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Die Kleinunternehmerregelung in Österreich

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Da es seit 2020 Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung gibt, haben wir dies zum Anlass genommen, noch einmal die wichtigsten Fakten zusammenzufassen.

 

Wer fällt unter die Kleinunternehmerregelung?

Um als Kleinunternehmer zu gelten, darf dein Jahresumsatz (seit 1.1.2020) als Selbstständiger nicht mehr als €35.000,- betragen. Bitte beachte, dass es hierbei auf den Gesamtumsatz eines Jahres ankommt. D.h. wenn du verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausübst, musst du diese zusammenrechnen. Ebenso ist für die Berechnung dieser Umsatzgrenze die Umsatzsteuer abzuziehen.

Ein Beispiel:

Die Gesamtumsätze für das Jahr 2020 betragen €40.400,-, die aus zwei Bereichen stammen:

  • Einnahmen als selbständiger Graphiker: €36.000,-
  • Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung: €4.400,-

Abzüglich der Umsatzsteuer ergibt sich:

Betriebliche netto Umsätze: €36.000 – €6.000 (errechnete USt 20%) = €30.000
Vermietung: €4.400 – €400 (errechnete UST 10%) = €4.000

Gesamter Nettoumsatz: €30.000 + €4.000 = €34.000

Somit fällt man unter die Kleinunternehmerregelung.

Ausnahme:
Innerhalb von fünf Jahren darf die Grenze um 15% überschritten werden. Zusätzlich gibt es seit dem 1.1.2020 eine Toleranzregelung für alle, die in den letzten vier Jahren bereits die 15%-Grenze einmal überschritten haben. Sollte das bei dir der Fall sein, darfst du die Grenze von 15% ein zweites Mal überschreiten.

Hier ein Beispiel zum besseren Verständnis:

Du erzielst folgende (Netto-)Umsätze:

2017: € 20.000,-
2018: € 33.000,-
2019: € 20.000,-
2020: € 39.000,-
2021: € 44.000,-

Im Jahr 2018 wurde die 15%-Toleranzgrenze in Anspruch genommen. Das Jahr 2020 fällt – da unter der 15%-Toleranzgrenze (max. €40.250,-) – auch unter die Kleinunternehmerregelung. Ab dem Jahr 2021 ist keine Kleinunternehmerregelung mehr anwendbar.

 

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Die Regelung besagt, dass man als Kleinunternehmer von seinen Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug dafür darfst du auch keine Vorsteuer von deinen Ausgaben abziehen. Es handelt sich somit um eine „unechte“ Steuerbefreiung.
Bitte beachte aber, dass du auf deinen Rechnungen zum einen keine Umsatzsteuer ausweisen darfst, und zum anderen aber auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen musst. Dafür kannst du z.B. „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“ schreiben.

 

Muss die Kleinunternehmerregelung immer in Anspruch genommen werden?

Nein. Die Kleinunternehmerregelung muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Wichtig ist nur, wenn du dich gegen diese entscheidest, dies auch beim Finanzamt per Antrag zu melden. Nachdem du die Erklärung zur Regelbesteuerung (Formular U12) ausgefüllt und übersendest hast, gilt für dich die normale Regelung. Bitte beachte, dass du dann für dieses und weitere vier Jahre an die Option gebunden bist und diese Regelung erst danach wieder widerrufen kannst.

 

Welche Vorteile habe ich?

Wenn du noch überlegst, ob die Kleinunternehmerregelung für dich einen Vorteil ausmacht, oder nicht, kannst du abwägen, ob du eher an Private oder an Unternehmen deine Rechnungen schreibst. Wenn du eher an Unternehmen fakturierst und du hohe Vorsteuern (z.B. auch durch Anschaffungen) zu erwarten hast, wird sich eine Regelbesteuerung vermutlich mehr für dich lohnen. Ansonsten ersparst du dir durch die Kleinunternehmerregelung, das regelmäßige Senden der UVA ans Finanzamt und somit auch ein bisschen zusätzliche Arbeit.

Weitere Informationen bzgl. UID-Nummer, Binnenmarkt- oder Dienstleistungsverkehr im EU-Ausland, und sonstigen Ausnahmen bei der Kleinunternehmerregelung findest du hier.

Außerdem haben wir in der Programmhilfe von ProSaldo.net eine Checkliste für dich zusammengestellt, wie du am schnellsten alle wichtigen Einstellungen zur Kleinunternehmerregelung vornehmen kannst.

 

Quelle der Infos: https://www.finanz.at/business/kleinunternehmerregelung/#ueberblick

 

 

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Dein Businessplan mit Plan4You

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Gerade in der Gründungsphase macht es Sinn, für sein Vorhaben einen Businessplan zu erstellen. Vor allem, wenn man auch um Förderungen ansuchen möchte, ist ein gut ausgearbeiteter Businessplan heutzutage quasi unversichtbar. Doch wie schreibt man so einen Plan und wo fängt man am besten an? In diesem Blogbeitrag möchten wir dir die Software Plan4You vorstellen, mit der du einfach, strukturiert und übersichtlich deinen Businessplan erstellen kannst.

Was ist Plan4You?

Plan4You ist eine kostenlose Software, die in Kooperation mit dem Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich und der Austrian Wirtschaftsservie Gesellschaft (aws) von haude electronica entwickelt wurde, um Gründer und Jungunternehmer bei der Erstellung eines Businessplans zu unterstützen.

Ein zentraler Bestandteil eines jeden Businessplans ist die Planrechnung. So kannst du mit Plan4You deine Umsatzdaten, Investitionen, Personalkosten, Aufwände und die Finanzierung deines Unternehmens für vier Jahre planen.

Seit Mai 2019 ist Plan4You (vormals Plan4You Easy) online unter https://www.plan4you.online abrufbar.

Welche Funktionen deckt Plan4You ab?

Das Tool wurde so gestaltet, dass du direkt und ohne Expertenkenntnisse in die Anwendung einsteigen und mit der Planung beginnen kannst. Sobald du deine ersten Plandaten eingegeben hast, berechnet Plan4You für dich automatisch deinen Gesamtumsatz, die Personalaufwände, Abschreibungen und die Liquidität. Du kannst zwischen verschiedenen Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, GmbH oder AG) und Gewinnermittlungsarten (E/A-Rechnung oder Bilanzierung) auswählen und so die Planrechnung an die Anforderungen deines Unternehmens anpassen. Bei der Auswahl “Bilanzierung” steht dir eine Planbilanz und GuV für die nächsten vier Jahre zur Verfügung.

Wie verwende ich Plan4You für meinen Businessplan?

Im ersten Planjahr kannst du die Plandaten monatsweise eingeben. Außerdem hast du die Möglichkeit, verschiedene Szenarien deiner Planung anzulegen, um erwartete positive oder negative Effekte zu berücksichtigen. Durch die webbasierte Anwendung ist es möglich, deine Planung geräteunabhängig – auch am Smartphone – einzusehen und zu bearbeiten. Du kannst deine Planung auch mit deinem Gründerteam oder Berater teilen und entscheiden, ob die geteilte Planung nur lesbar oder auch bearbeitbar ist.

Neben der Share-Funktion hast du natürlich auch die Möglichkeit, deine Planung auszudrucken bzw. eine PDF- oder eine HTML-Datei der Planung zu erstellen.

Ein weiteres Feature ist der “Elevator Pitch”, mit dessen Hilfe du einen „Mini-Businessplan“, der die wichtigsten Fragen zu deiner Geschäftsidee beantwortet, erstellen kannst.

Unterstützung bei der Erstellung des Businessplans mit Plan4You

Plan4You ist großteils selbsterklärend. Sollten während des Planens dennoch Fragen zur Verwendung des Tools auftreten, findest du in der Hilfe eine Vielzahl von Vereinfachungen und Annahmen, die dir weiterhelfen. Weiters steht dir die kostenlose Hotline (0590 900 55 11) oder der Mailsupport (plan4you@haude.at) zur Verfügung, wo du Fragen zur Verwendung des Tools abklären kannst.

Hotlinezeiten:
Montag: 9 bis 13 Uhr
Donnerstag: 14 bis 17 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten ist kein telefonischer Support möglich.

Für inhaltliche Fragen, wie du deinen Businessplan angehen solltest, worauf du achten solltest und sonstige weitere Unterstützung bei der Gründung deines Unternehmens bekommst du beim Gründerservice der Wirtschaftskammer: https://www.gruenderservice.at

Unser Tipp für deinen Businessplan

Du denkst dir jetzt vielleicht, warum ist es so wichtig einen Businessplan zu schreiben? Nun ja, wie der Name schon verrät, geht es um eine – deine! – Planung für deine Idee. Diese schriftlich festzuhalten lässt deine Idee konkret werden und zeigt vor allem auch gegenüber Banken und Förderstellen eine gewisse Ernsthaftigkeit deines Unternehmens. Schließlich möchtest du sie ja auch davon überzeugen in dein Business zu investieren. Außerdem sollte dir bewusst sein, dass die meisten Gründungen in den ersten drei Jahren scheitern, weshalb wir dir nur raten können, die einzelnen Punkte genau zu überdenken, um selbst wirklich zu 100% hinter deiner Idee zu stehen und davon überzeugt zu sein. Daher unser Tipp: Schreibe deinen Businessplan zuerst an deine wichtigste Zielgruppe – dich selbst.

Hier findest du ein paar Beispiele, wie eine Planung in Plan4You aussehen kann:

1. Dein Unternehmen:

2. Umsatz:

3. Personal:

4. Ergebnis:

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Yoga im Home-Office: So bleibst du fit

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Ende März – Lockdown. Ganz Österreich sitzt im Home-Office. Seitdem ist das “Zuhause-Arbeiten” aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Wer im Homeoffice ist, bewegt sich automatisch weniger, da der Weg zur Arbeit zu Fuß oder mit dem Rad wegfällt. Kein Wunder also, wenn mehr über Rückenschmerzen und Co geklagt wird als davor. Dazu kommt seelischer Stress, Zeitdruck und Überstunden, körperliche Verspannungen in Nacken und Rücken oder generelle Müdigkeit und Unwohlsein. Mit kleinen Yoga Übungen kann man diesen Beschwerden aber gut vorbeugen.

Wer jetzt an herabschauende Hunde, Kobras oder Krieger denkt, kann gleich beruhigt sein. In diesem Blogartikel möchten wir dir ein paar einfache Übungen zeigen, die du bequem in deinem Home-Office ausüben und darüber hinaus auch in deinem Büroalltag ohne großes Aufsehen mitnehmen kannst.

 

Aber warum eigentlich Yoga?

Yoga ist die Lehre der Selbstfindung und ursprünglich zur Erfahrung des menschlichen Geistes vorgesehen. Das kann uns auch im beruflichen Alltag helfen, das eigene Potential zu erkennen, physische und mentale Fähigkeiten zu entdecken und den eigenen Körper fit zu halten.

Hier geht es also keineswegs um spirituelle Erfahrungen oder körperliche Verrenkungen, sondern um kleine Übungen, die die Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung verbessern und eine ausgewogenere Work-Life Balance schaffen. Du verringerst damit psychische Belastungen und Stress, erhöhst die Flexibilität der Muskeln und Gelenke und beugst Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich vor. Damit verhilfst du dir selbst zu einem besseren Immunsystem und mehr Wohlbefinden!

 

Was brauchst du für unsere Übungen?

Am besten machst du deine Yoga-Übungen in einer entspannten Atmosphäre, damit du dich wirklich für diese kurze Zeit auf dich konzentrieren kannst. Das wichtigste Ziel ist nämlich das Loslassen zu lernen und die Gedanken in unserem Kopf einmal auszublenden. Ebenso empfiehlt es sich, die Übungen nicht direkt nach dem Mittagessen bzw. mit vollem Magen durchzuführen. Ansonsten brauchst du nur ein Zeitfenster von ca. 10 – 15 Minuten und einen (Büro-)Sessel.

 

Unsere Auswahl an Yoga-Übungen:

1) Rücken:
– Setz dich bequem und aufrecht auf den Sessel, leg deine Hände auf deine Knie und stelle deine Füße flach auf den Boden.
– Beim Einatmen streckst du deinen Rücken nach vorne aus und blickst nach oben zur Decke.
– Beim Ausatmen beugst du dich nach hinten, machst mit deinem Rücken einen Katzenbuckel und legst das Kinn auf die Brust.
– Wiederholungen: 3-5 Mal

Yogaübung 1 für den Rücken Yogaübung 2 für den Rücken 

2) Schultern:
– Atme tief ein und ziehe deine Schulter bis zu den Ohren hoch.
– Beim Ausatmen lässt du die Spannung los und lässt deine Schultern fallen.
– Nach ein paar Wiederholungen kannst du große Kreise mit deinen Schultern nach vorne und nach hinten machen. Versuche, die Kreise immer größer werden zu lassen.
– Alternativ kannst du auch deine Hände auf die Schultern auflegen und die Kreise gegengleich mit deinen Ellenbogen führen. So entsteht eine fließende Bewegung, die dem Kraulen beim Schwimmen ähnelt und deine Wirbelsäule mobilisiert.
– Dauer: ca. 2-3 Min.

Yogaübung 1 für die SchulternYogaübung 2 für die Schultern

 

3) Nacken:
– Setz dich mit geradem Rücken hin, schließe deine Augen und führe beim Ausatmen dein Kinn zur Brust.
– Achte darauf, dass deine Schultern entspannt bleiben.
– Bewege deinen Kopf jetzt langsam nach rechts und links und atme dabei ruhig ein und aus.
– Wiederholungen: 5-10 Mal

Yogaübung 1 für den NackenYogaübung 2 für den Nacken

 

4) Wirbelsäule:
– Setz dich mit geradem Rücken hin und achte darauf, dass deine Füße flach auf dem Boden sind (und auch während der Übung bleiben).
– Atme ein und drehe deinen Oberkörper auf die rechte Seite. Versuche die rechte Armlehne mit beiden Händen zu erreichen. Beim Ausatmen kommst du wieder zurück zur Mitte und machst die Übung auf der linken Seite.
– Wenn du zusätzlich noch deinen Kopf weiter nach rechts bzw. links hinten drehst, kannst du auch eine Dehnung im Nacken spüren.
– Wiederholung: 3-5 Mal pro Seite

Yogaübung für die Wirbelsäule

 

5) Arme:
– Strecke deine Arme vor dir aus und kreuze den rechten Arm über den linken Arm.
– Versuche dabei deine Handflächen aneinander zu bringen.
– Winkle jetzt deine Ellenbogen auf 90 Grad ab und hebe deine Arme senkrecht (soweit es geht) nach oben und senke sie wieder ab.
– Nach ein paar Wiederholung kreuzt du den linken Arm über den rechten Arm und beginnst von vorne.
– Achte darauf, dass deine Schultern entspannt sind und nicht nach oben gezogen werden.
– Wiederholung: 5-10 Mal pro Seite

Yogaübung für die Arme

 

6) Hüfte:
– Setz dich bequem und mit geradem Rücken an die Kante deines Sessels.
– Lege dein rechtes Fußgelenk auf deinem linken Oberschenkel ca. im 90-Grad-Winkel ab.
– Drücke jetzt vorsichtig mit deiner rechten Hand das rechte Knie nach unten.
– Du kannst die Dehnung auch verstärken, in dem du dich leicht nach vorne beugst.
– Wiederholung: 2-4 Mal jede Seite

Yogaübung für die Hüfte

Danke an Michaela aus unserem Backoffice, die für uns die Yoga-Übungen nachgestellt hat!

Möchtest du noch deinen Arbeitsplatz passend einrichten, dann lies gerne hier weiter: Feng Shui am Arbeitsplatz

Haftungsausschluss:

Das Ausführen der Yoga-Übungen erfolgt auf eigene Verantwortung. Sorge für ausreichend Stabilität und stelle sicher, dass dein Bürosessel während der Übungen nicht wegrollen kann. Berücksichtige deine Konstitution. Wenn du bereits Probleme mit deiner Wirbelsäule hast, mache diese Übungen nur nach Rücksprache mit deinem Arzt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr, jegliche Haftung wird ausgeschlossen.

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Ermäßigter befristeter Steuersatz 5% in Österreich

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Zum 1.7.2020 trat in Österreich für die Branchen Gastronomie, Hotellerie, Kultur und im Publikationsbereich zur weiteren Unterstützung in Folge der Coronakrise eine Senkung der Steuersätze in Kraft. Diese Begünstigung besagt, dass die üblichen Steuersätze von 10% und 13% befristet vom 1.7.2020 bis einschließlich 31.12.2020 für Umsätze im gleichen Zeitraum auf 5% gesenkt werden.

