungen, die sich regelmäßig wiederholen. Hier kannst du Zeit sparen, indem du dir eine Buchungsvorlage machst. Diese Möglichkeit sollte heutzutage in jedem gutem Buchhaltungsprogramm verfügbar sein. Du kannst die Vorlage immer wieder verwenden und musst im besten Fall nur noch den Betrag anpassen. Damit kannst du immer wieder vorkommende Rechnungen ganz schnell verbuchen!

Wie das mit ProSaldo.net funktioniert:
Beim Eingeben einer neuen Buchung findest du oben den Bereich „Buchungsvorlage“. Im linken Auswahlbereich kannst du – wenn du schon Vorlagen erstellt hast – die gewünschte aussuchen. Dann werden schon alle Felder in der Buchungsmaske ausgefüllt, die du bei der Vorlage hinterlegt hast. Außerdem kannst du hier eine neue Vorlage erstellen, indem du vor dem Abschließen der Buchung das Häkchen bei „Buchung zu Vorlagen“ setzt und einen Namen für die neue Vorlage vergibst – „Miete“ z.B. Buche dann die Buchung ganz normal mit einem Klick auf “Buchen”.

Die angelegten Vorlagen kannst du unter „Einstellungen“ – „Buchungsvorlagen“ jederzeit löschen. Wenn du eine vorhandene Vorlage ändern möchtest, rufst du die Vorlage in der Buchungsmaske auf, änderst nach Belieben die Eingaben und speicherst die Vorlage wieder unter demselben Namen ab.

 

2. Buchhaltungsbelege einscannen und buchen (lassen)

Auch wenn auf Belegen eigentlich immer das gleich draufsteht, muss man jedes Mal eine gefühlte Ewigkeit suchen, bis man z.B. das Datum oder den Preis mit der Umsatzsteuer gefunden hat. Hier helfen Funktionen, mit denen du den Beleg einscannst oder ein Foto des Belegs in die Buchhaltung hochladen kannst. Gute Systeme werten außerdem die Daten auf dem Beleg direkt aus und machen im besten Fall sogar einen Buchungsvorschlag.

Wie das mit ProSaldo.net funktioniert:
Unter „Scannen & Buchen“ lädst du deinen Beleg als PDF oder beliebige Grafikdatei (ganz schnell auch direkt über dein Smartphone) in ProSaldo.net hoch und lässt ihn von der KI analysieren. Fehlende bzw. nicht erkannte Daten kannst du einfach ergänzen. Damit ist der Beleg ganz schnell verbucht und die Fehlerrate durch Tippfehler ist auch verringert.

Weiterer Vorteil: Dein Beleg wird in digitaler Form an die Buchung „angehängt“ und gespeichert. Damit ist die Ablage auch erledigt, lästiges Suchen entfällt und du hast alles gesammelt an einem Ort!

 

3. Kontoauszüge nicht abtippen, sondern Bankdaten importieren!

Da wir heutzutage oft Bankomat- oder Kreditkarten beim Bezahlen verwenden, macht es natürlich Sinn, die Bankbewegungen von den Kontoauszügen schnell und einfach verbuchen zu können. In Buchhaltungsprogrammen übernimmt das ein sogenannter Bankdatenimport (manchmal auch Bankimport oder ähnlich genannt). Dabei kann man die Bankbewegungen, die vorher aus dem Online-Banking exportiert wurden, im Buchhaltungsprogramm importieren.

Wie das mit ProSaldo.net funktioniert:
In ProSaldo.net findest du so eine Funktion unter „Bank & Buchen“. Dort kannst du eine CSV- oder TXT-Datei aus deinem Online-Banking in ProSaldo.net importieren und direkt verbuchen. Belegdatum, Betrag, Betreff und Firmenname werden dabei (wenn vorhanden) auch in die Buchungsmaske übernommen.

Auch hier liegt der große Vorteil darin, dass Tippfehler bzw. Zahlendreher der Vergangenheit angehören und du dir nicht nur Zeit durch das schnellere Buchen ersparst: Du musst auch deine wertvolle Zeit nicht mehr in mühsame Fehlersuchen investieren!

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Corona & Home-Office: Ist das Arbeitszimmer in der Wohnung steuerlich absetzbar?

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Um die Frage gleich vorweg zu beantworten – so einfach ist das leider nicht! Gerade als selbstständiger Unternehmer ist es immer öfters der Fall, dass man für seine Tätigkeit keine eigenen Büroräume oder ein Geschäftslokal benötigt, sondern von zu Hause aus arbeiten möchte. Dazu kommt, dass viele von einem Tag auf den anderen unfreiwillig im Home-Office gelandet sind. Doch wie sieht das jetzt steuerrechtlich aus?

Laut finanzen.at  und Steuerexperte Matthias Hiller von der SRH Fernhochschule „muss in diesem Fall der Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause aus explizit angeordnet haben. “Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kann ein Homeoffice steuerlich berücksichtigt werden, nicht aber, wenn ein Wechsel ins Homeoffice lediglich freigestellt wurde”. Arbeitnehmer sollten sich deshalb stets eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum der Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung steht und dass sie aus dem Grund von zu Hause aus arbeiten müssen.“

Home-Office ist aber nicht gleich Home-Office. Der Esstisch oder das Bügelbrett wird zum Schreibtisch, die gemütliche Couch oder der Lesesessel zum Bürostuhl und das obligatorische Bücherregal dient als Hintergrund bei den regelmäßigen Videokonferenzen. Aber auch abgesehen von der aktuellen Situation sind die Kosten für ein Arbeitszimmer nur unter gewissen Voraussetzungen als solches abzugsfähig.