In diesem Blogartikel haben wir die wichtigsten Facts sowie weiterführende Links zusammengefasst, um dich bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung (U30) optimal zu unterstützen.

 

Wann gilt der befristete Steuersatz von 5%?

In der Gastronomie:

  • wenn Speisen und Getränke vor Ort konsumiert werden
  • wenn warme Speisen abgeholt oder zugestellt werden
  • wenn erworbene Speisen mitgenommen und nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt sind
  • wenn es sich um Gassenverkauf oder Catering handelt

In der Hotellerie:

  • bei Speisen und Getränken im Bereich der Beherbergung
  • bei Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen
  • bei Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke

In der Kulturbranche:

  • bei Einfuhr und Lieferung von Kunstgegenständen
  • bei Umsätzen aus Tätigkeit als Künstler/Schausteller
  • bei Veranstaltungen im Musik-/Theaterbereich, inkl. Film- und Zirkusvorführungen
  • bei Museen, zoologischen Gärten und Naturparks

Im Publikationsbereich:

  • Büchern, Broschüren, Zeitungen
  • bei Lieferungen, Einfuhren und Erwerbe von Waren
  • bei elektronischen Publikationen

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich/Bundesministerium für Finanzen (Stand: 13. Juli 2020)

Bitte beachte, dass dies nur ein Auszug der Bestimmung ist. Beispiele und genauere Definitionen findest du unter https://www.wko.at/service/steuern/umsatzsteuersenkung-gastronomie-2020.html

 

Was muss ich bezüglich dem Steuersatz von 5% bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung (U30 Formular) beachten?

Die damit verbundenen Änderungen spiegeln sich im U30-Formular wider. Für die gesenkten Steuersätze von 5% gibt es zwei neue Kennzahlen (009 und 010) für den Zeitraum 1.7.2020 – 31.12.2020.

Die aktuellste Version des U30-Formulars findest du auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen oder direkt in ProSaldo.net in deinen Reports.

 

Kennzahl 009:

Diese Kennzahl ermittelt die Bemessungsgrundlage für die 5% USt-Beträge und ist sowohl im Formular als auch direkt in ProSaldo.net unter dem neuen Absatz 4.20 „5% für Umsätze gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020“ zu finden.

UVA Kennzahl 090

Kennzahl 010:

Diese Kennzahlt ermittelt die Bemessungsgrundlage für die 5% der Erwerbsteuerbeträge (IG Erwerbe) und ist sowohl im Formular als auch direkt in ProSaldo.net unter dem neuen Absatz 4.33 „5% für Umsätze gemäß § 28 Abs. 52 Z 1 vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020“ zu finden.

Hier ist die jeweilige Bemessungsgrundlage einzutragen. In ProSaldo.net übernimmt das System das für dich, wenn du beim Buchen einen der Steuercodes für 5% auswählst.

 

Folgende neuen Steuercodes für den Steuersatz von 5% stehen dir in ProSaldo.net zur Verfügung:

  • 205 (Vorsteuer 5 %)
  • 305 (Umsatzsteuer 5 %)
  • 605 (Eigenverbrauch 5 %)
  • E205 (innergemeinschaftlicher Erwerb 5 %)
  • L205 (Sonstige Leistung EU empfangen 5 %)

Bitte beachte, dass keine Konten automatisch vom System angelegt werden. Falls du für den neuen Steuersatz eigene Konten verwenden möchtest, lege diese bitte über “Einstellungen” – “Konten” an.

Eine Anleitung dazu findest du im Blogartikel „Der Kontenplan in ProSaldo.net“.

 

In ProSaldo.net sieht das dann zB so aus:

Kennzahl 009:

Kennzahl 010:

 

Weiterführende Links:

https://www.wko.at/service/steuern/umsatzsteuersenkung-gastronomie-2020.html

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermae%C3%9Figter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html

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Steuernummer in Österreich: Alles, was du wissen musst

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Vorbereitende Maßnahme zur Modernisierung der Finanzverwaltung ab 2021

Stand: Pressemeldung vom 28. Juni 2020

Da seit dem 4. Juli 2020 alle Steuernummern (sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich) unveränderlich geworden sind, ist bitte folgendes bei deiner Steuernummer in ProSaldo.net zu beachten, wenn sich deine örtliche oder sachliche Zuständigkeit ändert bzw. geändert hat:

Bis zum Jahreswechsel 2020/21 musst du bitte dein eingetragenes Finanzamt beibehalten, da es noch nicht möglich ist dies getrennt von der Steuernummer auszuwählen. Für dein U30 Formular ist es aber irrelevant welches Finanzamt auf dem Formular steht, solange deine Steuernummer korrekt ist. Ab 2021 wird es hierfür ein Update geben.

Weitere Informationen findest du dazu beim BMF

 

Begriffserklärung und Aufbau

Stand: 11.November 2016

Eine Steuernummer ist einem Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet, sie dient also der Identifikation des Steuerpflichtigen. Dieser Steuerpflichtige ist entweder eine Körperschaft – also ein Betrieb, eine Genossenschaft oder ein Verein – oder eine natürliche Person, egal ob selbständig, freiberuflich oder als Angestellter. Unter dieser Nummer ist der Steuerpflichtige beim Finanzamt verzeichnet und alle steuerlichen Aktivitäten können so einfach nachvollzogen werden.

Die Steuernummer besteht aus einer 2-stelligen Finanzamtsnummer und einer 7-stelligen Steuernummer. Aufbau-Beispiel für das zuständige Finanzamt für den 2. Bezirk in Wien: 12-1234567

Eine Liste aller österreichischen Finanzämter findest du beim Bundesministerium für Finanzen. Dort sind bei den Finanzämtern auch die entsprechenden Finanzamtsnummern angeführt.

 

Vergabe der Steuernummer

Die Vergabe erfolgt vom örtlich zuständigen Finanzamt. Für die Registrierung vor Ort ist ein gültiges Ausweisdokument nötig. Der Antrag ist auch über FinanzOnline möglich. Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen dann seine neue Steuernummer mit, unter diesem wird für Sie als Steuerpflichtiger ein Abgabenkonto eingerichtet. Im Normalfall erhält jede Person genau eine eindeutige Steuernummer, jedoch gibt es auch bestimmte Fälle, wo Personen mehrere Steuernummern bekommen (beispielsweise für den Fall, dass man verschiedene selbständige Tätigkeiten ausführt).

 

Wofür verwende ich die Steuernummer?

Eine Steuernummer dient für deine finanzrechtliche Identifikation und sollte daher auf allen Belegen (Schriftstücken, Steuererklärungen, Zahlungsabschnitten usw.), welche du dem Finanzamt übermittelst, angeführt werden.

 

Was ist der Unterschied zur UID-Nummer?

Mit der Steuernummer wird Unternehmern auch ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) mitgeteilt. Die UID-Nummer ist eine spezielle Steuernummer, die der Identifikation gegenüber anderen Unternehmen dient. Sie ermöglicht unteranderem umsatzsteuerfreie Lieferungen im Binnenmarkt, ist in den Fällen des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (z.B. Bauleistung) auf der Rechnung anzuführen und muss aber auch bei Inlandsumsätzen ab einem Rechnungsbetrag von über 10.000,– EUR auf der Rechnung angeführt werden, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt.

Eine österreichische UID-Nummer besteht aus dem Länderkennzeichen AT gefolgt von einem U und weiteren 8 Stellen (Zahlen).

 

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Der Jahreswechsel in der Buchhaltung mit ProSaldo.net

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Alle Jahre wieder stehen der Abschluss bzw. der Jahreswechsel vor der Tür. Aber welche Schritte sind hier zu beachten und wie geht man am besten vor?

Mit diesem Thema möchten wir uns in unserem heutigen Blogartikel beschäftigen und dir eine allgemeine Checkliste mit den wichtigsten Punkten, die beim Jahresabschluss in der Buchhaltung zu berücksichtigen sind, zur Verfügung stellen.

Schritt für Schritt zum Jahreswechsel

ToDos vor dem Jahresabschluss in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

  • Abstimmung der Konten bzw. Buchhaltung: Durchsicht/Kontrolle der Buchhaltung
  • Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen, den Betriebsausgaben
  • Erstellung des Anlageverzeichnisses
  • Umbuchung der Steuerkonten
  • Eventuelle Korrektur der Bewirtungsspesen usw.

ToDos vor dem Jahresabschluss in der doppelten Buchhaltung

  • Durchführung der Inventur: d.h. die Aufzeichnung aller im Unternehmen vorhandenen Vermögensteile und Schulden
  • Buchführung abstimmen bzw. Korrekturarbeiten vornehmen: Man stimmt die Ergebnisse der durchgeführten Inventur mit der Buchhaltung ab, korrigiert eventuelle Fehlbuchungen usw.
  • Bewerten der Vermögensgegenstände sowie der Schulden
  • Aufstellung bzw. Erfassung der Um- und Nachbuchungen
  • Erstellung der Bilanz, GuV
  • Jahresabschluss auswerten: Kennzahlen berechnen, Steuererklärungen erstellen usw.

Allgemeines für den Jahreswechsel in der E/A-Rechnung und Bilanz:

1. Anlegen eines neuen Buchungsjahres:

Hier geht es um zeitlich festgelegte Perioden, in welchem die entsprechenden Buchungen und Rechnungen erfasst werden können.
Diese zeitlichen Perioden sind im Buchhaltungsbereich streng abgegrenzt und verfügen jeweils über einen eigenen Kontenplan und eigene Belegkreise. Die Startwerte der einzelnen Bereiche (Belegkreise, Nummernkreise usw.) beginnen wieder von „1“, sofern die Werte nicht bearbeitet werden.

2. Festlegen der Startwerte:

Sollen die Startwerte der einzelnen Belege an bereits vorhandenen Werten anknüpfen und fortlaufend nummeriert werden, können diese angepasst werden.

3. Übernahme der Salden aus der Vorperiode:

Bitte achte hierbei darauf, dass dieser Schritt erst dann ausgeführt wird, wenn das Geschäftsjahr „fertig“ gebucht wurde, die Steuerkonten auf die entsprechenden Konten umgebucht wurden und keine Änderungen bzw. Buchungen mehr vorgenommen werden müssen. In diesem letzten Schritt übernimmst du die Salden aus der Vorperiode, lässt die Eröffnungsbuchungen automatisch generieren und schließt somit den Jahreswechsel ab.

Der Jahreswechsel bei ProSaldo.net

… in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

1. Schritt: Anlage einer neuen Buchungsperiode:

Gehe zu „Einstellungen“„Buchungsjahre“ und wähle „Neu“ aus. ProSaldo.net schlägt dir automatisch das nächstfolgende Buchungsjahr vor. Hier kannst du auswählen, wann die Periode beginnen bzw. enden soll und gleichzeitig die Nummernkreise vergeben.
Hier kannst du auch bei „Buchhaltungsform“ von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanz wechseln und umgekehrt.

Beachte folgende Punkte:

  • Eine neue Buchungsperiode kann grundsätzlich nur vom „Hauptbenutzer“ angelegt werden.
  • Beim Anlegen eines neuen Buchungsjahres, werden alle, zu diesem Zeitpunkt bestehenden Konten in das neue Buchungsjahr übernommen. Wenn du nachträglich im „alten“ Buchungsjahr noch ein Konto hinzufügst, wird dieses nicht ins neue Buchungsjahr übertragen. Du musst dieses händisch im neuen Buchungsjahr eintragen.
  • Sobald das Buchungsjahr angelegt wurde, sind nachträgliche Änderungen bezüglich des Zeitraums nicht mehr möglich. Lediglich die Nummernkreise können noch geändert werden.

2. Schritt: Festlegen der Startwerte:

Mit der Funktion „Nummernkreise“ (siehe vorherige Abbildung) können die Startwerte der einzelnen Belegarten (Angebot, Rechnung, Auftrag und Lieferschein) festgelegt werden. Es empfiehlt sich die Nummernkreise vor der ersten Rechnung zu aktualisieren.
Wurden im „neuen“ Buchungsjahr bereits Belege (z.B. Rechnungen) erstellt, kann als Startwert nur eine höhere Zahl als die bereits erstellten Belege eingegeben werden, da die Belege eine fortlaufende Nummer haben müssen!

3. Schritt: Übernahme der Salden aus der Vorperiode:

Eine automatische Übernahme durch ProSaldo.net ist nur dann möglich, wenn du das Vorjahr mit ProSaldo.net gebucht hast. Bitte führe diesen Schritt erst dann aus, wenn im alten Jahr die Abschlussbuchungen erledigt sind.

Um die Salden aus dem Vorjahr übernehmen zu können, musst du das neu angelegte Buchungsjahr zum aktuellen Buchungsjahr machen.

Buchungsjahr Jahreswechsel

Nachdem du dich nun im neuen Buchungsjahr befindest, wähle „EB und OP aus Vorjahr übernehmen“ um die Endbestände der Verrechnungskonten sowie die offenen Posten aus dem Vorjahr zu übernehmen. Hier wird dir automatisch der erste Tag des neuen Buchungsjahres, der Belegkreis „EB“ sowie der Buchungstext, „Eröffnungsbuchung“ vorgeschlagen. Bei Bedarf können diese Werte geändert werden. Fertig ist der Jahresabschluss.

EB

… in der doppelten Buchhaltung

Die ersten beiden Schritte des Jahreswechsels decken sich hier mit der Anleitung vom Modul Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

3. Schritt: Übernahme der Salden aus der Vorperiode:

In der doppelten Buchhaltung wird zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen Saldenübernahme unterschieden.

Bei der „vorläufigen Saldenübernahme“ werden dir die Salden sowie die offenen Posten aus dem Vorjahr übernommen. Die Eröffnungsbuchungen werden mit dieser Funktion jedoch noch nicht generiert. Diese Funktion kann jederzeit rückgängig gemacht werden.

Bei der „endgültigen Übernahme von EB und OP“ werden nicht nur die offenen Posten übernommen, sondern auch die Eröffnungsbuchungen automatisch generiert. Bitte beachte hierbei, dass diese Funktion nur einmalig durchgeführt werden kann und nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Um die Salden aus dem Vorjahr übernehmen zu können, musst du das neu angelegte Buchungsjahr zum aktuellen Buchungsjahr machen.
Du findest die oben beschriebenen Funktionen jeweils unter “…Mehr“.

Übernahme EB

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Umstieg zu ProSaldo.net in 6 Schritten

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Du möchtest von deiner bestehenden Buchhaltungssoftware oder von Excel & Co. auf ProSaldo.net umsteigen? Dann zeigen wir dir hier in nur 6 Schritten, wie du am schnellsten mit ProSaldo.net weiterarbeiten kannst.

Deine Checkliste:

1. Betrieb anlegen
2. Fortlaufende Nummerierung sicherstellen
3. Daten importieren
4. Rechnungslayout einstellen
5. Eröffnungsbuchungen durchführen
6. Offene Posten übernehmen

In den nachfolgenden Absätzen zeigen wir dir Schritt für Schritt, wie du das in ProSaldo.net umsetzen kannst.

 

1. Betrieb anlegen

Klicke auf den kleinen Pfeil oberhalb von “Dashboard” und wähle “Mein Account” – “Einstellungen” – “Eigene Betriebe”, um zu den Einstellungsmöglichkeiten deines Betriebes zu gelangen.

ProSaldo.net hat bereits bei deiner Registrierung automatisch alle erforderlichen Daten für das Anlegen deines Betriebs abgefragt. Du kannst jetzt aber verschiedene Angaben zu deinem Betrieb nachträglich bearbeiten. Klicke dafür auf die Zeile deines Betriebs.

Bei deinem Testaccount ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voreingestellt.

Solltest du die doppelte Buchhaltung verwenden, erstelle hier einen neuen Betrieb (oben rechts „Betrieb anlegen“ klicken) und wähle bei der Buchhaltungsform „Bilanz (doppelte Buchhaltung)“ aus. Danach klickst du in der neuen Zeile rechts auf die drei Punkte und wählst “Zum aktuellen Betrieb machen”, um diesen Betrieb aktiv zu setzen.
Den vorherigen Betrieb mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kannst du – wenn du möchtest – jetzt auch löschen.

Beim ersten Einstieg in ProSaldo.net wird automatisch ein Buchungsjahr für das aktuelle Kalenderjahr angelegt. Wenn du über die Einstellungen ein neues Buchungsjahr anlegst, kannst du die Buchhaltungsform jedes Mal ändern.

Wenn du deine Buchhaltung für ein Vorjahr aufbuchen möchtest, kannst du jetzt ein neues Buchungsjahr für das entsprechende Jahr anlegen und mit diesem starten.

 

2. Fortlaufende Nummerierung sicherstellen

Wenn du in einem laufenden Geschäftsjahr bist und z.B. schon Rechnungen geschrieben hast, musst du in ProSaldo.net deine nächste Rechnungsnummer (oder auch Auftrag-, Angebots- oder Lieferscheinnummer) festlegen, damit die fortlaufende Nummerierung deiner Belege sichergestellt ist.

Klicke dafür auf den kleinen Pfeil oberhalb von “Dashboard” und wähle “Mein Account” – “Einstellungen” – “Buchungsjahre”. Wähle dort das gewünschte Buchungsjahr, für das du die Nummerierung anpassen möchtest, und trage im rechten Bereich (Nummernkreise) die Startwerte ein.

 

3. Daten importieren

Du kannst deine Konten (nur in der E/A-Rechnung), Kontakte und Produkte mit wenigen Klicks in ProSaldo.net importieren. Dazu müssen die Daten als CSV- oder TXT-Datei vorliegen und eine gewisse Struktur aufweisen.

Klicke auf den kleinen Pfeil oberhalb von “Dashboard” und wähle “Mein Account” – “Einstellungen” – “Datenimport”, um zum Importassistenten zu gelangen.

In den detaillierten Schritt-für-Schritt-Anleitungen haben wir genaue Infos zu den einzelnen Importen von Konten, Produkten und Kontakten zusammengefasst.

Wenn du deine Kontakte händisch eintragen und die Kundennummer selbst vergeben möchtest, klicke auf der Übersichtsseite der Kontakte auf den “…Mehr“-Button rechts oben. Hier kannst du definieren, ob die Nummer durch das Programm vergeben werden soll oder nicht. Mehr dazu findest du in der Programmhilfe von ProSaldo.net (am Dashboard rechts oben auf “Hilfe?” klicken) unter “Kontakte” – “Kundennummer vergeben”. 

Du kannst außerdem deine Kundenkonten mit deinen Kontakt verknüpfen. Dazu gehst du in den Einstellungen zu den Konten und wählst entweder ein importiertes Konto aus oder erstellst ein neues Konto.

Sobald du auswählst, ob das Konto für einen “Kunde/Lieferant” bzw. “Debitor/Kreditor” ist, erscheint oben rechts das Kontaktsymbol. Mit Klick auf dieses Symbol öffnen sich deine Kontakte, und du kannst das Konto mit dem Kontakt verbinden. Das Konto bekommt dadurch automatisch als Kontonummer die Kundennummer mit einer 2 (Kunde/Debitor) oder 3 (Lieferant/Kreditor) davor.

Möchtest du deine anderwärtig erstellten Rechnungen auch in ProSaldo.net zur Verfügung haben oder dein Bankkonto mit ProSaldo.net verknüpfen, gibt es dafür im System praktische Funktionen. So kannst du über die Funktion „Scannen & Buchen“ Rechnungen hochladen und an die jeweilige Buchung anhängen bzw. als offenen Posten markieren. 

Wenn du dein Bankkonto mit ProSaldo.net verbinden möchtest, kannst du das über das kostenpflichtige Zusatzmodul „Bank & Buchen“ tun. Hier kannst du deine Bankbewegungen mittels csv-Datei in ProSaldo.net importieren und dann verbuchen.

 

4. Rechnungslayout einstellen

Klicke auf den kleinen Pfeil oberhalb von “Dashboard” und wähle “Mein Account” – “Einstellungen” – “Layout Designer“, um das Aussehen deiner Belege festzulegen. Du kannst zwischen den Vorlagen „Beleg (Standard)“ oder „Dienstleistung (Standard)“ wählen oder ein neues Layout anlegen.

Lies dazu auch die ausführlichere Anleitung in der Programmhilfe unter „Einstellungen“ – „Rechnungen“ – „Layout Designer“.

 

5. Eröffnungsbuchungen durchführen

Um mit dem Verbuchen starten zu können, musst du jetzt nur noch deine Eröffnungsbuchungen durchführen – d.h. die Anfangsbestände deiner Konten buchen.

Wenn du nicht weißt, wie das funktioniert, schau dir in der Programmhilfe die Buchungsbeispiele unter „Buchung“ – „Eröffnungsbuchungen“ an.

 

6. Offene Posten übernehmen

Deine vorhandenen offenen Posten kannst du entweder direkt über die Buchungsmaske oder über die FunktionScannen & Buchen“ erfassen.

Über die Buchungsmaske erfasst du die offenen Posten wie eine Buchung. Du gibst dabei wie gewohnt Betrag, E/A-Konto, Steuercode, Buchungstext usw. ein, jedoch wird anstatt dem Zahlungskonto das Kunden- oder Lieferantenkonto (in der Bilanz ein Debitor- oder Kreditorkonto) eingetragen.

Nach dem Hochladen deiner Belege über die Funktion „Scannen & Buchen“ wählst du das jeweilige Dokument aus. Im rechten Bereich wählst du oben unter “Was möchtest du tun?” den Punkt “neu OP/Buchung” aus. Mit Klick auf „Beleg speichern“ erstellt du so einen neuen offenen Posten.

Du hast jetzt alles Notwendige gemacht, um mit deiner Buchhaltung in ProSaldo.net fortzufahren.

Viel Erfolg mit ProSaldo.net!

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Steuertermine 2021

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Für österreichische Unternehmen gibt es viele verschiedene Termine in Bezug auf Buchhaltung, Steuern und sonstige Abgaben, die im Laufe des Jahres einzuhalten sind. Damit nichts vergessen wird, haben wir die wichtigsten Steuertermine für das komplette Jahr 2021 für dich zusammengefasst.

 

Du möchtest alle Steuertermine in deinem Kalender sehen?

Lade dir unseren Steuertermin-Kalender herunter und importiere diesen in deinen Kalender.

Zur Info: iCalender (*.ics) ist ein standardisiertes Format zum Austausch von Kalenderinhalten und kann in z.B. Google Kalender, Android Kalender, Microsoft Outlook, Blackberry Kalender-Apps und alle OS/iOS-Kalender Applikationen eingespielt werden.

 

Jänner 2021

15.1. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 11/2020
15.1. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 12/2020
bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2020 für geringfügig Beschäftigte
31.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Dezember 2020 bzw. für das 4. Quartal 2020
31.1. Übermittlung der Jahreslohnzettel für 2020 (L 16) in Papierform

 

Februar 2021

15.2. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 12/2020 bzw. 4. Quartal 2020
15.2. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 1/2021
15.2. Kammerumlage für 4. Quartal 2020
15.2. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 1. Viertel
28.2. Pflichtversicherung SVA
28.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse
28.2. Meldung des Jahreslohnzettel 2020 (L 16 und E 18) bei ELDA
28.2. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Jänner 2021
28.2. Frist für die Covid-19-Investitionsprämie endet

 

März 2021

15.3. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 1/2021
15.3. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 2/2021
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung für 2020 bei Stadtkasse/Gemeinde
31.3. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Februar 2021

 

April 2021

15.4. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2/2021
15.4. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 3/2021
30.4. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für März 2021 bzw. für das 1. Quartal 2021
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2020 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO

 

Mai 2021

15.5. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 3/2021 bzw. 1. Quartal 2021
15.5. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 4/2021
15.5. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 2. Viertel
15.5. Kammerumlage für 1. Quartal 2021
31.5. Pflichtversicherung SVA
31.5. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für April 2021

 

Juni 2021

15.6. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 4/2021
15.6. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 5/2021
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2020 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Mai 2021
30.6. Frist für Beantragung der Tranche 1 des Fixkostenzuschusses 800.000 endet
30.6. Frist für Beantragung der Tranche 1 des Verlustersatzes endet

 

Juli 2021

15.7. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 5/2021
15.7. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 6/2021
31.7. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2021 bzw. für das 2. Quartal 2021

 

August 2021

15.8. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 6/2021 bzw. 2. Quartal 2020
15.8. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 7/2021
15.8. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 3. Viertel
15.8. Kammerumlage für 2. Quartal 2021
31.8. Pflichtversicherung SVA
31.8. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juli 2021

 

September 2021

15.9. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 7/2021
15.9. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 8/2021
30.9. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für August 2021
bis 30.9. Abgabe Arbeitnehmerpflichtveranlagung für 2020 (L 1) in Papierform oder FinanzOnline
bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer aus EU-Ländern für das Steuerjahr 2020
bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2021 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

 

Oktober 2021

ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 2020
15.10. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 8/2021
15.10. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 9/2021
bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
31.10. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für September 2021 bzw. für das 3. Quartal 2021

 

November 2021

15.11. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 9/2021 bzw. 3. Quartal 2021
15.11. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 10/2021
15.11. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 4. Viertel
15.11. Kammerumlage für 3. Quartal 2021
30.11. Pflichtversicherung SVA
30.11. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Oktober 2021

 

Dezember 2021

15.12. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 10/2021
15.12. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 11/2021
31.12. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für November 2021
31.12. Frist für Beantragung der Tranche 2 des Fixkostenzuschusses 800.000 endet
31.12. Frist für die Beantragung der Tranche 2 des Verlustersatzes endet
31.12. Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 beim Firmenbuch für (verdeckte) Kapitalgesellschaften (Covid-19 bedingte Verlängerung)

 

Anmerkungen:

Es gelten längere Fristen, wenn du durch einen Steuerberater vertreten wirst.
Die Termine sind grundsätzlich lt. Gesetz festgelegt. Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24.12. ist, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. In der Liste bzw. im iCalender sind diese Verschiebungen nicht berücksichtigt.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, alle Angaben ohne Gewähr.
Bei der WKO findest du ebenfalls eine Auflistung der Termine und Fälligkeiten je nach Bundesland.
Für die pünktliche Abgabe der Steuererklärung bist du selbst bzw. dein steuerlicher Vertreter verantwortlich.
Stand: 11.2.21

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EU-OSS: Umsatzmeldungen bei B2C-Verkäufen in andere EU-Staaten

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Am 1. Juli 2021 traten neue umsatzsteuerlichen Regelungen hinsichtlich Lieferungen und Leistungen für den grenzüberschreitenden B2C-Verkauf (also gegenüber Privaten) EU-weit in Kraft.

Bisher musstest du gewisse Lieferschwellen pro Land beachten. Diese wurden nun auf EU-Ebene vereinheitlicht. Mit dem sogenannten EU One-Stop-Shop (EU-OSS) wird der Prozess bezüglich Steuerabfuhr vereinfacht und bringt eine Erleichterung für die Meldung und Abfuhr der jeweiligen Umsatzsteuern. Beachte bitte, dass die Regelungen in Bezug auf den B2B-Handel unverändert bleiben!

In Folge gehen wir hier detaillierter auf den EU-OSS ein und beantworten die häufigsten Fragen.

 

Was ist der EU-OSS?

Der EU-OSS ist eine Plattform für die Meldung von Umsätzen von B2C-Verkäufen, die eigentlich in anderen EU-Staaten steuerpflichtig sind. Die Plattform wurde in Österreich vom BMF entwickelt, darüber kannst du einfach deine Umsätze melden und dort die Steuerschuld begleichen. Die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU tauschen die Daten automatisch aus, sodass die Umsatzsteuerbeträge in das jeweilige Land überwiesen werden.

Ab sofort musst du dich also nicht mehr in jedem EU-Land, in das du Lieferungen bzw. Leistungen an Privatpersonen ausführst, zur Umsatzsteuer registrieren bzw. in jedem einzelnen EU-Staat Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben. Du kannst damit also deinen Verwaltungsaufwand reduzieren.

 

Was ist mit dem MOSS passiert?

Der MOSS (Mini One Stop Shop) war der Vorgänger des One Stop Shops. Bislang konnte man darüber Umsätze aus grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen an Privatkunden melden. Der MOSS wurde per 1. Juli 2021 in den OSS integriert, es gibt also kein eigenes MOSS-Verfahren mehr.

 

Muss ich mich für den EU-OSS registrieren?

Ja, wenn du den EU-OSS verwenden möchtest, musst du einen Antrag auf Registrierung elektronisch über FinanzOnline stellen. Beachte bitte, dass du dich nur registrieren kannst, wenn du eine österreichische UID-Nummer hast!

 

Welche Voraussetzung gibt es für die Registrierung?

Die wichtigste Voraussetzung ist natürlich, dass du Umsätze hast, die unter die Regelung für den EU-OSS fallen. Ausschlussgründe für eine Registrierung sind zB, wenn du dich bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat für den EU-OSS registriert hast (und diese Registrierung auch noch aufrecht ist) oder aber auch, wenn du einer Sperrfrist in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat unterliegst.

 

Welche Umsätze muss ich über den EU-OSS melden?

  • Grundsätzlich alle Umsätze aus künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen bzw. unterhaltenden Dienstleistungen, Umsätze aus dem Verkauf von Apps (oder anderen digitalen Produkten) per Download sowie Umsätze aus Leistungen für Personenbeförderung an Nichtunternehmer innerhalb der EU, wenn dein Unternehmen im Land, in dem die Dienstleistung erbracht wird, keine Niederlassung hat.
  • Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Nichtunternehmer (auch wenn dein Unternehmen im Land, in dem die Dienstleistung erbracht wird, eine Niederlassung hat).
  • Umsätze aus Lieferungen einer Plattform (wie z.B. Amazon) an Nichtunternehmer – hier gilt die Regelung auch, wenn Beginn und Ende der Lieferung im selben Mitgliedstaat liegen!

 

Was muss ich machen, wenn ich in einem Quartal gar keine Umsätze haben?

Wenn du dich für den EU-OSS entscheidest, musst du auch eine Meldung abgeben, wenn du keine Umsätze hast. Diese sogenannten „Nullmeldungen“ müssen auf jeden Fall eingereicht werden, wenn du in einem Quartal keine entsprechenden Leistungen erbracht hast. Wenn du dies verabsäumst, kann es passieren, dass du vom EU-OSS ausgeschlossen und gesperrt wirst.

 

EU-OSS in der Praxis

Eine gute Fakturierungs-Software hilft dir bei der Beachtung der neuen Regelungen und erstellt für dich automatisch die Meldung anhand der von dir verrechneten Umsätze. Ein praktikables System unterstützt dich bei der Auswahl der relevanten Steuersätze und generiert zu diesen Umsätzen die entsprechende Auswertung, die du direkt bei FinanzOnline hochladen kannst, um die Umsätze korrekt zu melden. In ProSaldo.net stehen diese Funktionen für alle Anwender zur Verfügung und unterstützen dich bei der Verwendung des EU-OSS.

 

Weiterführende Links:

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop/EU-OSS.html

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop/EU-OSS/Registrierung-zum-EU-OSS.html

https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop/EU-OSS/Welche-Umsaetze-koennen–ueber-den-EU-OSS-erklaert-werden.html

https://www.wko.at/site/handeldigital/faq-eu-oss-handel.html

 

Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Fragen kontaktiere bitte einen Steuerberater deines Vertrauens.

 

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Das Anlagenverzeichnis

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In diesem Blogartikel werden wir uns näher mit dem Anlagenverzeichnis (AVZ) auseinandersetzen. Neben einer Begriffserklärung wollen wir darauf eingehen, wieso ein AVZ geführt werden muss und welche Daten dieses beinhalten soll. Wir gehen ebenso darauf ein, was darüber hinaus noch zu beachten ist.

Was ist das Anlagenverzeichnis?

Das Anlagenverzeichnis soll einen Überblick über alle Anlagegüter geben und ist für österreichische Unternehmen sowohl in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch in der doppelten Buchhaltung verpflichtend zu führen. Das AVZ muss nicht mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn es zum Abgabezeitpunkt ordnungsgemäß vorliegt, ist dies ausreichend. Sollte das AVZ fehlen oder nicht den Anforderungen entsprechen, verliert man nicht das Recht auf Beanspruchung der Absetzung für Abnutzung (AfA).

Wieso muss dieses geführt werden?

Unternehmer müssen Anlagegüter (ausgenommen sog. „Geringwertige Wirtschaftsgüter“) über die geschätzte Nutzungsdauer als Ausgabe geltend machen – üblicherweise jährlich durch einen fixen Betrag (lineare Abschreibung), was in einem Anlagenverzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 EStG zu dokumentieren ist. Ab 01.07.2020 kann für bestimmte Investitionen alternativ eine degressive Abschreibung in der Höhe von bis zu 30 % geltend gemacht werden.