In diesem Blogbeitragen möchten wir dir diese Voraussetzungen kurz zusammen fassen. Wie du die Miete für dein Arbeitszimmer in ProSaldo.net verbuchst findest du in der Hilfe nach dem Login.

 

Definition Arbeitszimmer laut WKO

Unter Arbeitszimmer versteht man ein Zimmer, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt.

Nicht unter den Begriff „Arbeitszimmer“ fallen somit Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und berufstypischen Ausstattung eine private Nutzung nicht gestatten (z.B.: Ordinationsräumlichkeiten, Labors, Fotostudios, Film- und Tonaufnahmestudios, Kanzleiräumlichkeiten, Lagerräumlichkeiten, Musikproberäume, Werkstätten).

 

Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit

Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer und dessen Einrichtungsgegenstände (wie z.B. Stühle, (Schreib)Tische, (Schreibtisch)Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Bücherregale und Kommoden) können unter der Voraussetzung, dass die Art der Tätigkeit den Aufwand unbedingt notwendig macht und, dass dieser Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, steuerlich abgesetzt werden.

Diese Voraussetzung hängt vom Tätigkeitsmittelpunkt und den (einzelnen) Einkunftsquellen ab und ist durch folgende Prüfungen zu beurteilen:

 

1. Berufsbildbezogene Prüfung:

Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, ist von dem typischen Berufsbild abhängig.

Berufsbilder, deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt:
z.B.: Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Teleworker, Maler, Komponist, „Heimbuchhalter“

Berufsbilder, deren Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers liegt:
z.B.: Lehrer, Richter, Politiker, Dirigent, Vortragender, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (z.B. Kanzlei)

 

2. Einkunftsquellenbezogene Prüfung:

Ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, ist nur aus Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen für die das Arbeitszimmer notwendig ist.

Übt jemand mehrere Tätigkeiten aus, ist zuerst zu prüfen, ob die verschiedenen Tätigkeiten insgesamt als eine (einzige) Einkunftsquelle oder aber jeweils als eigenständige Einkunftsquellen anzusehen sind.

Mehrere Einkunftsquellen liegen z.B. dann vor, wenn die Tätigkeiten unter verschiedene Einkunftsarten fallen (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Bzw. sind innerhalb derselben Einkunftsart verschiedene Tätigkeiten dann eine (einzige) Einkunftsquelle, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. schriftstellerische und vortragende Tätigkeit auf einem bestimmten Fachgebiet).

 

Eine Einkunftsquelle: Ein einziges Berufsbild
Ist die berufsbildprägende Tätigkeit (z.B. als Schriftsteller) eine solche, die typischerweise im Arbeitszimmer ausgeübt wird, sind die Aufwendungen abzugsfähig.

 

Eine Einkunftsquelle: Mehrere Berufsbilder
Wird ein Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten (z.B. als Schriftsteller und Vortragender) genützt, ist zu prüfen, bei welcher der Tätigkeiten der Mittelpunkt in dem Arbeitszimmer liegt. Dabei ist auf die erzielten Einnahmen zu achten:

Ein Beispiel: Herr Mustermann verdient EUR 4.000,- als Schriftsteller und EUR 10.000,- als Vortragender. Der Einnahmenanteil der Tätigkeit als Schriftsteller liegt hier bei weniger als 50 % und die Vortragstätigkeit überwiegt.
Somit stellt das Arbeitszimmer (bezogen auf die gesamte Einkunftsquelle) keinen Mittelpunkt für die Tätigkeit als Schriftsteller dar und ist somit nicht abzugsfähig.
Ausnahme: Ist die Vortragstätigkeit hingegen bloß unmittelbarer Ausfluss der Tätigkeit als Schriftsteller, wird nicht von zwei unterschiedlichen Berufsbildern gesprochen. Ein Arbeitszimmer aufgrund der schriftstellerischen Tätigkeit steht Herrn Mustermann daher auch dann zu, wenn die Einnahmen aus Vortragstätigkeit jene aus der Schriftstellerei überwiegen.

 

Mehrere Einkunftsquellen: Tätigkeitsmittelpunkte außerhalb des Arbeitszimmers
Liegt bei jeder Tätigkeit (z.B. als Lehrer) der Mittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers, sind die Aufwendungen bei keiner Einkunftsquelle abzugsfähig.

 

Mehrere Einkunftsquellen: Tätigkeit mit Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers und Tätigkeit mit Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer kommt nur bei der Tätigkeit (Einkunftsquelle) in Betracht, für die der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt.

 

Mehrere Einkunftsquellen: Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer
Hier muss jede Einkunftsquelle (z.B. als Schriftsteller und als Gutachter) in Betracht gezogen werden und es ist eine Zuordnung zu den verschiedenen Einkunftsquellen nach Maßgabe des Einnahmenschlüssels erforderlich.

 

Abzugsfähige Auswendungen:

Treffen die beschriebenen Voraussetzungen zu können folgende Aufwendungen abgesetzt werden:
– anteilige Mietkosten
– anteilige Betriebskosten (z.B. Beheizung, Beleuchtung)
– anteilige AfA bei Eigentumsobjekten
– anteilige Finanzierungskosten
– Kosten für Einrichtungsgegenstände

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