Was gehört in ein AVZ?

Das AVZ soll folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Anlagegutes
  • Anschaffungstag bzw. Tag der Inbetriebnahme des Anlagegutes (Tag, Monat, Jahr)
  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (dazu zählen auch Anschaffungsnebenkosten)
  • Name und vollständige Anschrift des Lieferanten
  • betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (muss über einem Jahr liegen; in Österreich teilweise gesetzlich festgelegt)
  • jährlich abzusetzender AfA-Betrag (Absetzung für Abnutzung)
  • Restbuchwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Summe der bereits vorgenommenen Abschreibungen)
  • laufende Nummerierung

Sofern ein Anlagegut nach beendeter Nutzungsdauer weiterhin verwendet wird, muss es dennoch im Anlagenverzeichnis so lange eingetragen bleiben (mit dem sog. „Erinnerungscent“ oder auf 0 EUR), bis es tatsächlich aus dem Unternehmen ausscheidet (beschädigt, weiterverkauft, gestohlen oder privat übernommen).

Geht ein Anlagegut vor Ablauf der Nutzungsdauer kaputt, darf dieses sofort abgeschrieben werden. Es empfiehlt sich, auch die Ausscheidung eines Anlagegutes zu dokumentieren (Entsorgungsschein ablegen etc.), insbesondere dann, wenn dies vorzeitig passiert.

Wie wird ein AVZ geführt?

Für das Führen des Anlagenverzeichnisses gibt es keine formalen Vorgaben. Es kann also auch ein Tabellenkalkulationsprogramm verwendet werden. Wichtig dabei ist aber immer darauf zu achten, alle verpflichtenden Angaben zu machen (siehe oben). Ein Muster-Anlagenverzeichnis findest du unter nachfolgendem Link: https://www.wko.at/service/steuern/Muster:-Anlageverzeichnis.html

Sofern ein Anlagegut nicht mehr als 800 EUR (ab 01.01.2020; davor: 400 EUR) kostet, können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (“Geringwertiges Wirtschaftsgut”).
Anlagegüter, welche nicht laufend abzuschreiben sind (da keine Abnutzung vorliegt), werden in manchen Fällen ebenso ins Anlagenverzeichnis eingefügt. Ihre Abschreibungsdauer beträgt 0 Jahre und es gibt somit auch keine Jährliche AfA. Ihr Anschaffungs- bzw. Herstellungswert wird erst dann als Restbuchwert in voller Höhe geltend gemacht, wenn es aus dem Unternehmen ausscheidet.

Es ist darauf zu achten, dass die jährlichen AfA-Beträge immer richtig berechnet werden, da vergessene Abschreibungen in nachfolgenden Jahren nicht mehr nachgeholt werden dürfen.

Wie funktioniert das in ProSaldo.net?

Im Modul „Anlagenverzeichnis“, welches ausschließlich für die Pakete GO, PLUS und PRO zubuchbar ist, kannst du Anlagegüter erfassen, Abschreibungspläne festlegen und die dazugehörige Auswertung abrufen. Eine Anlage kann mit wenigen Klicks und durch Ausfüllen der Pflichtfelder (*) erfasst werden. Unter „Abschreibungsart“ wählst du im Dropdown-Menü je nach Bedarf “Linear halbjährlich”, “Sofortabschreibung für GWG” oder “Keine Abschreibung”.

Über das jeweilige Anlagenuntermenü (3 Punkte) lassen sich Sonderabschreibungen oder -zuschreibungen, sowie das Abgangsdatum inkl. Angabe, ob die Anlage verkauft wurde, erfassen.

Anlagenverzeichnis - Sonderabschreibung
Anlagenverzeichnis - Sonderabschreibung

Zudem lässt sich das Detailblatt aufrufen, in welchem neben den angegebenen Daten auch der Abschreibungsplan für die nächsten Jahre eingesehen werden kann. Hier wird aufgeschlüsselt nach Absetzung für Abnutzung (AfA), kumulierte Absetzung für Abnutzung, Buchwert und Restbuchwert (RBW).

Anlagenverzeichnis - Detailsblatt

Last but not least erhältst du über den „Drucken“-Button auch eine Übersicht aller erfassten Anlagen mit allen Detailinfos. Hierbei kannst du unterschiedliche Filter setzen (inaktive Anlagen, veräußerte Anlagen, geringwertige Anlagen, Inbetriebnahmedatum), welche dann beim Druck der Auswertung berücksichtigt werden.

Anlagenverzeichnis - Auswertung

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i2b Businessplan-Wettbewerb 2022

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Wer kann mitmachen? Wie funktioniert der Wettbewerb? Was sind meine Vorteile aus der Teilnahme? Alle Infos kompakt zusammengefasst.

Preise im Gesamtwert von über EUR 200.000,- für die besten Ideen

Noch bis 2. Oktober 2022 läuft die Frist für die diesjährige Teilnahme: Beim größten Businessplan-Wettbewerb Österreichs werden Preise in Höhe von über EUR 200.000,- ausgeschüttet: https://www.i2b.at/wettbewerb/preise/

Wer kann beim i2b Businessplan-Wettbewerb mitmachen?

Es kann grundsätzlich jeder teilnehmen, der seine innovative Produkt- und/oder Dienstleistungsidee in einem Unternehmen umsetzen möchte – egal ob Unternehmer, Mitarbeiter eines Unternehmens oder Forschungseinrichtung, Studenten und Absolventen von Unis bzw. FHs oder auch wissenschaftliche Mitarbeiter sowie Professoren.

Voraussetzung ist, dass die Gründungsprojekte den (geplantem) Firmensitz in Österreich haben und die Geschäftsidee vor dem 1. Jänner 2020 noch nicht unternehmerisch umgesetzt wurde. Projekte, die bereits im Rahmen des i2b Businessplan-Wettbewerbs ausgezeichnet wurden, dürfen ebenfalls nicht nochmals teilnehmen.

Sonderkategorie Social Business

In diese Sonderkategorie werden Businesspläne von Unternehmen ausgezeichnet, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Unternehmen, deren primärer Organisationszweck das Lösen eines relevanten gesellschaftlichen Problems ist.
  • Unternehmen, die mit ihren Produkten und Dienstleistungen vorrangig eine positive gesellschaftliche Wirkung erzielen.
  • Unternehmen, deren Unternehmenszweck die Maximierung des gesellschaftlichen bzw. ökologischen Nutzens (Social Impact) ist.
  • Unternehmen, die die notwendigen Einnahmen für einen nachhaltigen Bestand des Unternehmens nach max. 3 Jahren aus Markteinkünften erwirtschaften (im Gegensatz zu NGOs).

Wie erstelle ich einen Businessplan?

Für die Finanzplanung empfehlen wir Plan4You, der kostenlos auf der Homepage des Gründerservice heruntergeladen werden kann. In diesem Programm findest du sowohl eine Planrechnung, Plan-Bilanz, Plan-Gewinn und -Verlustrechnung, eine Ergebnisübersicht für Einnahmen-/Ausgabenrechner und vieles mehr. Die Software unterstützt dich bei der Erarbeitung eines professionellen und aussagekräftigen Geschäftskonzepts!

Wie ist der Ablauf?

Der Businessplan muss bis 2. Oktober 2022 eingereicht werden. Die Einreichung funktioniert mittels Upload auf der i2b-Plattform www.i2b.at.

Danach werden die 15 besten Businesspläne in verschiedenen Kategorien („Dienstleistung, Gewerbe und Handel“, „Technologie“ und „Studierende“) ausgewählt und zum Jury-Tag/Pitch am 22. November 2022 eingeladen. Dort präsentieren die Teilnehmer ihre Pläne und haben die Möglichkeit, eine Fachjury von ihrem Businessplan zu überzeugen.

Bei der Online-Prämierung am 1. Dezember 2022 erfahren die Teams, welche Platzierung ihr Businessplan erringen konnte. Es werden dann die besten Teams in den einzelnen Kategorien ausgezeichnet, außerdem werden Sonderpreise vergeben sowie der Gesamtsieger über alle Kategorien hinweg gekürt..

Was habe ich davon, wenn ich meinen Businessplan beim i2b-Wettbewerb einreiche?

Schon alleine das Verfassen eines Businessplans bringt einen gewissen „Zwang“ mit sich, sich ganzheitlich mit seinem Unternehmen zu beschäftigen. Dadurch erhält man wichtige neue Anregungen, da bei diesem Prozess das Unternehmen aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden muss.

Weitere positive Effekte der Teilnahme am i2b Businessplan-Wettbewerb sind

  • wertvolles und qualitativ hochwertiges Feedback der i2b-Experten zum eingereichten Vorhaben (auch wenn man nicht ausgezeichnet wird),
  • die mediale Aufmerksamkeit, die die Prämierung mit sich bringt und
  • dadurch auch eine Steigerung der Nachfrage bei Kunden/Lieferanten.

Sämtliche Infos und die Möglichkeit zur Einreichung findest du auf der Webseite des i2b Businessplan-Wettbewerb www.i2b.at.

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Steuertermine 2022

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Für österreichische Unternehmen gibt es viele verschiedene Termine in Bezug auf Buchhaltung, Steuern und sonstige Abgaben, die im Laufe des Jahres einzuhalten sind. Damit nichts vergessen wird, haben wir die wichtigsten Steuertermine für das komplette Jahr 2022 für dich zusammengefasst.

Du möchtest alle Steuertermine 2022 in deinem Kalender haben?

Lade dir unseren Steuertermin-Kalender herunter und importiere diesen in deinen Kalender.

Zur Info: iCalender (*.ics) ist ein standardisiertes Format zum Austausch von Kalenderinhalten und kann in z.B. Google Kalender, Android Kalender, Microsoft Outlook und alle OS/iOS-Kalender Applikationen eingespielt werden.

Jänner 2022

15.1. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 11/2021
15.1. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 12/2021
bis 15.1. Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2021 für geringfügig Beschäftigte
31.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Dezember 2021 bzw. für das 4. Quartal 2021
31.1. Übermittlung der Jahreslohnzettel für 2021 (L 16) in Papierform

Februar 2022

15.2. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 12/2021 bzw. 4. Quartal 2021
15.2. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 1/2022
15.2. Kammerumlage für 4. Quartal 2021
15.2. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 1. Viertel
15.2. Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2021 (pro Registrierkasse)
28.2. Pflichtversicherung SVA
28.2. Beitragsgrundlagennachweis bei der Gebietskrankenkasse
28.2. Meldung des Jahreslohnzettel 2021 (L 16 und E 18) bei ELDA
28.2. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Jänner 2022

März 2022

15.3. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 1/2022
15.3. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 2/2022
31.3. Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung für 2021 bei Stadtkasse/Gemeinde
31.3. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Februar 2022

April 2022

15.4. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2/2022
15.4. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 3/2022
30.4. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für März 2022 bzw. für das 1. Quartal 2022
30.4. Abgabe der Steuererklärungen 2021 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO

Mai 2022

15.5. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 3/2022 bzw. 1. Quartal 2022
15.5. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 4/2022
15.5. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 2. Viertel
15.5. Kammerumlage für 1. Quartal 2022
31.5. Pflichtversicherung SVA
31.5. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für April 2022

Juni 2022

15.6. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 4/2022
15.6. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 5/2022
30.6. Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2021 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline
30.6. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Mai 2022
30.6. Frist für Beantragung der zweiten Tranche des Verlustersatzes endet

Juli 2022

15.7. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 5/2022
15.7. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 6/2022
31.7. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juni 2022 bzw. für das 2. Quartal 2022

August 2022

15.8. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 6/2022 bzw. 2. Quartal 2021
15.8. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 7/2022
15.8. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 3. Viertel
15.8. Kammerumlage für 2. Quartal 2022
31.8. Pflichtversicherung SVA
31.8. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Juli 2022

September 2022

15.9. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 7/2022
15.9. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 8/2022
30.9. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für August 2022
bis 30.9. Abgabe Arbeitnehmerpflichtveranlagung für 2021 (L 1) in Papierform oder FinanzOnline
bis 30.9. Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer aus EU-Ländern für das Steuerjahr 2021
bis 30.9. Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2022 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Oktober 2022

ab 1.10. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 2021
15.10. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 8/2022
15.10. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 9/2022
bis 31.10. Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides
31.10. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für September 2022 bzw. für das 3. Quartal 2022

November 2022

15.11. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 9/2022 bzw. 3. Quartal 2022
15.11. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 10/2022
15.11. Einkommensteuer-Vorauszahlung und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 4. Viertel
15.11. Kammerumlage für 3. Quartal 2022
30.11. Pflichtversicherung SVA
30.11. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für Oktober 2022

Dezember 2022

15.12. Umsatzsteuer-Voranmeldung für 10/2022
15.12. Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Sozialversicherung (DG- und DN-Anteil), Kommunalsteuer für 11/2022
31.12. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für November 2022

Anmerkungen:

Es gelten längere Fristen, wenn du durch einen Steuerberater vertreten wirst.
Die Termine sind grundsätzlich lt. Gesetz festgelegt. Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24.12. ist, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. In der Liste bzw. im iCalender sind diese Verschiebungen nicht berücksichtigt.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, alle Angaben ohne Gewähr.
Bei der WKO findest du ebenfalls eine Auflistung der Termine und Fälligkeiten je nach Bundesland.
Für die pünktliche Abgabe der Steuererklärung bist du selbst bzw. dein steuerlicher Vertreter verantwortlich.
Stand: 2.1.2022

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10 Kriterien zur Auswahl der optimalen Buchhaltungssoftware für Kleinunternehmer

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Es gibt eine unübersehbare Anzahl an Tools mit denen Kleinunternehmer ihre Fakturierung und Buchhaltung durchführen können. Nicht jede Lösung ist für jeden Unternehmer geeignet. Auf welche Kriterien du bei der Auswahl achten solltest, erfährst du in diesem Blogbeitrag.

Beim Wort „Buchhaltung“ graut es den meisten Unternehmern. Sie gilt als mühsam, und tatsächlich sind die Rechnungswesen-Vorschriften in Österreich und Deutschland äußerst komplex und werden mit jeder Gesetzesnovelle noch komplexer. Selbst für Spezialisten sind sie oft kaum durchschaubar.

Umso besser ist es, wenn deine Software die jeweils geltenden steuerlichen Regelungen z.B. durch Automatismen oder Prüfungen bereits integriert hat. Dann musst du selbst nicht auf Gesetzesänderungen achten.

Warum solltest du denn überhaupt deine Buchhaltung selbst machen und nicht komplett auslagern? – Weil dir das große Vorteile bringt:

  • Die Buchhaltung gibt dir jederzeit einen wunderbaren Überblick über den wirtschaftlichen Status deiner unternehmerischen Tätigkeit. Damit kannst du immer rasch die richtigen Entscheidungen treffen.
  • Du siehst viel schneller, welche Kunden deine Rechnungen noch nicht bezahlt haben. Unternehmer, die die Buchhaltung selbst führen, können ihre Kunden viel schneller mahnen und haben so eine bessere Liquidität.
  • Bei etwas größeren Unternehmen mit mehreren Angestellten kann der richtige Einsatz der Buchhaltung auch ein entscheidendes Werkzeug zur Führung und Unternehmenssteuerung sein.

Mit der Buchhaltung ist es wie beim Auto: Sowohl Mercedes Vito, VW Passat oder Ford Ranger (Pickup) haben vier Räder und fahren von A nach B. Aber sie decken unterschiedliche Bedürfnisse ab und sprechen verschiedene Zielgruppen an. Die folgenden 10 Fragen sollen dir helfen, aus dem unübersichtlich großen Markt das für dich passende Tool auszusuchen.

Suchst du eine Buchhaltung oder auch eine Fakturierung?

Streng genommen ist die Buchhaltung nur ein Ausschnitt aus dem betrieblichen Rechnungswesen. Die Buchhaltung besteht zur Hälfte aus den Eingangsrechnungen und zur Hälfte aus den Ausgangsrechnungen. Nebenaufzeichnungen wie Kassa oder Lagerverwaltung lassen wir der Einfachheit halber vorerst weg.

Da also 50% deiner Buchhaltung aus den Ausgangsrechnungen besteht, solltest du dir Gedanken machen, ob du nicht auch Angebote und Ausgangsrechnungen über eine Software erstellen möchtest. Was ist der große Vorteil?

Wenn ein Programm sowohl Buchhaltung als auch Fakturierung anbietet, kannst du die Ausgangsrechnungen einfach in die Buchhaltung übernehmen und musst sie nicht per Hand erfassen oder über Schnittstellen importieren. In einigen Tools werden Rechnungen beim Abschließen sogar automatisch verbucht (siehe Automatisierungen unten). Das bedeutet, dass Du 50% der Buchhaltung nur dadurch erledigt hast, dass du die Rechnungen über deine gewählte Software erstellst – ohne einen einzigen weiteren Klick! Klingt doch attraktiv, oder?

Wie groß ist dein Unternehmen und was sind deine rechtlichen Anforderungen?

Der Aufwand für die Buchhaltung unterscheidet sich je nachdem ob du Selbständiger, Kleinunternehmer mit Einnahmen-/Ausgabenrechnung oder Unternehmer mit Bilanzierungspflicht (z.B. GmbH) bist.

Buchhaltungssoftware für Selbständige

Als Selbständiger oder Neuer Selbständiger schreibst du vermutlich nur wenige Rechnungen und dein Jahresumsatz liegt unter 35.000 EUR. Ein Tool für dich sollte so einfach wie möglich anzuwenden sein, damit du selbst deine Rechnungen und deine Buchhaltung erstellen kannst.

Für dich wird die Kleinunternehmerregelung interessant sein. Sie bietet dir den Vorteil, deine Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen zu können. Deine Software sollte jedenfalls geeignet sein, die Kleinunternehmerregelung in allen Bereichen der Software (Fakturierung, Buchhaltung, Kassabuch) anzuwenden. Außerdem ist es vorteilhaft, wenn das Tool es erlaubt, von einem Jahr zum nächsten auf die Umsatzsteuerpflicht zu wechseln – nämlich dann, wenn du über die Umsatzgrenze kommst. Was du brauchst:

  • Einnahmen-/Ausgabenrechnung
  • Rechnungen schreiben
  • Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen (Kleinunternehmerregelung)
  • Einfache Bedienung
  • Einfache Erfassung und Kalkulation von Rechnungen mit Stunden-/Tagsätzen
  • Scannen und Erfassen von Eingangsbelegen

Buchhaltung für Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer hast du vielleicht schon mehrere Mitarbeiter. Dein Umsatz liegt unter 700.000 EUR und die Buchhaltung wird deshalb als Einnahmen-/Ausgabenrechnung geführt. In diesem Fall sollte die Software folgende Kriterien erfüllen:

  • Einfache Erstellung von Angeboten, Lieferscheinen und Rechnungen
  • Automatische Verbuchung von Rechnungen
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Automatische Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
  • Einfache Verbuchung aller Belege ohne Buchhaltungsprofi zu sein
  • Scannen und Erfassen von Eingangsbelegen
  • Importmöglichkeit für Bankbewegungen
  • Zusammenarbeit mit dem Steuerberater

Buchhaltung für Bilanzierer

Wer mehr als 700.000 EUR Umsatz hat oder eine Kapitalgesellschaft gründet, muss zwingend eine doppelte Buchhaltung führen. Die Anforderungen an das Rechnungswesen sind damit etwas höher. Ein Tool sollte dir jedenfalls folgendes bieten:

  • Doppelte Buchhaltung
  • Eventuell für Gründer die wachsen wollen: Wechsel der Buchhaltungsform von Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung auf doppelte Buchhaltung ohne das System wechseln zu müssen
  • Automatische Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
  • Mehrbenutzerfähigkeit
  • Kassenlösung
  • Scannen und Erfassen von Eingangsbelegen
  • Zusammenarbeit mit dem Steuerberater

Willst du mit einem Steuerberater zusammenarbeiten?

Auch wenn du die Absicht hast, deine Buchhaltung komplett allein zu erledigen, wird es vielleicht Situationen geben, in denen du Fragen hast und mit einem Steuerberater zusammenarbeiten möchtest. Idealerweise bietet dein Programm die Möglichkeit, dass du deinem Steuerberater temporären oder dauerhaften Zugriff auf deine Buchhaltung und Fakturierung geben kannst. Steuerberater können in solchen Situationen direkt in dein Programm einsteigen und dort Korrektur- oder Abschlussbuchungen vornehmen oder kontrollieren, ob deine Ausgangsrechnungen gesetzeskonform ausgestellt sind.

In der Regel wird ein Zugriff auf die Buchhaltungsdaten jedenfalls bei der Erstellung des Jahresabschlusses (z.B. bei der GmbH) oder der Steuererklärung gebraucht. Falls ein direkter Zugriff des Steuerberaters auf deine Daten nicht möglich ist, sollte dein Programm Buchhaltungsdaten in einem Format für die in Österreich gängigen Programme exportieren können, z.B. BMD, RZL, dvo oder Datev.

Desktop-Software oder Cloud-Lösung?

Der Großteil der heute in Österreich eingesetzten Buchhaltungssoftware sind noch immer am PC installierte Desktop-Programme. Die Programme laufen zuverlässig, eine Zusammenarbeit mit externen Buchhaltern, die remote arbeiten wollen, ist aber nur mit hohem technischem Aufwand möglich. Deshalb geht der Trend eindeutig hin zur Cloud-Lösung. Cloud-Programme bieten die Möglichkeit mehrere Benutzer im Unternehmen einzubinden, die nicht im selben Büro sitzen müssen. Externe Buchhalter und Steuerberater können per Mausklick integriert werden. Aufgaben in deinem Unternehmen lassen sich so schön verteilen.

Cloud-Lösungen bieten manchmal die Möglichkeit, sämtliche Geschäftsbelege digital zu archivieren. Damit wird gleichzeitig die vom Finanzamt vorgeschriebene Archivierungspflicht erfüllt. Ein solches Feature enthalten Desktop-Programme in der Regel nicht.

Möchtest du von unterwegs Zugriff auf deine Daten haben? Auch das ist bei Desktop-Programmen typischerweise nicht möglich. Bei Cloud-Lösungen kannst du über eine mobile Website oder App per Handy in deine Daten einsteigen, Kundendaten einsehen oder Rechnungen von unterwegs verschicken.

Freeware oder kostenpflichtige Software?

Die Kosten sind das erste Kriterium, nach dem Software typischerweise verglichen wird. Warum eignen sich trotzdem die auf den Webseiten dargestellten Kosten nur sehr schlecht für einen Vergleich? Weil sich die Gesamtkosten für deine Buchhaltung aus deinem eigenen Arbeitsaufwand, den Kosten eines Steuerberaters und dem Preis der Software zusammensetzen.

Eigener Arbeitsaufwand

Dein Arbeitsaufwand mit der Buchhaltung unterscheidet sich gewaltig von Anbieter zu Anbieter. Leider lässt sich das aus schönen Webseiten und einem schicken Dashboard nicht so schnell erkennen. Dafür ist ein Blick „unter die Motorhaube“ notwendig. Wenn deine Software z.B. alle Ausgangsrechnungen komplett automatisch verbucht und auch die Umsatzsteuerzuordnungen automatisch richtig setzt, dann ersparst du dir sehr viel Zeit.  Wenn ein solches Feature auf der Website des Anbieters nicht explizit erwähnt wird, dann kannst du ziemlich sicher sein, dass dieser Prozess händisch von dir oder deinem Steuerberater nachbearbeitet werden muss.

Praktisch ist es auch, wenn du deine Eingangsbelege in einem Schritt einscannen und verbuchen kannst. So musst du kein Papier sortieren und du sparst Zeit.

Aufwand des Steuerberaters

Eine günstige oder sogar kostenlose Buchhaltungslösung kann sehr schnell sehr teuer werden, wenn am Ende des Jahres dein Steuerberater sämtliche Belege noch einmal nachbuchen muss. Das kann passieren, wenn deine Lösung keine Exportmöglichkeit bietet oder Rechnungen falsch verbucht wurden, weil die Software eigentlich für den deutschen Markt gedacht ist.

Du glaubst das gibt es nicht? Die Praxis zeigt, dass einige Buchhaltungs- und Rechnungstools so schnell auf den Markt gebracht werden, dass die Daten vom Steuerberater nicht für die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung oder der Steuererklärung genutzt werden können. Sehr oft ist es dann günstiger, die gesamte Buchhaltung für ein Jahr noch einmal zu erfassen.

Softwarekosten

Die Kosten für Buchhaltungssoftware für Kleinstunternehmer bewegen sich zwischen 0 – 1.000 EUR Einmalkosten bei Desktopprogrammen oder ca. 0 – 50 EUR monatlich bei Cloud-Lösungen. Ist das teuer? Eine Lösung für Selbständige kann bei 15 EUR/Monat starten. Dafür hast du die Gewähr, dass die Software jederzeit am aktuellen rechtlichen Stand ist und du Zugang zu Support und Service erhältst. Das entspricht ungefähr zweimal Mittagessen im Monat. Zu viel Geld? Dann solltest du dich nach einer kostenlosen Freeware umschauen. Achte darauf, dass eine solche Lösung vom Anbieter mehrmals pro Jahr gewartet wird, damit sie mit dem höchst einfallsreichen Gesetzgeber mitwächst und im Falle einer Betriebsprüfung dem Prüfer genügt.

Wenn man berücksichtigt, dass zu diesen Kosten je nach persönlichen Anforderungen oder Nachbearbeitungsbedarf der Buchhaltung noch Buchhalter- oder Steuerberatungskosten von jährlich 500 – 3.000 EUR zu veranschlagen sind, dann wird schnell klar, dass die Software selbst eigentlich einen unwesentlichen Kostenfaktor darstellt.

Willst du Belege digital archivieren?

Viele Kleinunternehmer sammeln ihre Belege noch immer in Ablagen oder der sprichwörtlichen „Schuhschachtel“. Alles ist möglich. Wenn du dir allerdings einmal angewöhnt hast, jeden Beleg per Scan zu erfassen und online immer wieder darauf zugreifen kannst, dann magst du einen solchen Komfort nach ein paar Monaten nicht mehr missen.

Digitale Belegscans haben – je nach Anbieter – noch den Vorteil, dass die Belegdaten (z.B. Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Betrag, Steuer) direkt in den Buchungsdialog übernommen werden können. Das spart Zeit.

Österreichische oder internationale Software?

Im globalisierten Softwaremarkt genießen wir den Komfort, dass wir aus vielen internationalen Angeboten die besten Tools aussuchen können. Bei einer Fotobearbeitungssoftware oder einem Helpdesk Programm spielt es tatsächlich keine Rolle, ob die Software in den USA, in Indien oder in Österreich konzipiert und entwickelt wird.

Komplett anders ist die Situation für Fakturierungs- und Buchhaltungsprogramme. Hier führen selbst kleine fehlende gesetzliche Anpassungen dazu, dass die Software im schlimmsten Fall gar nicht einsetzbar ist oder mühsame händische Nachbearbeitung nötig wird, weil Funktionen fehlen.

Sehr unangenehm kann es werden, wenn du jahrelang eine Software einsetzt und erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass z.B. die Steuer nicht korrekt ausgewiesen wird oder die gesamte Aufzeichnung nicht den österreichischen Vorschriften entspricht. In diesem Fall kann nämlich der Betriebsprüfer die „Ordnungsmäßigkeit“ der Buchhaltung in Frage stellen. In diesem Fall schätzt er deinen Gewinn, anstatt die Auswertungen aus der Buchhaltung als Grundlage zu verwenden. Es sind keine Einzelfälle bei denen eine sparsame Entscheidung ein paar Jahre später durch Steuerschätzung zu einer kostspieligen Falle wird.

Deshalb: Achte genau darauf, ob die Software für den Einsatz in Österreich geeignet ist und der Anbieter einen Support in Österreich betreibt. Eine deutschsprachige Website allein ist dafür noch kein Indiz. Auch Software, die für den deutschen oder Schweizer Markt entwickelt wurde, ist für die österreichische Buchhaltung per se nicht geeignet.

Woran kannst du schnell erkennen, dass eine Software nicht für die österreichische Rechtslage entwickelt wurde?

  • Website spricht das Thema Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Fakturierung oder Buchhaltung nicht explizit an.
  • Website oder Blogbeiträge sprechen von „Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)“ (= deutsche Bezeichnung) statt von der österreichischen Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung.
  • Genannt wird UStVA (deutsche Bezeichnung), statt UVA.
  • Datenübertragung per Elster (=Onlinedienst des dt. BMF) statt FinanzOnline (= österreichische Finanz).
  • Adresseingabe erkennt keine vierstellige PLZ.
  • Adresseingabe bietet amerikanische Staaten als Bundesland an.
  • Datumseingabe im amerikanischen Datumsformat (z.B. 31/12/2021)
  • Anbieter wirbt mit GoBD Konformität (= deutsche Konformität) statt Konformität mit der österreichischen „BAO“ (Bundesabgabenordnung).

In Österreich darf eine Software nicht erlauben, dass du Ausgangsrechnungen oder Buchhaltungsdaten rückwirkend änderst. Falls ein Anbieter damit wirbt, dass auch verschickte Rechnungen beliebig korrigiert werden können, ist Vorsicht angesagt. Dieses sicherlich praktische Feature führt nämlich dazu, dass deine Buchhaltung nicht die gesetzlichen Anforderungen in Österreich erfüllt. Gleiches gilt für die Änderung von Buchungen. Auch diese dürfen nur nachvollziehbar durch eine Gegenbuchung storniert werden.

Wie sehr bin ich Buchhaltungsprofi?

Wenn du Buchhaltung in der Schule oder auf der Uni gelernt hast, suchst du vielleicht Buchhaltungstools, die einen typischen Arbeitsablauf ermöglichen, wie ihn Buchhaltungsprofis verwenden: Belege sortieren und im Stapel verbuchen. Du wirst eine Buchungsmaske bevorzugen, die für Laien etwas abschreckend wirken kann, dir aber jede Flexibilität gibt unterschiedlichste Buchungssätze einzugeben.

Als Buchhaltungslaie wirst du froh sein, wenn die Software dir eine einfache Möglichkeit anbietet, Belege einzuscannen, dabei die relevanten Daten ausliest und du nur die buchhaltungsrelevanten Daten (z.B. Konto) ergänzen musst, ohne dass die Erfassung für dich zu abschreckend „technisch“ aussieht.

Je nach Erfahrungslevel und Erwartungshaltung kann es deshalb sinnvoll sein, dass dein Tool eine typische „technische“ Buchungsmaske mit allen Flexibilitäten oder eine einfache Erfassungsmaske anbietet, die sich so anfühlt als wäre es gar keine Buchhaltung. Es gibt sogar Tools die sowohl einen „Beginner“- wie einen „Experten“-Modus anbieten.

Mach doch einen Test: Nimm eine reale Rechnung und probiere, wie sie sich in der Software verbuchen lässt und welche Unterstützung sie dir dabei bietet. Nochmal: Die Erwartungen an Buchhaltung sind unterschiedlich. Deshalb gibt es auch unterschiedliche Buchungsdialoge. Wichtig ist, dass du selbst damit klarkommst, oder dass der Anbieter dir per Chat oder Webinar-Hilfe einen schnellen Überblick geben kann, wie du deine Belege verbuchen kannst.

Hilfreich ist jedenfalls, wenn der Anbieter Steuersätze, Kontenrahmen oder Steuerzuordnungen bereits fix hinterlegt hat. Dann kannst du gleich loslegen mit dem Buchhalten. Andernfalls muss die Software erst einmal konfiguriert werden, was Zeit, Expertise oder die Hilfe des Steuerberaters braucht.

Sind dir Automatisierungen wichtig?

Als Freiberufler oder Unternehmer willst du dich um dein Kerngeschäft kümmern. Die Buchhaltung soll typischerweise so wenig Zeit wie möglich in Anspruch nehmen. Auch in diesem Punkt könnten die am Markt angebotenen Lösungen nicht unterschiedlicher sein: In manchen Lösungen muss jeder Geschäftsfall in allen Einzelheiten eingegeben und kontrolliert werden. Andere Tools denken mit und schlagen notwendige Eingaben automatisch vor. Deshalb lohnt es sich einen Blick auf die Automatisierungsmöglichkeiten in der Buchhaltung zu werfen. Die Überlegung dabei ist: Alles was in der Software automatisch läuft, musst du nicht selbst machen oder durchdenken.

Diese Automatisierungen sind besonders wertvoll:

  • Automatische Hinterlegung von Steuerschlüsseln und Steuertexten bei Ausgangsrechnungen

Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, dann müssen Ausgangsrechnungen immer pro Artikel und auf der Gesamtrechnung die richtige Steuer ausweisen. Bei Lieferungen/Leistungen in die EU müssen die richtigen Steuertexte angedruckt werden. Das alles sollte automatisch richtig vorgeschlagen werden. Leider ein Manko, das viele amerikanische oder auch deutsche Tools nicht bieten.

  • Automatische Verbuchung der Ausgangsrechnungen

Sind die Rechnungen einmal geschrieben und abgeschlossen, sollten sie automatisch in der Buchhaltung verbucht werden. Das erspart dir bereits 50% der gesamten Buchhaltungsarbeit! Und du hast dafür nicht einmal einen einzigen Mausklick getan.

  • Erkennung und (halb-)automatische Zuordnung von Bankbewegungen

Manche Tools bieten die Möglichkeit, die Bewegungen deines Geschäftskontos online oder per CSV-Datei einzulesen. Beim Einlesen kann die Software die Daten interpretieren und so eine halbautomatische Verbuchung vorschlagen. Nach 2-3 Monaten Lernphase kann ein solches System über 70% aller Buchungen erkennen. Auch das erleichtert dir den Arbeitsaufwand enorm.

  • Automatische Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung gibst du einmal im Monat oder im Quartal ab. Schön, wenn deine Software die Steuererklärung bereits komplett durchrechnet und ausfüllt. Mit manchen Tools kannst du sogar Voranmeldungen und Erklärungen direkt zu FinanzOnline hochladen. Das spart noch mehr Zeit.

  • Automatische Mahnvorschläge

Traditionelle Buchhaltungsprogramme arbeiten über Offene-Posten-Listen (OP-Liste). Einmal im Monat schaut sich der Buchhalter die OP-Liste an und wählt aus, welche Kunden gemahnt werden sollten. Praktisch ist es, wenn die Software diese Aufgabe übernimmt und dir laufend jene Kunden zur Zahlungserinnerung vorschlägt, die nicht gezahlt haben. So gewöhnst du dir an, regelmäßig zu mahnen. Die Inkassobüros wissen, dass sich Zahlungsausfälle verringern, je regelmäßiger Kunden gemahnt werden. Die Folge ist eine bessere Liquidität.

Support

Bietet dein Anbieter einen Support, bei dem echte Menschen und keine Chat-Roboter arbeiten? Sind die Supportmitarbeiter geschult auf Buchhaltungsfragen? Diese Fragen lassen sich nicht einfach von der Website beantworten. Am besten ist es, wenn du während der Testphase einmal eine Frage an den Supportservice schickst. Wie schnell wird geantwortet? Antwortet eine reale Person? Hilfreich ist es auch, wenn der Anbieter einen Blog oder ein Forum betreibt, wo du Antworten auf deine Fragen findest.

Die Softwareindustrie ist globalisiert, deshalb können wir glücklicherweise Software aus der ganzen Welt einsetzen. Wie sieht es aber aus, wenn du ein amerikanisches Tool verwendest und eine Frage zur österreichischen Umsatzsteuer hast? Hier wird dir der Support kaum helfen können.

Wichtig ist deshalb die Frage, ob dein Anbieter tatsächlich einen Support-Service in Österreich betreibt, oder ob es nur so aussieht als ob.

Checkliste

  1. Bietet das Tool neben Buchhaltung auch Fakturierung?
  2. Werden Ausgangsrechnungen ohne manuellen Aufwand automatisch verbucht?
  3. Mahnungen erstellen
  4. Mahnvorschläge werden automatisch erstellt
  5. Kassabuch führen – RKSV-konform
  6. Ausgangsrechnungen automatisch verbuchen
  7. Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
  8. BAO-Export
  9. Steuerberater-Zugriff möglich
  10. Datenexport für Steuerberatersysteme (BMD, RZL, dvo, Datev)
  11. Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
  12. Scannen von Belegen
  13. Automatisches Auslesen von Belegen
  14. Mehrbenutzerfähigkeit
  15. Doppelte Buchhaltung (Bilanzierung)
  16. Cloud-Lösung
  17. Automatische Zuordnung von Steuersätzen
  18. Österreichischer Kontenrahmen automatisch hinterlegt
  19. BAO-Konformität
  20. Steuerschlüssel bei Ausgangsrechnungen automatisch zuordnen
  21. Automatische Verbuchung von Ausgangsrechnungen
  22. Automatische Erstellung der UVA
  23. Österreichischer Support
  24. Profimodus bei Buchhaltungsmaske
  25. Beginner-Modus zum Erfassen und Verbuchen von Belegen
  26. Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
  27. Doppelte Buchhaltung

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U30-Übermittlung per Webservice in ProSaldo.net

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Das Formular U 30 (Umsatzsteuervoranmeldung) kann mittels Webservice besonders einfach in FinanzOnline abgegeben werden. Bei dieser U30-Übermittlung meldet sich das Buchhaltungsprogramm mit einem speziellen Benutzer direkt bei FinanzOnline an und übergibt das U 30-Formular.

Die sonst für die Abgabe notwendigen Schritte wie lokales Speichern der Datei, Starten des Internet-Explorers, Anmeldung bei FinanzOnline, Auswählen des richtigen Menüs in FinanzOnline sowie das Hochladen der Datei entfallen so vollständig.

Um eine UVA in ProSaldo.net mittels Webservice abzugeben, gehe wie folgt vor:

1) Wurde bisher noch keine Steuererklärung mittels Webservice abgegeben, lege einen Webservicebenutzer in FinanzOnline an (siehe „Webservice-Benutzer anlegen“).

Tipp: Bevor du das U 30 öffnest, empfiehlt sich ein Ausdruck der Auswertung „Journal Umsatzsteuer“. In dieser Auswertung werden alle Buchungen mit Steuercode für den gewählten UVA-Zeitraum aufgelistet und können so vor der Abgabe der UVA kontrolliert werden.

2) Im Menü „Reports“, „UVA“ anklicken und danach den gewünschten Zeitraum auswählen und mit „Weiter“ bestätigen.

3) Kontrolliere die anzeigten Werte und drucke das Formular für die Ablage aus.

4) Nach einem Klick auf „FOnline Webservice“ kann das UVA Formular sofort mit Webservice übermittelt werden. Gib nun die Zugangsdaten des Webservice-Benutzers ein und starten die Übermittlung mit dem Button „Senden“.

5) ProSaldo.net verbindet sich daraufhin mit FinanzOnline, meldet sich unter den angegebenen Zugangsdaten an und übergibt die UVA. Du erhälst sofort in Form einer Hinweismeldung die Information, ob das U 30 vom FinanzOnline Server übernommen wurde bzw. zeigt ProSaldo.net an, mit welchem Hinweis FinanzOnline die Übernahme abgelehnt hat.

6) Eine erfolgreiche Übermittlung bedeutet jedoch noch nicht, dass die Erklärung tatsächlich vollständig eingebracht wurde. Bitte kontrolliere unbedingt in deiner Databox, ob die Erklärung von FinanzOnline vollständig angenommen wurde (die Rückmeldung sollte im Normalfall spätestens am nächsten Tag in der Databox eingelangt sein).

Um die Webservice-Übermittlung unverbindlich auszuprobieren, markiere die Checkbox „Testübermittlung“. Mit dieser Option wird die Übersendung durchgeführt und du siehst sofort, ob die Webservice-Zugangsdaten korrekt sind, jedoch wird diese Übermittlung bei FinanzOnline nicht auf dein Konto übernommen, die Erklärung ist somit nicht abgegeben.

Deine Teilnehmer-ID kann mit der Checkbox „Teilnehmer-ID speichern“ in ProSaldo.net gespeichert werden, die restlichen Benutzerdaten (Benutzer-Identifikation und PIN) müssen aus Sicherheitsgründen bei jeder Übermittlung eingegeben werden.

Mehr Informationen findest du auch auf der Seite des Finanzamtes.

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Warum haben Startups, die in der Krise gegründet werden, mehr Chance auf Erfolg?

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Eigentlich sollte man meinen, während unsicherer Zeiten ein Unternehmen zu gründen wäre eine schlechte Idee. Interessanterweise ist das Gegenteil der Fall: Unternehmen, die in Krisenzeiten gegründet werden, haben eine deutlich höhere Chance, nachhaltig erfolgreich zu sein.

Eine heute überraschend aktuelle Studie aus dem Jahr 2009 (Dane Stangler, The Economic Future just Happened, Kauffmann Foundation, 2009) brachte eine erstaunliche Erkenntnis: 57% aller Unternehmen, die im Jahr 2009 auf der Forbes 500-Liste verzeichnet waren, wurden während einer Krise gegründet (Forbes listet jährlich die 500 umsatzstärksten amerikanischen Unternehmen auf). Dabei untersuchte die Studie auch die Zeitdauer der Krisen- und der Boom-Zeiten. Insgesamt gab es seit 1960 weniger Rezessions- als Boom-Zeiten. Was sagt uns das? Ganz offensichtlich haben Unternehmen eine höhere Chance auf nachhaltigen Erfolg, wenn sie während einer Krise geboren werden.

Hier ein paar Beispiele von US-Unternehmen, die in Krisenzeiten gegründet wurden und nachhaltig erfolgreich sind:

  • UPS (Finanzkrise 1907)
  • General Motors (Finanzkrise 1908)
  • Microsoft (Ölkrise 1973)
  • Apple (Ölkrise 1976)
  • LinkedIn (Dot-Com-Blase 2002)

Diese Unternehmen wurden während bzw. kurz nach der jüngsten Krise (Finanzkrise von 2008) gegründet und sind heute weltbekannt:

  • Uber (2009)
  • Airbnb (2008)
  • Whatsapp (2009)
  • Groupon (2009)
  • Zalando (2008)
  • Instagram (2010)

Warum also haben Startups, die in Krisenzeiten gegründet werden, mehr Chancen auf Erfolg? Hier sind zwei von mehreren möglichen Gründen:

Neue Gewohnheiten bedeuten neue Märkte

In Krisenzeiten stellt sich die Gesellschaft auf neue Gewohnheiten um. Für findige Startups bieten sich dadurch neue Chancen, denn wer diese Umstellung früh erkennt, kann mit neuen Ideen die veränderten Bedürfnisse decken und findet rasch Kunden. Während der Corona-Krise ist zum Beispiel die neue Käuferschicht der „Trysumers“ entstanden. Etablierte Unternehmen können diesem Trend nicht so schnell folgen wie das ein Gründer kann.

Persönliche Stärken entwickeln sich rasch

Wer in der Krise die Selbstständigkeit wagt, gründet gegen den Trend. Dazu gehört besonderer Mut, aber auch die Bereitschaft mit Rückschlägen umgehen zu lernen. Daraus entwickeln sich zwei persönliche Qualitäten, die grundlegende Voraussetzungen für langfristigen Erfolg sind: Resilienz und Agilität. Diese beiden sind immense Wettbewerbsvorteile und praktisch von Anfang an ins Unternehmen eingebaut.

Wenn du 8 weitere Gründe erfahren möchtest, warum die Krise die  beste Zeit ist, dein Unternehmen zu gründen, dann lies hier weiter: https://www.rainerhaude.at/blogpost/warum-die-covid-krise-die-beste-zeit-ist-dein-unternehmen-zu-gruenden

Über den Autor

Rainer Haude

Rainer Haude ist Unternehmer aus und mit Leidenschaft. Bereits während seiner Studienzeit gründete er seine erste Firma – und viele sollten folgen. Seine Passion ist es, mit innovativen Ideen und Ansätzen das komplexe Leben von Unternehmern einfacher machen. Mit dieser Motivation hat Rainer Haude ProSaldo.net gegründet. Heute engagiert er sich mit Begeisterung dafür, KMU zu finanziellem Erfolg zu verhelfen. Neben der Entwicklung von Software zur Unterstützung von Unternehmern arbeitet er als Business Coach und Mentor für Start-ups.

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Die Kleinunternehmerregelung in Österreich

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Die wichtigsten Fakten mit Beispielen für dich zusammengefasst.

Wer fällt unter die Kleinunternehmerregelung?

Um als Kleinunternehmer zu gelten, darf dein Jahresumsatz als Selbstständiger nicht mehr als € 35.000,- betragen. Bitte beachte, dass es hierbei auf den Gesamtumsatz eines Jahres ankommt. D.h. wenn du verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausübst, musst du diese zusammenrechnen. Ebenso ist für die Berechnung dieser Umsatzgrenze die Umsatzsteuer abzuziehen.

Beispiel:

Die Gesamtumsätze für das Jahr 2022 betragen € 37.400,-, die aus zwei Bereichen stammen:

  • Einnahmen als selbstständiger Webdesigner: € 33.000,-
  • Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung: € 4.400,-

Abzüglich der Umsatzsteuer ergibt sich:

Betriebliche netto Umsätze: € 33.000 – € 5.500 (errechnete USt 20%) = € 27.500
Vermietung: € 4.400 – € 400 (errechnete USt 10%) = € 4.000

Gesamter Nettoumsatz: € 27.500 + € 4.000 = € 31.500

Somit fällt man unter die Kleinunternehmerregelung.

Ausnahme: Innerhalb von fünf Jahren darf die Grenze um 15% überschritten werden. Zusätzlich gibt es seit dem 1.1.2020 eine Toleranzregelung für alle, die in den letzten vier Jahren bereits die 15%-Grenze einmal überschritten haben. Sollte das bei dir der Fall sein, darfst du die Grenze von 15% ein zweites Mal überschreiten.

Hier ein Beispiel zum besseren Verständnis:

Der Unternehmer erzielt dem Normalsteuersatz unterliegende (Netto-) Umsätze in folgender Höhe:

2017: € 20.000,-
2018: € 33.000,-
2019: € 20.000,-
2020: € 39.000,-
2021: € 44.000,-

Im Jahr 2020 kommt weiterhin die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, obwohl die bis 31.12.2019 geltende Toleranzgrenze innerhalb des fünfjährigen Beurteilungszeitraumes bereits einmal (im Jahr 2018) überschritten wurde. Die im Jahr 2020 erfolgte Überschreitung der neuen Kleinunternehmergrenze von € 35.000 liegt innerhalb der 15-prozentigen Toleranz (max. € 40.250) und gilt als erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Kalenderjahren. Erst im Jahr 2021 kommt es bei einer neuerlichen Überschreitung der Umsatzgrenze zu einem Herausfallen aus der Kleinunternehmerregelung.

(Beispiel von https://www.wko.at/service/steuern/Kleinunternehmerregelung-(Umsatzsteuer).html)

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Die Regelung besagt, dass man als Kleinunternehmer von seinen Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Im Gegenzug dafür darfst du auch keine Vorsteuer von deinen Ausgaben abziehen. Es handelt sich somit um eine „unechte“ Steuerbefreiung.

Bitte beachte aber, dass du auf deinen Rechnungen zum einen keine Umsatzsteuer ausweisen darfst, und zum anderen aber auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen musst. Dafür kannst du z.B. „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“ schreiben.

Muss die Kleinunternehmerregelung immer in Anspruch genommen werden?

Nein. Die Kleinunternehmerregelung muss nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Wichtig ist nur, wenn du dich gegen diese entscheidest, dies auch beim Finanzamt per Antrag zu melden. Nachdem du die Erklärung zur Regelbesteuerung (Formular U12) ausgefüllt und übersendest hast, gilt für dich die normale Regelung. Bitte beachte, dass du dann für dieses und weitere vier Jahre an die Option gebunden bist und diese Regelung erst danach wieder widerrufen kannst.

Welche Vorteile habe ich?

Wenn du noch überlegst, ob die Kleinunternehmerregelung für dich einen Vorteil ausmacht, oder nicht, kannst du abwägen, ob du eher an Private oder an Unternehmen deine Rechnungen schreibst. Wenn du eher an Unternehmen fakturierst und du hohe Vorsteuern (z.B. auch durch Anschaffungen) zu erwarten hast, wird sich eine Regelbesteuerung vermutlich mehr für dich lohnen. Ansonsten ersparst du dir durch die Kleinunternehmerregelung, das regelmäßige Senden der UVA ans Finanzamt und somit auch ein bisschen zusätzliche Arbeit.

Weitere Informationen bzgl. UID-Nummer, Binnenmarkt- oder Dienstleistungsverkehr im EU-Ausland, und sonstigen Ausnahmen bei der Kleinunternehmerregelung findest du unter:

https://www.wko.at/service/steuern/Kleinunternehmerregelung-(Umsatzsteuer).html

https://www.wko.at/service/steuern/kleinunternehmerregelung-oesterreich.html

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Was unterscheidet ProSaldo.net von sevDesk?

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Aus unserer Sicht gibt es mehrere wesentliche Merkmale bzw. Funktionen, die ProSaldo.net von sevDesk unterscheidet:

ProSaldo.net ist im Vergleich zu sevDesk aus Österreich und für Österreich

Das Angebot von sevDesk kommt ursprünglich aus Deutschland und ist in erster Linie auf den deutschen Markt ausgerichtet. Durch die gemeinsame Sprache ist man verleitet zu glauben, dass diese Lösung ganz gut für österreichische Unternehmen einsetzbar ist. Schaut man aber genauer hin, gibt es einige Defizite bzw. Unterschiede zu ProSaldo.net, die sich vor allem in der Steueranbindung an Österreich widerspiegeln. ProSaldo.net ist in und ausschließlich für Österreich gemacht. Es gibt keine Workarounds oder dergleichen.

So ist zB die Umsatzsteuer-Voranmeldung (U30-Formular) für Österreich nicht vorhanden. Auch Steuersätze für Österreich sind nicht voreingestellt und müssen manuell eingegeben werden – dafür müsstest du aber erstmal wissen, welche Steuersätze genau in Österreich zur Anwendung kommen. Darüber musst du dir in ProSaldo.net keine Gedanken machen, weil alles bereits vorhanden ist.

Ein direkter Zugang zu FinanzOnline ist bei sevDesk auch nicht gegeben. Du musst bei sevDesk – im Gegensatz zu ProSaldo.net – extra in FinanzOnline einsteigen, um deine Steuererklärung erledigen zu können. In ProSaldo.net hast du die Möglichkeit, deine UVA ohne zusätzlichen Aufwand direkt bei FinanzOnline hochzuladen. Du ersparst dir also durch die in ProSaldo.net integrierten Prozesse viel Zeit bei der Erledigung deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung.

ProSaldo.net entspricht zu 100% der österreichischen Gesetzeslage

Eine der Pflichten, die du als Unternehmer hast, ist es sicherzustellen, dass du im Falle einer Betriebsprüfung deine Daten in gesetzlich vorgegebener Form an die Finanzverwaltung übergeben kannst. Bei ProSaldo.net erhältst du mit wenigen Mausklicks die entsprechenden Files, die vom Betriebsprüfer eingelesen werden können. Das entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen „Archivierung gem. §§ 131, 132 BAO“.

Anders als bei sevDesk kannst du in ProSaldo.net auch sog. „e-Rechnungen an den Bund“ erstellen. Das sind speziell ausgestellte Rechnungen an Bundesdienststellen. ProSaldo.net unterstützt dich bei der Erstellung dieser eigenen Art von Rechnung und ermöglicht dir auch das direkte Senden im korrekten Format an die Webservice-Schnittstelle von FinanzOnline.

In ProSaldo.net komfortabel mehrere Betriebe verwalten

Du und dein Mann seid beide selbstständig und du erledigst die Buchhaltung für beide Unternehmen. Ist es dann nicht komfortabler, wenn du dich nur einmal ins System einloggen musst und alle deine Betriebe in einem Account hast? In sevDesk musst du dir bei dieser Konstellation einen zweiten kostenpflichtigen Account zulegen. Ganz im Gegenteil zu ProSaldo.net: Bei uns kannst du in deinem Account beliebig viele Betriebe verwalten, die Buchhaltung machen und Rechnungen schreiben.

sevDesk bietet ein Paket ausschließlich für Fakturierung

Einen theoretischen Vorteil sehen wir bei sevDesk, wenn du ausschließlich Rechnungen schreiben möchtest. Dort findest du ein Paket, was nur diese abgespeckten Funktionen bietet. Solch ein Paket bieten wir bei ProSaldo.net nicht an, weil wir davon überzeugt sind, dass Rechnungen schreiben ohne eine direkte Anbindung und Überleitung in die Buchhaltung keinen Sinn macht. Ganz im Gegenteil – in ProSaldo.net greift alles ineinander und sparst du dir wertvolle Zeit für dein Kerngeschäft, weil du dir um die nötigen Extra-Schritte keine Gedanken macht musst. Wenn du aber auf diese Vorteile keinen Wert legst, kannst du dich für das kleinste Paket von sevDesk entscheiden.

Über die Autorin

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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Wissenswertes über die Betriebsprüfung in Österreich

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Die Finanzverwaltung führt bei Unternehmern und Freiberuflern üblicherweise im Zeitraum von 3-5 Jahren eine Steuerprüfung (auch Betriebsprüfung bzw. offiziell seit Ende 2003 „Außenprüfung der Finanzverwaltung“) durch.

Was ist eine Betriebsprüfung?

Bei einer Betriebsprüfung überprüft ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung besonders die Buchhaltung eines Betriebs. Dabei wird kontrolliert, ob die erfassten Angaben der Wahrheit entsprechen, die Buchhaltung selbst formal korrekt ist bzw. ob irgendwelche Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten auftreten.

Wann musst du mit einer Betriebsprüfung rechnen?

Der Zeitraum, der normalerweise geprüft wird, beträgt 3 Jahre, kann aber auch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ausgedehnt werden. Eine Prüfung erfolgt pro Betrieb nicht in regelmäßigen Abständen, es kann sein, dass dein Betrieb nie geprüft wird, der von deinem Freund dagegen häufig. Die Häufigkeit und Zeitspanne zwischen zwei Prüfungen hängt von vielen Faktoren ab wie zB:

  • Verdachtsfall bei Unregelmäßigkeiten in Steuererklärungen bzw. der Buchhaltung
  • bestimmte Branchen werden öfter geprüft als andere
  • große Betriebe werden häufiger geprüft als kleine Betriebe
  • je länger die letzte Prüfung zurückliegt, desto mehr steigt die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung.
  • Auswahl nach dem Zufallsprinzip

Ablauf der Steuerprüfung

Eine Außenprüfung wird in der Regel eine Woche vor deren Beginn angekündigt, wenn dadurch nicht der Prüfungszweck vereitelt wird (z.B. bei Gefahr im Verzug) und wird grundsätzlich in den Räumen des geprüften Unternehmens durchgeführt. Wenn dies nicht möglich ist, kann sie auch in den Räumlichkeiten des Steuerberaters oder im Finanzamt stattfinden. Durch das zuständige Finanzamt wird für jede Steuerprüfung ein eigener Prüfungsauftrag (mit genauer Anführung der zu prüfenden Steuern und Zeiträume) ausgestellt, der auch vom Steuerprüfer bei Beginn der Prüfung vorzulegen ist.

Es ist zu beachten, dass im Falle von Steuerdelikten eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung spätestens bis zum Beginn der Steuerprüfung abgegeben werden kann.

Nach Beendigung der Steuerprüfung kommt es zu einer Schlussbesprechung, in der das Prüfungsergebnis besprochen wird.

Vorbereitungen für die Steuerprüfung

Für eine optimale Vorbereitung auf eine Außenprüfung gibt es einiges zu beachten:

Grundsätzlich sollte ein Unternehmer seine Geschäfte dauernd so führen, dass er von einer Außenprüfung nichts zu befürchten hat.

Um das Risiko unentdeckter Fehler möglichst gering zu halten, sollten laufende geschäftliche Transaktionen nach bestimmten Regeln unter Berücksichtigung der steuerlichen Effekte abgewickelt werden.

Beispiele dafür sind:

  • die laufende Information und Schulung der Mitarbeiter,
  • die getrennte Verbuchung von steuerlich relevanten Sachverhalten,
  • die korrekte Erfassung der Umsatzsteuersätze,
  • die Sicherstellung ausreichender Nachweise und
  • die Organisation einer ordnungsgemäßen Buchführung,

Darüber hinaus sind Transaktionen für steuerliche Zwecke ausreichend zu dokumentieren. So sollten etwa Rechnungen für Werbeaufwendungen, die einen gewissen Erklärungsbedarf haben könnten, durch Broschüren, Fotos oder Kopien einer Anzeige ergänzt werden. Somit muss nicht erst während der Außenprüfung umständlich ein Nachweis erbracht werden. Eine systematische Belegorganisation ist eine Grundvoraussetzung für das rasche Auffinden von Nachweisen in der Form von Belegen, Verträgen oder Vereinbarungen.

Weitere Tipps für die Vorbereitung einer Steuerprüfung:

  • Wenn du die Buchhaltung nicht selbst machst, sondern einen Mitarbeiter dafür hast, informiere auch diesen, damit er/sie sich vorbereiten kann.
  • Wenn du einen Steuerberater hast, informiere diesen umgehend. Er kann dich vor bzw. während der Prüfung unterstützen.
  • Du kannst die für die Prüfung notwendigen Daten bzw. Unterlagen schon vorab vorbereiten. In guten Softwarelösungen wie ProSaldo.net kannst du die Exportdateien gem. §§ 131, 132 BAO, die der Prüfer benötigt, mit wenigen Mausklicks erstellen.
  • Die Möglichkeit der Selbstanzeige in Betracht ziehen, falls dir bereits jetzt Unstimmigkeiten bei deiner Buchhaltung oder deinen Steuererklärungen bekannt sind

Keine Sorgen bei der Steuerprüfung:
Tipps für die laufende Buchhaltung & Fakturierung

  • Erfasse deine Buchung möglichst zeitnah. Je mehr Zeit vergeht, desto weniger erinnerst du dich an den betreffenden Geschäftsfall und seine Eigenheiten.
  • Kein Beleg ohne Buchung – keine Buchung ohne Beleg.
  • Stelle eine fortlaufende Nummerierung in Buchhaltung & Fakturierung sicher. Bei einer guten Softwarelösung wie ProSaldo.net funktioniert das automatisch.
  • Achte auf eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  • Keine Angst vor Stornobuchungen und Rechnungsgutschriften. Wenn in einer Buchhaltung keine einzige Stornobuchung vorkommt, macht das einen Prüfer erst recht stutzig, weil es nicht der Realität entspricht, dass bei der Eingabe keine Fehler passieren.
  • Denke an die UID-Prüfung bei deinen Kunden und Lieferanten. Bei ProSaldo.net ist die UID-Prüfung mit wenigen Mausklicks erledigt.
  • Eine gute Belegablage ist wichtig. Stelle sicher, dass du diese in einer sinnvollen Ordnerstruktur auf deinem Rechner oder in der Cloud ablegst und sorge auch für eine entsprechende Sicherung der Daten. Bei ProSaldo.net hast du die Möglichkeit, Belege (PDF, versch. Grafikformate) zu Buchungen zuzuordnen, um sie so zu sichern und bei Bedarf schnell aufzufinden.
  • Achte bei einer Registrierkasse auf die gesetzlichen Vorgaben und dass die von dir eingesetzte Lösung der Registrierkassen-Sicherheitsverordnung in Österreich entspricht.

Relevante gesetzliche Bestimmungen

§§ 147 bis 151 BAO

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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Was ist die BAO? Wann ist eine Buchhaltungssoftware in Österreich „BAO-konform“?

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Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die BAO (Bundesabgabenordnung)?
  2. Rechte und Pflichten gemäß der BAO in Österreich
  3. Bei einer Betriebsprüfung mit ProSaldo.net auf der sicheren Seite
  4. Was ist der Unterschied zu den deutschen GoBD?
  5. Was genau bedeutet nun BAO-Konformität von Buchhaltungssoftware in Österreich?

Was ist die BAO (Bundesabgabenordnung)?

Die BAO ist ein österreichisches „Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden (Bund, Länder, Gemeinden) verwalteten Abgaben“.

Was sich im Beamtendeutsch recht sperrig anhört, ist aber schnell zusammengefasst:

In der BAO ist unter anderem geregelt, wie Abgaben von sogenannten „Abgabepflichtigen“ also derjenige, der dem Staat Abgaben, Gebühren, Beiträge o.ä. schuldet – zu erheben und abzuführen sind. In dem Gesetz ist geregelt, wie das gesamte Abgabenverfahren abzulaufen hat, wie die Erhebung dieser Abgaben funktioniert, welche und in welcher Höhe Abgaben festgesetzt werden und welche Rechte und Pflichten der Abgabepflichtige hat.

In diesem Artikel widmen wir uns primär den abgaberechtlichen Pflichten in Bezug auf eine Buchhaltungssoftware und woran du erkennst, dass deine gewählte Buchhaltungssoftware dieses Gesetz einhält.

Rechte und Pflichten gemäß der BAO in Österreich

In der BAO sind alle Rechte und Pflichten des Abgabenpflichtigen geregelt.

Unter die Rechte fallen z.B. das Recht auf Akteneinsicht (§ 90 BAO), auf Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) und auf Rechtsbelehrung (§ 113 BAO), der Anspruch auf ein faires Verfahren (§ 115 Abs 3 BAO) bzw. die Rechte auf eine Verfahrenswiederaufnahme (§ 303 Abs 1 BAO) oder auch einer Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO).

Zu den Pflichten gehören unter anderem die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) oder auch die Anzeigepflicht (§§ 120-121a BAO).

Genauer eingehen möchten wir nun auf die folgenden Pflichten, die im direkten Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung für die Auswahl deiner Buchhaltungssoftware stehen:

Führen von Büchern bzw. Aufzeichnungen (§§ 124-132 BAO)

Die BAO regelt, welche Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzuzeichnen sind und welche Kriterien für das Führen von Büchern & Aufzeichnungen gelten. Ein paar Beispiele:

  • zeitliche Reihenfolge der Erfassung (fortlaufend):
    Aufzeichnungen von Bewegungen müssen pro Arbeitstag erfasst werden, eine stundenweise Sortierung wird nicht verlangt). Die Erfassung ist jedenfalls täglich fortlaufend vorzunehmen, d.h. es dürfen nicht einzelne Tage rückdatiert werden.
  • zeitgerechte Aufzeichnung:
    spätestens 1 Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats (Ausnahmen: quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung; hier verlängert sich die Frist auf 1 Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahrs)
  • geordnete Aufbewahrung der Belege:
    Dies bedeutet, dass Belege ordentlich nummeriert und fortlaufend abgelegt werden müssen. Eine Zuordnung von Bewegungen zu Belegen muss jederzeit möglich sein.
  • Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen muss gegeben sein:
    Aus Zeiten der händischen Erfassung der Buchhaltung in Papierform stammen noch die Vorschriften, dass Eintragungen nicht mit radierbaren Schreibmitteln erfolgen dürfen, dass man bei Änderungen gut lesbar durchstreichen muss und dass der Zeitpunkt der Korrektur erkennbar sein muss. Umgemünzt auf Software bedeutet diese Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen zB, dass eine Buchung nicht einfach gelöscht werden darf, sondern entweder die Buchung durch eine Stornobuchung geändert wird oder Buchungen als „gelöscht markiert“ in der Datenbank verbleiben.

All diese Kriterien sind Grundvoraussetzung für eine korrekte Buchhaltung in Österreich. Sowohl die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch die doppelte Buchhaltung in ProSaldo.net erfüllen diese Bestimmungen.

Registrierkassenpflicht für Barumsätze (§ 131b BAO)

Ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,- je Betrieb ist eine Registrierkasse gem. der Registrierkassen-Sicherheitsverordnung (RKSV) zu führen, sofern die Barumsätze des Betriebs mehr als EUR 7.500,- pro Jahr sind.

Die Registrierkasse muss gewissen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Kassa muss u.a. gegen Manipulation geschützt sein, außerdem muss die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch eine kryptographische Signatur bzw. durch ein kryptographisches Siegel (bei jedem Barumsatzes) mittels einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit gewährleistet sein. Diese Signatur bzw. dieses Siegel ist auf jedem einzelnen Beleg anzugeben.

Die App Kassa2go fürs Tablet ergänzt deine Online-Buchhaltung in ProSaldo.net perfekt. Mit Kassa2go wird dein Tablet zur Registrierkasse. Das kommt deutlich günstiger als die Anschaffung einer Standard- Registrierkasse. Kassa2go erfüllt die Anforderungen der BAO an Registrierkassen.

Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO)

Im Absatz 3 ist zu lesen, dass ein Beleg (also Rechnung) zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der gemäß Abs. 2 an Stelle des Unternehmers einen Beleg erteilen kann,
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  • den Tag der Belegausstellung,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen und
  • den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Zusammengefasst muss auf einer Rechnung also vorhanden sein:

  • Der (Firmen-)Name des Rechnungsausstellers
  • Die Rechnungsnummer, wobei die Nummerierung fortlaufend sein muss
  • Das Rechnungsdatum
  • Was wurde gekauft (Menge/Umfang, Bezeichnung der Ware/Dienstleistung)
  • Rechnungsbetrag

Achte bei der Wahl deiner Buchhaltungssoftware darauf, ob Rechnungen mit diesen Merkmalen ausgestellt werden. Falls das nicht der Fall ist, ist die Software nicht BAO-konform. Bei ProSaldo.net kannst du dich drauf verlassen, dass die Rechnungen allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Spezielle Anforderungen bei „e-Rechnung an den Bund“

Wenn du Rechnungen an den Bund stellst, musst du zusätzlich beachten, dass hier ausschließlich digitale Rechnungen in einem speziellen Format (XML-Format von ebInterface) akzeptiert werden. Die Rechnungen musst du in Folge über das Unternehmensserviceportal (USP) hochladen.

Mit dem Webservice von ProSaldo.net kannst du e-Rechnungen an den Bund im korrekten Format direkt an das Unternehmensserviceportal (USP) übermitteln. ProSaldo.net ist der einzige Anbieter, der dir das ermöglicht.

Aufbewahrungspflicht und -fristen (§ 132 BAO)

Du bist gesetzlich verpflichtet, deine Bücher, Aufzeichnungen und Belege für sieben Jahre aufzubewahren. Falls du in ein laufendes Abgabenverfahren involviert bist, dann musst du deine Unterlagen auch über diese sieben Jahre hinaus, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens aufbewahren. Auch andere Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sind für sieben Jahre aufzubewahren.

All diese Unterlagen kannst du auch elektronisch aufbewahren, solange du sicherstellen kannst, dass die „vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist“.

Bei einer Steuerprüfung bist du verpflichtet, dem Prüfer Einsicht in deine Unterlagen zu gewähren. Das funktioniert in einer guten Buchhaltungs-Software im Normalfall über eine eigenes Exportformat, welches der BAO entspricht.

In ProSaldo.net ist der Export gem. BAO selbstverständlich enthalten. Die Daten, die du so exportierst, kannst du dem Betriebsprüfer übergeben – dieser kann die Daten in seinen Tools wieder einlesen.

Bei einer Betriebsprüfung mit ProSaldo.net auf der sicheren Seite

Die Finanzverwaltung führt bei Unternehmern und Freiberuflern üblicherweise im Zeitraum von 3-5 Jahren eine Steuerprüfung durch. Wenn eine Prüfung angekündigt wird, musst du aber keine Angst haben, wenn du bei der Wahl deiner Software bereits darauf geachtet hast, dass diese einen ordnungsgemäßen Export gem. §§ 131, 132 BAO anbietet.

Wenn du die Buchhaltung in ProSaldo.net verwendest, stehen dir für eine etwaige Prüfung alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Über den „Export gem. §§ 131, 132 BAO“ erstellt du eine Datei, über die der Prüfung die verlangten Daten erhält. Die Daten können im Anschluss von der vom Prüfer genutzten Prüfsoftware ACL eingelesen werden. Mithilfe dieser Software werden die Daten überprüft und es werden verschiedene automatische Checks und Plausiprüfungen vorgenommen. Wenn es dabei zu Unstimmigkeiten wie zB einer nicht fortlaufenden Rechnungsnummerierung oder extrem schwankenden Umsätzen kommt, wirst du dazu befragt und musst Stellung nehmen.

Falls du bei einer Steuerprüfung der Finanzverwaltung keine entsprechenden Daten zur Prüfung vorlegen kannst, besteht im schlimmsten Fall die Gefahr, dass du „geschätzt“ wirst. Dh, deine Besteuerungsgrundlagen werden vom Prüfer geschätzt, wenn diese auf anderem Wege nicht festgestellt werden können. Diese Werte können dabei von deinen theoretischen, realen Daten stark abweichen; somit steigt die Gefahr von Steuernachzahlungen.

Bei ProSaldo.net kannst du sicher sein, dass du eine österreichische Buchhaltung verwendest, die allen gesetzlichen Vorgaben – also auch der BAO – entspricht.

Was ist der Unterschied zu den deutschen GoBD?

Wer nach einer Buchhaltungssoftware sucht, stößt sehr schnell auf den Begriff „GoBD“. Für österreichische Anwender stellt sich die Frage, ob sie darauf achten müssen, ob eine Software GoBD-konform ist. Die Antwort lautet klar: Nein! Die GoBD sind deutsche Regeln, die für Anwender gelten, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Ähnlich wie die Bundesabgabenordnung (BAO) das Abgabenverfahren in Österreich regelt, so regelt die deutsche Abgabenordnung (AO) das Verfahren in Deutschland. Speziell für die deutsche Situation ist, dass die deutsche Finanzverwaltung Verwaltungsvorschriften erlassen hat, mit denen die einzelnen Behörden in ähnlicher Weise elektronische Aufzeichnung kontrollieren sollen. Dazu gibt es die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, abgekürzt: „GoBD“.

Die GoBD regeln – im Verhältnis zur österreichischen Rechtslage – recht detailliert die Anforderungen der Finanzverwaltung an das elektronische Rechnungswesen. Allerdings sind diese Regeln kein Gesetz, das sich an den Steuerpflichtigen wendet, wie die österreichische BAO, sondern „nur“ eine interne Verwaltungsvorschrift für Dienststellen im Finanzbereich. Eine solche Vereinheitlichung von Verwaltungsregeln ist in Deutschland wesentlich relevanter als in Österreich, weil die Durchführung des Abgabenverfahrens in Deutschland – anders als in Österreich – in der Kompetenz der Bundesländer liegt. Dadurch könnten alle 16 Bundesländer in Bezug auf elektronische Buchhaltungen unterschiedliche Rechtsansichten haben – das wäre sowohl für die Verwaltungsbehörden wie für die Unternehmer sehr unpraktisch. Durch die GoBD ist eine relativ vereinheitlichte Sicht aller Finanzbehörden gegeben.

Damit deutsche Steuerpflichtige aber im Falle eine Prüfung keine Probleme haben, tun sie trotzdem gut daran, sich an den Anforderungen der Finanzverwaltung zu orientieren – eben die GoBD. Insofern haben die GoBD de facto eine sehr große Wirkung auch nach außen hin zum Steuerpflichtigen entwickelt.

Zusammenfassend bedeutet das somit: Relevant sind die GoBD für österreichische Anwender nicht! Hier in Österreich gilt die BAO.

Was genau bedeutet nun BAO-Konformität von Buchhaltungssoftware in Österreich?

Wenn eine Buchhaltungs- bzw. Fakturierungs-Software mit „BAO-Konformität“ wirbt, muss sie somit die oben erwähnten Kriterien erfüllen. Teste deine Wunsch-Software ausgiebig und prüfe die folgenden Kriterien genau, bevor du dich entscheidest:

  • Ist eine geordnete Aufbewahrung der Belege gegeben?
  • Werden Belege automatisch fortlaufend nummeriert?
  • Ist sichergestellt, dass Ausgangsrechnungen nicht nachträglich korrigiert werden können?
  • Werden Änderungen an Buchungen entsprechend dokumentiert?
  • Beinhalten Rechnungen alle gesetzlich vorgegebenen Angaben?
  • Wird eine Export gemäß §§ 131, 132 BAO für eine etwaige Steuerprüfung angeboten?
  • Entspricht die angebotene Registrierkasse tatsächlich der österreichischen Registrierkassen-Sicherheitsverordnung (RKSV)?

All diese Punkte werden bei ProSaldo.net lückenlos erfüllt. Du kannst dich darauf verlassen, dass du eine Buchhaltung verwendest, die allen gesetzlichen Vorgaben entspricht und du im Falle einer Steuerprüfung auf der sicheren Seite bist.

Birgit Linder

Birgits Kreativität ist grenzenlos. Seit 2010 liefert sie als Content Manager Texte, Beiträge und Inhalte für ProSaldo.net und begeistert die Zielgruppe mit Inhalten rund um das Thema Selbstständigkeit.

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So wirst du im Homeoffice produktiver

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Inhaltsverzeichnis

  1. Arbeite im Homeoffice möglichst an einem ruhigen Ort
  2. Richte eine ergonomische Arbeitsumgebung für mehr Produktivität ein
  3. Halte auch im Homeoffice regelmäßige Pausen ein
  4. Setze Prioritäten und konzentriere dich auf das Wesentliche
  5. Vermeide Ablenkungen im Homeoffice

Arbeite im Homeoffice möglichst an einem ruhigen Ort

Wenn du im Homeoffice produktiver sein willst, ist es wichtig, dass du einen ruhigen Ort zum Arbeiten hast. So kannst du dich besser auf deine Arbeit fokussieren und wirst nicht durch Geräusche oder andere Ablenkungen gestört. Suche dir einen Platz aus, an dem du dich wohl fühlst und an dem du dich gut konzentrieren kannst.

Wenn du nicht allein arbeitest, ist es wichtig, dass du mit deinem (Arbeits-)Partner über deine Erwartungen an die Lautstärke sprichst. Manche arbeiten produktiver, wenn Stille herrscht, andere mögen es lieber, wenn nebenbei Musik läuft. Sprich dich ab und finde Kompromisse, sodass jeder, der anwesend ist, gut arbeiten kann.

Wenn möglich, solltest du versuchen, an einem Ort zu arbeiten, der nicht von Haustieren und/oder Kindern frequentiert wird. Das Arbeiten an einem ungestörten Ort ermöglicht dir, dich konzentriert deinen Aufgaben zu widmen.

Wenn du dich in einer Umgebung befindest, in der viel Lärm herrscht, ist es schwierig, sich zu konzentrieren und effektiv zu arbeiten. Indem du dich an einen ruhigen Ort begibst, kannst du sicherstellen, dass du die bestmögliche Arbeitsumgebung hast und so produktiv wie möglich bist.

Richte eine ergonomische Arbeitsumgebung für mehr Produktivität ein

Idealerweise solltest du dir eine ergonomische Arbeitsumgebung einrichten. Dies ist wichtig, um Rücken- und Nackenschmerzen vorzubeugen.

  • Richte deinen Schreibtischsessel so ein, dass du aufrecht sitzt, deine Beine und deine Arme in einem 90-Grad-Winkel zum Sessel bzw. zur Tastatur sind.
  • Stelle den Monitor so ein, dass der oberen Rand des Bildschirms in etwa auf Augenhöhe ist.
  • Wenn es der Monitor zulässt, solltest du ihn auch leicht schräg nach hinten kippen.
  • Wenn du viel telefonierst, investiere in ein Headset, damit du die Hände frei hast und Verspannungen durch ein längeres Einklemmen des Hörers zwischen Kopf und Schulter vermeidest.
  • Wenn möglich, sollte auch das Licht angepasst werden, damit es nicht zu hell oder zu dunkel ist. Tageslicht, welches dich nicht blendet, ist hier einer künstlichen Beleuchtung vorzuziehen. Wenn das nicht möglich ist, kümmere dich um eine gute, indirekte Beleuchtung ohne Blendung. Besorge dir eine Schreibtischlampe, wenn dir die indirekte Beleuchtung nicht ausreicht, um deinen Arbeitsplatz und deine Unterlagen ins rechte Licht zu setzen.
  • Auch eine ausgewogene Ernährung trägt dazu bei, dass man sich wohler fühlt und besser arbeiten kann. Vermeide schwere Kost und iss mehrere kleine Snacks.
  • Stelle sicher, dass du genügend Bewegung in deinen Tag integrierst, um nicht in eine unbewegliche Haltung zu verfallen. Stehe am besten mindestens 1mal pro Stunde auf bzw. mache leichte Dehnübungen.

Wenn du dich in deinem Homeoffice wohlfühlst und alles so eingerichtet hast, wie es für dich ergonomisch ist, wirst du automatisch produktiver sein. Denn nur wenn du dich wohlfühlst, kannst du dich auch voll auf deine Aufgaben konzentrieren und effizient arbeiten.

Halte auch im Homeoffice regelmäßige Pausen ein

In einem Büro kannst du dich oft mit deinen Kollegen unterhalten oder eine kurze Pause machen, wenn du müde wirst. Zu Hause ist es jedoch einfacher, sich in die Arbeit zu vertiefen und die Zeit zu vergessen.

Aus diesem Grund ist es im Homeoffice umso wichtiger, regelmäßig Pausen einzulegen, um deine Konzentration zu erhalten. Steh auf und streck dich, geh ein paar Schritte umher oder mach eine Tasse Tee oder Kaffee oder einfach nur ein Glas Wasser. Mache dir bewusst, dass du eine Pause machst und nicht arbeitest. So kannst du dich besser entspannen und anschließend wieder vollkommen auf die Arbeit konzentrieren.

Pausen sind wichtig, um produktiv zu bleiben. Wenn du das Gefühl hast, dass deine Konzentration einbricht oder du dich nicht mehr konzentrieren kannst, schieb eine Pause ein.

  • mache einen Spaziergang
  • höre Musik
  • trink etwas
  • iss ein Stück Obst

Das wird dir helfen, wieder klarer denken zu können. Durch regelmäßige Pausen bist du in der Lage, deine Aufgaben mit frischer Energie anzugehen. Auch wenn es manchmal schwerfällt, solltest du dir regelmäßig kurze Pausen bzw. zwischendurch mindestens eine halbe Stunde Pause gönnen.

Setze Prioritäten und konzentriere dich auf das Wesentliche

Egal, ob du im Homeoffice arbeitest oder nicht: Es ist wichtig, Prioritäten zu setzen und sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Nur so kannst du produktiv sein. Das bedeutet zum Beispiel, dass du dich nicht mit Aufgaben beschäftigen solltest, die du eigentlich gar nicht erledigen musst.

Stattdessen solltest du dich auf die Punkte konzentrieren, die wirklich wichtig sind und dir helfen, deine Ziele zu erreichen. Du solltest außerdem versuchen, möglichst konzentriert zu arbeiten. Je mehr Konzentration du aufbringen kannst, desto produktiver wirst du sein. Also setze Prioritäten und konzentriere dich auf das Wesentliche – dann wirst du im Homeoffice garantiert produktiver!

Eine gute Methode, um Prioritäten zu setzen, ist das sogenannte Eisenhower-Prinzip. Dabei werden die Aufgaben in vier Kategorien eingeteilt:

  1. wichtig und dringend
  2. wichtig, aber nicht dringend
  3. dringend, aber nicht wichtig
  4. weder wichtig noch dringend

Die Aufgaben in den Kategorien 1 und 2 sollten als erstes erledigt werden, da sie am wichtigsten und dringendsten sind. Die Aufgaben in den Kategorien 3 und 4 können dagegen meist aufgeschoben oder gar nicht erst gemacht werden.

Das Setzen von Prioritäten ist also ein wichtiger Schritt, um im Homeoffice produktiver zu sein. Denn dadurch kann man sich besser auf die wirklich wichtigen Aufgaben konzentrieren und diese auch schneller erledigen.

Vermeide Ablenkungen im Homeoffice

Die größte Herausforderung im Homeoffice ist es, sich selbst zu motivieren und konzentriert zu bleiben. Wenn du im Homeoffice produktiver sein willst, solltest du auf jeden Fall vermeiden, dass du abgelenkt wirst. Denn nur wenn du dich vollkommen auf deine Arbeit konzentrieren kannst, wirst du auch die gewünschten Ergebnisse erzielen.

Wenn du ein paar einfache Regeln befolgst, dann wirst du bald merken, wie viel leichter es dir fallen wird, produktiv zu sein. Lass dich zB nicht von deinem Handy ablenken. Nimm dir bewusst eine „Auszeit“ von deinem Handy bzw. stelle das Handy so ein, dass nur wichtige Anrufe durchkommen bzw. keine Benachrichtigungen erscheinen. Wenn du nicht allein im Homeoffice bist, erstelle gemeinsam mit deinem (Arbeits-)Partner gewisse Regeln, um Störungen und Ablenkungen so gering wie möglich zu halten.

Setz dir klare Regeln und Grenzen, an die du dich halten willst, und achte auch darauf, dass du dich an diese Regeln hältst. Nur so wirst du im Homeoffice produktiv sein.

Zusammengefasst heißt das also: Schaffe dir einen strukturierten, ergonomischen Arbeitsplatz, setze dir klare Regeln und Ziele, mache regelmäßig Pausen und halte dich an deinen Zeit- und Arbeitsplan. Dann wirst du schnell merken, dass das Arbeiten im Homeoffice gar kein Problem ist – sondern die perfekte Lösung für produktives Arbeiten!

Srdan Piljic

Srdan kennt als Growth Manager die Zielgruppe wie kein anderer. Er weiß, wo EPU und Gründern der Schuh drückt und liefert mit seinen Blogartikeln und Checklisten weiteren hilfreichen Content für Selbstständige.

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